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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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^ 303, 30. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. lagsvertrag. Aber eine Klage auf Herstellung des Werkes, nicht nur auf Ablieferung, greift in das Urheberrecht ein, das der Zwangs vollstreckung entzogen ist. 2. Neben dem Anspruch auf Erfüllung besteht Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn nämlich der Verfasser das Werk nicht rechtzeitig, also insbesondere innerhalb der im Vertrag vorge sehenen Frist, abliefert. Bestimmte Grundsätze, wie der Verzugs schaden zu berechnen ist, lassen sich nicht aufstellen. Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Nur beispielsweise sei an geführt, daß unter den Verzugsschaden Mehrzahlungen für Papier und Druck, weil sich die Preise während des Verzuges des Ver fassers erhöht haben, zu rechnen sind; der Verleger kann Dispositio nen im Vertrauen auf die Vertragstreue des Verfassers getroffen haben, die durch einen Verzug umgestoßen werden und die dem Ver leger Kosten verursacht haben. Ferner kann das verspätete Er scheinen des Werkes den Absatz erheblich beeinträchtigen, z. B. wenn das Werk in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich, für einen bestimmten Zweck — für ein Jubiläum u. dgl. — bestimmt war. 3. Der Verleger ist ferner berechtigt, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert wird, statt Anspruch auf Er füllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung zu bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt vom Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Die Frist muß ange messen sein. Was »angemessen« ist, ist nach den Umständen des ein zelnen Falles bzw. nach den Bestimmungen des Vertrages zu be urteilen. Die Frist braucht nicht so lang gestellt zu werden, daß der Verfasser in der Lage ist, innerhalb dieser Frist das Werk zu vollenden. Die Frist soll nur eine angemessene Verlängerung der entweder bereits im Verlagsvcrtrag festgesetzten oder sich aus den Umständen ergebenden Frist bedeuten. Wird die Frist zu kurz be stimmt, so verlängert sie sich automatisch zur angemessenen. Wenn also eine zu kurze Frist vom Verleger gesetzt ist, so wird die Frist setzung dadurch nicht wirkungslos, vorausgesetzt, daß der Verfasser nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht geliefert hat. Der Verleger ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, sondern nur berechtigt. Allerdings ist der Anspruch auf Erfüllung, auch ohne daß es der Erklärung des Rück tritts bedarf, nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Die Folge des Rücktritts ist die Aufhebung des Vertrages sowohl für die Zukunft wie für die Vergangenheit. Vgl. 8 30 des VG. 4. Neben dem in § 30 VG. vorgesehenen Nechtsbehelf kann der Verleger noch die Rechte aus § 326 BGB. in Anspruch nehmen, d. h. er kann nach Stellung einer angemessenen Frist mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehnen werde, nicht nur den Rücktritt erklären, sondern Schadenersatz wegen Nicht erfüllung fordern. Jedoch setzt die Anwendung des 8 326 BGB. schuldhaften Verzug des Verfassers voraus. Es genügt in dieser Hinsicht, auf die Ausführungen unter 2. zu verweisen. Leipzig, 18. Juli 1927. vr. Hill 1 g, Justizrat. Verwertung von Beiträgen in wissenschaftlichen Zeitschriften durch Herstellung von Sondcrabzügen. Frage: Ist der Verleger einer wissenschaftlichen Zeitschrift be rechtigt, von den in diesen Zeitschriften erschienenen Bei trägen Sonderabzüge herzustellen und diese Sonderabzüge an Dritte gegen Bezahlung abzugeben? Auf Beiträge, die von einem Verleger für die Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk angenommen werden, finden nach 8 41 des Verlagsrechtsgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht aus den 88 42 bis 46 ein anderes sich ergibt. Nach 8 43 ist der Verleger in der Zahl der von dem Sammel werke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht be schränkt. Daraus folgt aber nur, daß der Verleger berechtigt ist, das Sammelwerk, die Nummer der Zeitschrift, in einer beliebigen Anzahl herzustellen und zu verbreiten, nicht aber gibt diese Vor schrift ihm das Recht, von den einzelnen Beiträgen Sonderabzllge herzustellen und zu verbreiten. Der auch auf periodische Sammelwerke Anwendung findende 8 4 untersagt dem Verleger, ein Sammelwerk sowie Teile eines Sam melwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten. Der Verleger muß also sich des Einverständnisses des Ver fassers in jedem Falle versichern. Liefert der Verleger diese Sonder abzüge an Dritte mit der Einschränkung, daß die dritte Stelle sich die Erlaubnis zur Verbreitung der Sonderdrucke vom Verfasser be schaffen müsse, so befreit ihn diese Bestimmung nicht von den An sprüchen des Verfassers; denn schon die Herstellung der Sonder abzüge bedeutet eine Verletzung des Urheberrechts des Verfassers, nicht erst die Verbreitung. Der Verfasser kann sich immer direkt an den Verleger halten. Dem letzteren bleibt es überlassen, sich bei den Dritten, die der Bedingung der Überlassung der Sonderabzüge zu wider ohne Erlaubnis des Verfassers die Beiträge verwertet haben, schadlos zu halten. Der Verfasser andererseits kann sich auch an die Dritten aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des Urheberrechts wenden. Es muß deshalb dem Verleger angeraten werden, in allen Fällen direkt vom Verfasser die Genehmigung zur Herstellung und Ver breitung von Sonderabzügen einzuholen. Leipzig, den 22. Juli 1927. vr. Hilltg, Justizrat. Verfügungsrecht des Verlegers über wissenschaftliche Papiermodelle. Frage: Kann der Verleger, der für ein bestimmtes Buch eines Verlags von einem Ingenieur sich technische Zeichnungen hat anfertigen lassen und hierfür eine einmalige Honorar zahlung geleistet hat, ohne weiteres diese Zeichnungen auch für andere Werke seines Verlages verwenden, ohne den Einspruch des Verfassers erwarten zu müssen? Bei den Zeichnungen, welche die Grundlage für die dem Werke beigefügten Papiermodelle bilden, handelt es sich um wissenschaft liche und technische Abbildungen, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. Solche Abbildungen werden nach 8 1 Ziffer 3 des Lit.U.G. nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Die Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes kommen auf diese Abbildun gen nicht zur Anwendung. Infolgedessen entfallen auch für diese Abbildungen die Richtlinien für Abschluß und Auslegung von Ver trägen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern. Solche Abbildungen werden behandelt wie literarische Erzeug nisse. Sie sind nur in demjenigen Werk wiedcrzugeben, für welches sie nach den Bestimmungen des Verfassers bestimmt sind. Es be darf nicht einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß ohne Zustimmung des Verfassers die Abbildungen für andere Werke nicht verwendet werden können. Der Umstand, daß der Verfasser mit seinen Ansprüchen auf Honorar durch eine einmalige Zahlung abgefunden worden ist, ändert nichts an diesen Grundsätzen. Der Verfasser der Abbildun gen, der gleichzeitig auch Verfasser des Werkes ist, in welchem die Abbildungen Ausnahme gefunden haben, ist also berechtigt, gegen jede anderwcite Verwendung dieser Avbildungcn durch den Verleger Einspruch zu erheben. Leipzig, den 29. Juli 1927. vr. Hillig, Justizrat. Auflösung des Vcrlagsvertragcs durch vollständigen Verkauf der Auflage. Ein wirtschaftlicher Verband hat im Jahre 1920 eine Erläute rung zu einem Gesetz herausgegcbcn. Von der Auflage des Werkes ist ungefähr ein Drittel noch unverkauft. Infolge wesentlicher Ab änderungen, welche das Erläuterungsgesetz erfahren hat, will der Verband als Herausgeber ohne Rücksicht auf die noch vorhandenen Vorräte eine neue Auslage in einem andern Verlag erscheinen lassen. Frage: Ist er hierzu ohne Rücksicht auf den Widerspruch des Ver legers der ersten Auslage berechtigt? Muß er damit war ten, bis der erste Verlag die vorhandene Auflage ausver kauft hat? Ist der Verlagsvcrtrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt nach 8 29 des Verlagsrechts gesetzes das Vcrtragsvcrhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind. Die Unvcrkäuflichkeit des Werkes beendigt an sich den Verlagsvertrag nicht. Sie gibt dem Verleger nur das Recht, die noch vorhandenen Auflagen zu verramschen oder zu makulieren und damit einseitig den Verlagsvcrtrag und bas Verlagsrecht aufzulöscn. Das ist aber nur ein Recht des Verlegers. Nicht aber hat der Verfasser das Recht unter Hinweis darauf, daß infolge eingetrctener Änderungen des den Gegenstand des Werkes bildenden Gesetzes die Unverkäuflichkeit eingetrcten ist. Dem Ver fasser bleibt nur das Recht des Ankaufs der noch vorhandenen Vor räte aus 8 26 des Verlagsrechtsgcsetzcs. Mit dem Aufkauf der Vo. räte ist dann das Verlagsrecht erloschen, soweit nicht etwa dem Der- 29
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