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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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X- 303, 30. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. leger das Recht aus Veranstaltung weiterer Auslagen zusteht. In diesem letzteren Falle muß der Versasser nach K 17 des Berlags- rechtsgesetzes erst den Verleger zur Erklärung ausfordern, ob er eine neue Auslage veranstalten will oder nicht. Verneint der Verleger, ober läßt er die Frist verstreichen, so ist der Verfasser frei. Leipzig, den 2. August 1927. vr. Hillig, Justtzrat. Birkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von, 18. Februar 1927. Die Wirkungen des am 1. Oktober 1927 in Krast getretenen Ge setzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927, abgedruckt im Reichsgesetzblatt Teil I 1927, Nr. 9, Seite kl sf., sind auch aus erschienene Werke, z. B. populärmcdizinischc Werke, die eine Therapie der Geschlechtsleiden wiedergeben, von einschnei dender Bedeutung. In Frage kommt vor allem der K 7 des Gesetzes, der bestimmt, daß die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane nur de» siir bas Deutsche Reich approbierten Ärzten gestattet ist. Verboten wird, solche Krankheiten anders als aus Grund eigener Wahrnehmung zu behandeln oder in Vorträgen, Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen Ratschläge für die Selbstbehandlung zu erteilen. Was als unter die Norm des K 7 fallend im einzelnen Falle anzusehen ist, wird erst die sich aus der Handhabung des Gesetzes ergebende Praxis beantworten. Der Jurist befindet sich hier aus einem Neu land. Einen Anhaltspunkt sür den Begrisf, was unter Ratschläge für die Selbstbchandlung zu verstehen ist, liefert 8 12 des Gesetzes. Nach dieser Bestimmung sind Vorträge, Schriften, Abbildungen und Darstellungen, die nur der Aufklärung über die Geschlechtskrank heiten, insbesondere über deren Erscheinungssorm, dienen, straflos, soweit sie° nicht unter die Strafbestimmungen des K 7 fallen. Mit diesem letzten Teilsatz wird aber die Grenze zwischen Ausklärung und Ratschlag wieder verwischt. Der Begriff Ratschläge siir die Selbst- behandlung wirb gewissermaßen an die erste Stelle gerückt. Die dafür geltenden Strafbestimmungen des K 7 kommen auch dann zur Anwendung, wenn man in den betreffenden Druckschristcn zwar eine Aufklärung, aber gleichzeitig auch einen Ratschlag für die Selbst behandlung sehen will. Eine sichere Praxis wird sich erst mit Hilse der Sachverständigen, insbesondere auf medizinischem Gebiet, cinstellen. Ich befürchte in dieser Beziehung weniger juristische Engherzigkeit bei Auslegung der Bestimmung, als eine solche der ärztlichen Autoritäten. Letztere haben schließlich den Ausschlag zu geben, wenn es sich darum handelt, ob eine Ausklärung sich zu einem Ratschlag umdeuten läßt. Jeden falls ist cs ein Gebot der Vorsicht, solche Bücher nochmals genau, wenn möglich von beamteten Ärzten, aus ihre Unverfänglichkcit nach prüfen zu lassen. Denn schließlich sind die beamteten Arzte die sach verständigen Gehilfen des Richters. Auch bei Befragung dieser medi zinischen Autoritäten ist keine absolute Sicherheit zu gewinnen. Bas der eine Medizinalrat für unschädlich ansieht, beanstandet ein an derer, sodaß auch aus diesem Gebiet die Landesmedizinal-Kollegten schließlich sprechen werden müssen. Die Folgen des Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen sind die üblichen. Eine vorläufige Beschlagnahme eines Buches, welches gegen bas Gesetz in irgendeinem Punkte verstößt, ist nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung ebenso zulässig wie ein Vertricbsverbot. Diesen Maßregeln kann der Verleger nu* insoweit Vorbeugen, als er möglicherweise anstößige Stelle» aus den Büchern vorher entfernt. Die Absicht des Verlegers mutz aber sofort und vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesührt werden. Eine Absicht, eine vollständige Änderung aller Textstellen, die vielleicht mit dem Gesetze nicht überetnstimmcn, in späteren Auslagen vorzu nehmen, befreit den Verleger nicht von Bestrafung. Es genügt also auch nicht das Beilegen von Bemerkungen, die aus das Gesetz ver weisen. Leipzig, den 2. August 1927. vr. Hillig, Justizrat. Benutzung des im Buchdruck hcrgestclltrn Satzes eines Werkes sür neue Drucke aus photomcchanischcm Wege. Der ansragendc Verlag hat eins seiner Werke, das seinerzeit mit bestimmten Schristsormcn gedruckt war, aus photomechanischem Wege, und zwar im sogenannten Manuldruck, neu Herstellen lassen. Die Schriftgießerei, welche seinerzeit der ursprünglichen Druckerei die zur Herstellung des Druckes verwendeten Schriften usw. ge liefert hat, wendet sich an die von dem Verlag mit der Herstellung des Manuldrucks betraut gewesene Herstellungsfirma und berust 30 sich daraus, daß sie die Schristsormen seinerzeit unter bestimmten Bedingungen verkauft habe, und verlangt von dieser Firma eine vorherige Verständigung mit ihr, bevor die photomechanische Ver vielfältigung der Drucke vorgcnommcn werde. Die mir vorliegenden Bedingungen, unter denen die Schrift setzers vor mehr als 29 Jahren bei Bezug der Schriften an die ur sprüngliche Buchdruckcrei, die nicht identisch ist mit der photomcchani- schen Herstellersirma, diese verkauft hat, sind Lberschrieben: »Die Rechte des Käufers unserer Erzeugnisse« und zerfallen in drei Abschnitte, deren erster betitelt ist: Berechtigte Vervielfältigungen sür Hochdruck sBuchdruck), L> unberechtigte Vervielfältigungen der Satz- oder Druckmittel siir Hochdruck sBuchdrucki, unberechtigte Vervielfältigungen für Flach- und Ticsdruck.« Der Abschnitt L) untersagt dem Käufer, sich der gekauften Schriften im ganzen oder in de» einzelnen Teilen, in Originalgröße, als Vergrößerung oder Verkleinerung, zum Umdruck auf Stein, Glas, Metall, Kupfer, Gummi sAbklatschbrucke) u. a. Stosse sür die Druckvervielsältigung zu bedienen. Ferner wird dem Käufer ver sagt, diese Schriften im ganzen oder in ihren einzelnen Teilen aus dem Wege der Photographie, durch Lichtdruck, Tiefdruck oder andere ähnliche Vcrsahrcn in Originalgröße, in Verkleinerungen oder Ver größerungen zu vervielfältigen. Kann die Schriftgießerei aus Grund dieser Bedingungen gegen die Verwendung des von diesen Schristsormen hergestellten Druckes a) gegen jeden, d> wenigstens gegen ihren Käuser Rechte herlciten? Schristsormen genießen den Kunstschutz, wenn sic in ihrer Gestaltung als Werke der Kunst oder wenigstens der angewandten Kunst, des Kunstgewerbcs angesehen werden können. In einem sol chen als Ausnahme zu betrachtenden Falle hat der Versasser der Formen Urheberrecht. Ist das Urheberrecht aus die Schriftgießerei übertragen, so kann auch diese gegen jeden Dritten, welcher die ur heberrechtlich geschützten Formen ohne Genehmigung des Berech tigten verwendet, vorgehcn. Eine unberechtigte Verwendung liegt in diesem Falle auch dann vor, wenn die Formen nicht etwa durch Guß hergestellt, sondern durch ein photomechanisches Verfahren wiedergegeben werden. Es besteht ferner die Möglichkeit, einer Schristsorm dadurch Schutz zu verleihen, daß der Berechtigte ein Geschmacksmuster bei dem zuständigen Amtsgericht anmeldet. Als Geschmacksmuster wird ge schützt jede neue und eigentümliche, nicht dem Gebrauchszweck dienende Gestaltung eines gewerblichen Erzeugnisses. Ein neues und eigen tümliches Muster kann aus einer individuellen künstlerischen Tätig keit beriHen. Doch ist dies nicht unbedingt notwendig. Die Dauer des Geschmacksmusterschutzes beträgt höchstens 15 Jahre. Auch der sich aus dem eingetragenen Geschmacksmuster ergebende Schutz richtet sich gegen jeden Dritten, der diesen Schutz durch unbefugte Wieder gabe des Musters, ohne Rücksicht aus das dabei beobachtete Ver fahren, erwirbt. Ob die Schriftgießerei im vorliegenden Falle einen solchen Schutz besitzt, ist nicht mitgeteilt. 8) Neben diesem absoluten Rechte kann der Versertiger bzw. Verkäufer von Schristsormen sich noch vertragliche Rechte schassen. Er kann seinem Abkäuser vor Abschluß des Kaufvertrages oder spä testens bet Abschluß die Bedingungen vorschreiben, unter denen er verkaufen will, z. B-, daß der Käuser die Schriften nur für seinen eigenen Bedarf, siir in einem bestimmten Verlag erscheinende Werke verwendet oder sich sonstigen Beschränkungen unterwirft. Diese Bestimmungen haben jedoch nur Geltung zwischen den Parteien. Einem Dritten gegenüber sind sie bedeutungslos. Wenn also z. B. der Drucker die Schristsormcn sür einen Verlag verwendet und dem Verleger seinerseits nicht etwa die gleichen Beschränkungen aus- erlcgt, die ihm der Schristgießer auferlegt hat, so ist der Verleger in der Verwendung des Satzes, insbesondere sür die Herstellung von Vervielfältigungen aus photomechanischem oder irgendeinem andern Wege, nicht behindert. Rechte des Schriftsetzers gegen ihn bestehen nicht. Bei der außerordentlich weitgehende» Beschränkung des Käu fers von Schristsormen, die sich aus den auszugsweise mitgetetlten Bestimmungen ergibt, muß die Frage, ob ein Vertrag mit diesen Be schränkungen zwischen Schristgießer und Drucker zustanbcgekommen ist, sorgfältig geprüft werben. Die Übersendung solcher gedruckten Bedingungen bei Übersendung der gekauften Schriften begründet eine solche Bindung nicht. Es muß vielmehr verlangt werden, daß un zweideutigerweise diese Beschränkungen zum Gegenstand des Ver trages gemacht werden. Allerdings geht die Rechtsprechung in dieser Beziehung sehr weit. Das Zusenden von Lieserungsbebingungen vor Abschluß der Verträge, insbesondere bei Vertragsangeboten, macht diese Bedingungen wenigstens dann zum Vertragsinhalt, wenn
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