Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1882
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- 12.06.1882
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^ 133, 12. Juni Nichtamtlicher Theil. 2511 nicht für die Handlung eines Anderen aufzukommen, sondern für seine eigene präsumtive Thäterschaft, und kann sich seinerseits nur auf die erwähnten besonderen Umstände berufen. Die Handlung eines Anderen bildet, wenn der Redacteur nicht selbst der Thäter in der gewöhnlichen Bedeutung dieses Worts ist, nur insosern die Voraussetzung der Strafbarkeit, als, wenn sie nicht vorgenommen wäre, es überhaupt an einem objectiven Thatbestande fehlen würde, für welchen der Redacteur als Präsumtiver Thäter verantwortlich gemacht werden könnte. Es erscheint übrigens als eine unbegründete Unterstellung, daß derjenige Andere, dessen Handlung unter den gegebenen con- creten Umständen strafbar sein müßte, damit der Angeklagte als Redacteur bestraft werden könne, gerade der Expedient, welcher das Inserat annahm, und Niemand sonst sein müßte. Der Ex pedient war nicht verantwortlicher Redacteur, daher nicht als präsumtiver Thäter zu behandeln. Es ergibt sich aber aus den Feststellungen des Urtheils auch kein Anhalt für die Annahme, er sei in Beziehung auf das angeklagte Vergehen des Art. 4. Ziffer 1. hier als Thäter in dem gewöhnlichen Sinne zu betrachten, nämlich als derjenige, welcher durch Bewirkung der Verbreitung des In serats durch die Kieler Zeitung den Verkauf von Loosen einer nicht zugelassenen Lotterie als Mittelsperson befördert habe. Gesetzt also, der Redacteur hafte nicht für seine eigene Handlung, sondern sür die eines Anderen, so würde doch unerfindlich sein, weshalb dieser Andere nicht der Inserent, sondern nur der Expedient, der das Inserat annahm, sein könne, weshalb hier also auf die persön liche Straflosigkeit des Expedienten wegen thatsächlichen Jrrthums Gewicht zu legen wäre, und nicht vielmehr auf die unbeantwortet gebliebene Frage, ob der Inserent als strafbar erscheine. II. Druckschrift. Unbrauchbarmachung. Strafgesetzbuch 8. 41. Reichspreßgefetz v. 7. Mai 1874 g. s. Druckschriften, deren Inhalt nicht eine strafbare Handlung ergibt, sondern bei denen nur gegen eine formale Vorschrift des Preß- gesetzes verstoßen ist, wie durch Nichtbenennung des Druckers, können nicht der Bestimmung des K. 41. unterstellt werden. Urtheil d. III. Strassenats v. 8. März 1882 o. S. (3376/81). Den Gründen eines theilweise aufhebenden Urtheils ist Folgendes zu entnehmen: Die Verfügung der Unbrauchbarmachung der Exemplare der Druckschrist und eines Theils der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen hat der Jnstanzrichter auf Grund des K. 41. des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Die rechtsirrthümlichc Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist vom Angeklagten nicht gerügt worden; da jedoch die Revision auf Verletzung des materiellen Strafrechts gestützt wird, war die Prüfung der Anwendung des letzteren ohne Einschränkung auf die in der Revisionsschrist ausdrücklich als verletzt bezeichneten gesetz lichen Vorschriften vorzunehmen. Der Z. 41. daselbst setzt aber zu seiner Anwendung einen strafbaren Inhalt der Schrift rc. voraus. Verstöße gegen die im Reichspreßgesetze über die „Ordnung der Presse" gegebenen Bestimmungen, wozu auch der Z. K. daselbst ge hört, machen den Inhalt der Druckschrift, bei deren Herstellung die Verstöße begangen worden sind, nicht zu einem strafbaren, sondern betreffen nur die Form derselben, wenngleich sie zum Theil, und namentlich der Z. 6. hauptsächlich den Zweck verfolgen, sür den Fall, wenn der Inhalt einer Schrift strafbar ist, die Herbeiführung der Bestrafung zu erleichtern. Auch hat der Jnstanzrichter zwar aus gesprochen, der Angeklagte habe vermuthet, der Inhalt der von ihm hergestellten Druckschrift möge strafbar sein, aber nicht fest gestellt, derselbe sei strafbar, noch weniger, in welcher Beziehung eine Strafbarkeit stattfinde, wie denn auch die Anklage und ^der Erüffnungsbeschluß darüber nichts enthalten. Die durch das Preß- gesetz (K. 23. Ziff. 1.) gestattete vorläufige Beschlagnahme einer Druckschrift, worauf der Drucker bezw. der Verleger nicht genannt sind, hat einen wesentlich präventiven Charakter und kann in eine Verfügung der Unbrauchbarmachung oder der Einziehung (K. 40. des Strafgesetzbuchs) nur dann umgcwandelt werden, wenn die hierfür im Gesetz gegebenen Voraussetzungen vorliegen, die mit denen der vorläufigen Beschlagnahme nicht identisch sind. Indem der Jnstanz richter auf Unbrauchbarmachung einer Druckschrift erkannte, deren Inhalt nicht strafbar befunden, sondern bei deren Druck nur die Ordnungsvorschrift des K. 6. daselbst übertreten worden ist, hat er dem Z. 41. daselbst eine Ausdehnung gegeben, welche rechtlich nicht begründet ist. Insosern war daher der Revision wegen Verletzung des materiellen Rechts Raum zu geben und das Urtheil auszuheben. III. Verbreitung von Druckschriften. Wahlzettel. Reichs-Gesetz vom 21. October 1878 gegen die gemeinges. Bestrebungen der Socialdcmolratie, 8. 24. Das Verbot der Verbreitung von Druckschriften gemäß K. 24. er streckt sich auch auf die Verbreitung von Wahlzetteln. Urth. des III. Strass, v. 15. März 1882 o. Sp. (486/82). Aus den Gründen eines schließlich aushebenden Urtheils ist zu entnehmen: Wie das angefochtene Urtheil thatsächlich seststellt, ist dem Angeklagten in Gemäßheit tz. 24. des Gesetzes gegen die gemein gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 31. October 1878 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 351) durch landespolizeiliche Ver fügung vom 27. März 187S die Befugniß zur öffentlichen Ver breitung von Druckschriften entzogen worden und ein Zuwider- handeln gegen diese Verfügung ist darin gesunden, daß der Angeklagte im October 1881 gedruckte Wahlzettel an verschiedene Einwohner des Dorses W. öffentlich verbreitete. Nun kann allerdings nicht füglich bezweifelt werden, daß ein gedruckter Wahlzettel als Erzeugniß der Buchdruckerpresse formell unter den Begriff einer „Druckschrift" fällt. Nach den vom ange fochtenen Urtheil zutreffend herangezogenen Motiven des Reichs- Gesetzes vom 21. October 1878, sowie nach den maßgebenden Be stimmungen der KZ. 2. und 6. des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 65) erscheint es gewiß, daß es auch die bewußte Absicht des ersterwähnten Gesetzes war, alle im weitesten preßgcsetzlichen Sinne als „Druckschriften" zu bezeichnenden Formen der Vervielfältigung von Schriften, bildlichen Darstellungen u. s. w. hierunter zu begreifen. Deshalb kann nichts darauf an- kommen, daß ein nur einen Personennamen mit Angabe des Berufs und Wohnsitzes des Genannten enthaltender Wahlzettel nicht eine Schrift darstellt, die durch ihren Inhalt bestimmt ist, eine geistige Mittheilung zu ermöglichen, was bei den im Z. 6. des Preßgesetzes erwähnten „Stimmzetteln" bei Hinzusügung von „Zweck, Zeit und Ort der Wahl" immerhin denkbar wäre. Derselbe K. 6. führt unter Druckschriften u. a. auch „Visitenkarten" aus, welche sich der Regel nach nur aus die Angabe eines Namens beschränken, und beweist, daß das entscheidende Kriterium einer „Druckschrift" eben nur in der Form ihrer Herstellung zu suchen ist. Deshalb kann auch auf die Zweckbestimmung des Wahlzettels als zum unmittelbaren Gebrauch an der Wahlurne bestimmt, und auf seine Verbindung mit der Aus übung verfassungsmäßig geschützter staatsbürgerlicher Rechte kein Gewicht gelegt werden. Diese Erwägung hätte die Gesetzgebung veranlassen können, im Interesse unbehinderter Ausübung der Wahlrechte die Wahl- oder Stimmzettel von den Druckschriften aus- zunchmen, wie im K. 28. Nr. 1. a. a. O. zu Gunsten der Wahl versammlungen eine solche schützende Ausnahmebestimmung Platz gesunden hat. Da jenes aber nicht geschehen ist, ist der Richter auch nicht befugt, eine vom Gesetz selbst nicht gewollte Unterscheidung im Wege der Auslegung in dasselbe hineinzutragen. 357 *
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