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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1882
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- Deutsch
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Noch ungleich schwerer aber drücke das Gesetz aus die belletristischen und einen großen Theil der wissenschaftlichen und technischen Blätter; die besten literarischen und künstlerischen Kräfte würden gezwungen, ihren Wirkungskreis sich außerhalb Preußens zu schaffen, dem dadurch ein blühender Zweig des Volkswohlstandes entgehe. Während nämlich die politischen Zeitungen den größesten Theil des Absatzes in Preußen selbst fänden, sei bei jenen das Umgekehrte der Fall; der preußische Verleger sei daher mit dem bei weitem größesten Theile der Auf lage der vernichtenden Concurrenz des außerpreußischen schutz los anheimgegeben; der Verlag solcher Zeitschriften müsse sich aus diesen Gründen mehr und mehr dem Auslande zuwenden. Schließlich erwähnt die Denkschrift die Folgen des Gesetzes sür den Sortimentsbuchhandel und die allgemeinen volkswirthschaftlichen Nachtheile. Das Haus der Abgeordneten empfahl infolge dieser Denk schrift eine durchgreifende Revision des Gesetzes unter Zuziehung bctheiligter Gewerbetreibenden der königl. Staatsregierung zur Berücksichtigung. Kaiser wurde im Juli vom Finanzministerium zu einer Sachverständigen-Besprechnug in dieser Angelegenheit auf- gcfordert. Der Bericht der Verhandlungen dieser Commission schließt ebenfalls mit der Bitte, die Zeituugssteucr in Anerkennung ihrer Gemcinschädlichkcit gänzlich fallen zu lassen, enthält aber zugleich Vorschläge, welche eventuell wenigstens eine Milderung der Nachthcile herbeizusühren geeignet sind. Acht Jahre später erfolgte eine zweite Sachverständigen- Besprechnug im Ministerium des Innern, an welcher Kaiser ebenfalls Theil nahm und die zur Beseitigung der drückendsten Mißstände eine Juseratensteuer auf Grund gleichmäßiger Be steuerung der Brutto-Einnahmen empfahl. Aber noch weitere 8 Jahre sollten vergehen, ehe die endliche Aufhebung erfolgte! — ob für immer? Der bevorstehende Abschluß eines Vertrages mit Frank reich zum Schutze des literarisch-artistischen Eigen thums veranlaßte im Jahre 1861 eine Eingabe an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, in welcher der Nachweis versucht wird, daß Frankreich allein die Vortheilc eines solchen Vertrags genießen würde. Dem damaligen Stande der Ansichten entsprach die Bitte, zum mindesten das Ueber- setzungsrecht und diejenigen Erzeugnisse der Kunstindustrie, welche nicht an sich als Kunstblätter betrachtet werden können, von dem gesetzlichen Schutze auszunehmen, auch Frankreich zu ver anlassen, wegen der Homogenität des deutschen Buchhandels, den Vertrag aus alle deutschen Staaten auszudehnen. Kaiser's Bemühungen bei den Regierungen, in Bezug aus den 1867 bevorstehenden Ablauf der 30jährigen Schutz frist für die Werke der bis Ende 1837 verstorbenen Autoren einen gleichmäßigen Termin für alle deutschen Staaten herbei zusühren, blieben ohne Erfolg. Die Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung und des Reichs-Preßgesctzcs, wonach außer der Gewerbesteuer eine be sondere Besteuerung der Presse und ihrer Erzeugnisse nicht statt- sinden soll, führte 187S und 1876 zu Eingaben an das Ab geordnetenhaus und die Ressort-Ministerien um Aushebung der Pflichtexemplare. Dieselben stützen sich darauf, daß das Gesetz über die Presse vom Jahre 1848 eine ganz neue Grundlage für die Verhält nisse der Presse schuf und jene Verpflichtung nicht als fort bestehend bezeichnete, während die Verordnung vom 30. Juni 1849 diese vor 1848 bestandene Verpflichtung ohne gesetzliche Unterlage wieder einsühre. Der Hinweis auf diese Lücke in der Gesetzgebung beweist wiederum die hervorragende Fähigkeit Kaiser's, verwickelte Rechtsfragen durch scharfsinnige Combinationen zu klären. Die Denkschrift erläutert ferner den eigenthümlichen Charakter und das ungleiche Maß der Besteuerung, welches insbesondere die Verleger theurer wissenschaftlicher Werke empfindlich trifft, und weist schließlich aus die Unwürdigkeit der schlechten Dotirung der Bibliotheken hin. Kaiser war es nicht vergönnt, diese Frage zum Abschluß zu bringen, da eine Erledigung im Sinne der Petenten bis jetzt nicht stattgefunden hat. Auf Erleichterung des weiteren und engeren buchhändleri schen Verkehrs zielen endlich mehrfache Eingaben an die Post behörde und das Handelsministerium. Eingehendere Berathungen und Verhandlungen mit den Redactionen größerer Berliner Zeitungen veranlaßte im Jahre 1864 ein aus der Corporation hervorgegangener Antrag wegen des Anzeigens und Feilbietens unsittlicher Schriften. Das Anwachsen des buchhändlerischen Geschäftsverkehrs und der Corporations-Anstalten hatte schon im Jahre 1867 den Ge danken der Errichtung eines Buchhändlerhauses nahe ge legt. Weitere Complication der Verhältnisse ließ Erhebungen über die Aussührbarkcit der Idee in Form einer Actiengesell- schaft wünschenswerth erscheinen, welche in zwei Commissions berichten der Jahre 1873 und 1874 ihre Beleuchtung fanden. Die Schwierigkeiten, welche sich der Beschaffung der Mittel ent- gegenstelltcn, und die Auffindung geeigneter Anstalts-Localitätcw führten zur Vertagung des Plans. lFortsetzung folgt.) Antwort an Herrn K. A. Seemann. Die Abfertigung sx ontbsärn, welche Hr. E. A. Seemann meiner Person zutheil werden läßt (1881, Nr. 299), weil ich von der Tadellosigkeit seines Weihnachtskatalogcs nicht in gleichem Maße, wie er selber, überzeugt bin und meiner absprechenden Meinung — wie ich glaube, recht gelinden — Ausdruck gegeben habe, ist mir sehr zu Herzen gegangen. Ich kann nur wünschen, daß Hr. Seemann seinem Kataloge die gleiche nachdrückliche Kritik widmen möge, wie meinen Eigenschaften als Recensent, oder aber, daß er von der Vortrefflichkeit seines Erzeugnisses ebenso überzeugt bleibe, wie etwa von der Elastizität seines Stiles. Dieser ist sür mich un- kritisirbar, der Katalog wird es in Zukunft sein. Leipzig, 29. December 1881. Peter Hobbing. Miscellen. Wohin kommt es mit dem soliden Buchhandel? — Diese Frage muß sich jeder College stellen, der das Inserat von R. Bcchtold L Co. in Wiesbaden über „Fagiewicz, Wie klagt man rc.?" im „Siegener Anzeiger" vom 29. Dec. liest. Der Schluß desselben lautet wörtlich: „Preis ord. 60 Pf. brosch., 75 Pf. ord. cart. Rabatt bei Baarbezug: I Expl. brosch. 40 Pf., cart. 50 Pf. baar. 11/10 Expl. brosch. 4 Mk., 11/10 Expl. cart. 5 Mk." — Da es kein anderes Mittel gibt, den Sortimenter vor den Folgen derartiger Annoncen zu schützen, so habe ich sofort den Verleger des „Anzeiger" und die Verleger der beiden anderen hier erscheinenden Localblätter davon benachrichtigt, daß sie von mir kein Inserat und keine Druckarbeit mehr erhalten, wenn sie obige, oder ähnliche Annoncen in ihren Blättern aufnehmen, resp. wieder auf nehmen. Ich hoffe, daß jeder meiner Herren College» vorkommen- denfalls dasselbe thun wird; dann ist der Zweck dieser Zeilen erreicht. Siegen, 29. December 1881. H. Montanus.
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