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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1922
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- 1922-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1922
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Redaktioneller Teil. 18, 21. Januar 1922. Diese Spruchkammern müssen nun aus -Sachverständigen- bestehen, also Männern und Frauen, die mit dem Stosse vertraut sind und Ersahrungen gesammelt haben. Und zwar müssen alle in Betracht kommenden Kategorien in jeder Kammer ver treten sein, denn sie müssen eben bestimmen, ob es sich bei dem vorgelegten Buch usw. wirklich um Schundliteratur handelt. Beim Lichtspielgesetz gehören 25?S den Kreisen des Lichtspiel- gewerbcs an, ebensoviel Personen, die aus dem Gebiete der Kunst und Literatur bewandert sind, die andere Hälfte setzt sich aus den auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugcndwohlsahrt Erjahrenen zusammen. Diese Bei sitzer werden auf Grund von Vorschlagslisten der beteiligten Verbände gewählt. Den Vorsitz in der Kammer führt ein vom Reichsminister des Innern ernannter Beamter. Jede Kammer ist also mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt. Dazu kommt bei Filmen, die auch für Jugendborstellungen bestimmt sind, auch ein Jugendlicher zwischen 18 und 20 Jahren; dieser wird von den Ausschüssen für Jugendwohlfahrt bestimmt, in dessen wird er lediglich gutachtlich gehört. Aber diese Bestim mung hat sich nicht bewährt: einmal werden diese Jugendlichen stets ganze Vormittage ihrer Tätigkeit entzogen, andrerseits schwankt gewöhnlich ihr Urteil hin und her, sodaß die Kammer oft über sie hinweggehen must. Ähnlich müßte nun auch in dem zu schaffenden Gesetz gegen die Schundliteratur Verfahren werden. Es müßte für jedes Land mindestens eine Kammer geschaffen werden, in der in dem glei chen Verhältnis Vertreter der einzelnen Organisationen sitzen; da bei würden an die Stelle der aus dem Lichtspielgewerbe hervor gegangenen Beisitzer solche treten, die der Börsenverein der Deut schen Buchhändler und der Verlegerverein wählen. Nach den Er fahrungen, die ich selber in der Filmprllsungsstelle gemacht habe, genügt durchaus dasselbe Stimmenverhältnis wie bei den Film- prüfungskammern: das Gesetz müßte nur dasselbe Sicherheits ventil enthalten, das das Filmgesetz in seinem ß 12 besitzt (aller dings leider undeutlich), daß nämlich gegen jede Entscheidung der Kammer der Antragsteller, der Vorsitzende der Kammer oder zwei Beisitzer das Recht haben, Berufung einzulegen. Wenn nicht wenigstens zwei Beisitzer sich darüber einig sind, daß ein Fehlurteil vorliegt, dann wird eine Berufung doch nichts fruch ten. Soweit ich mich entsinnen kann, waren es bei uns stets mehr als zwei, die Berufung einlegten. Damit ist nun aber gesagt, daß eine Oberprüfstelle bestehen muß, die letztinstanzlich entscheidet. In dem Entwurf, den die im Dezember 1920 versammelten Jugendpflege-Verbände dem Reichsministerium unterbreiteten, sind die Kompetenzen anders verteilt: da sollen die Landesspruchkammein für den Bereich ihres Arbeitsgebietes ein vorläusiges Verbot der Schundschriftcn erlassen können; die Entscheidung über die Aufnahme dieser Schriften in die Reichsverbotslistc aber soll erst die Oberprüf kammer treffen. Das würde bedeuten, daß es eine zweite Instanz nicht gäbe, und dies widerspricht durchaus den Gepflogenheiten des Rechts. Eine Berufung muß möglich sein — andererseits ist es Kräftevergeudung, wenn etwa mit jedem neuen Erzeugnis der Schundliteratur sich zwei, drei Kammern beschäftigen müssen. Was eine Kammer und die Berufungsinstanz für richtig halten, das muß ebensogut in einem wie in den anderen Ländern gelten — so weit geht das Empfinden für diese Dinge in den einzelnen Ländern nicht auseinander. Dagegen sind die Bestimmungen über die Reichsverbotsliste, der die als Schundschristen von den Kammern anerkannten Mach, werke einzuverleiben sind, nach dem Entwurf jener Versamm lung Wohl zu akzeptieren. Sie verlangen: Ausschluß vom Feil- bieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen, Verbot des Feilbietens im stehenden Gewerbe von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Verbot des Schaustellens in Schaufenstern oder Verkaufsräumen, endlich Verbot des An- bietens, des Ausleihen? und der Abgabe an Jugendliche und des Ausleihen; durch dritte Personen an Jugendliche. Daß auch Reklamen, die die Merkmale der Schundliteratur tragen, ver boten werden können, versieht sich. Selbstverständlich ist ferner, daß die Kammern auf Antrag und von Amts wegen entscheiden. Es erscheint durchaus mög- 88 lich, daß ein Verlag, der ein Manuskript angenommen hat und dem Bedenken austauchen, durch seine Organisation sich 'an eine Kammer wendet, bevor er es gedruckt hat. Hier ist ein Unterschied gegen den Film insofern, als bei der Einreichung, eines Filmentwurss eben der Film selber noch nicht beurteilt werden kann. So vermag sich der Verlag gegen Schaden zu schützen. Nach den hier gegebenen Andeutungen könnte zweifellos ein für den Buchhandel und die Verleger nützliches Gesetz zustande kommen. Seine Wichtigkeit wird von allen Seiten anerkannt. Die vorstehenden, zweifelsohne sympathischen Ausführungen bringen wir unseren Lesern zur Kenntnis, da wir es sür notwen dig Hallen, in diesen Dingen auf dem lausenden zu bleiben. Der Buchhandel wird gut tun, sich schon in den Vorverhandlungen für ein etwaiges Gesetz Sitz und Stimme zu sichern. Denn er ist ebenso sehr an der Herstellung größerer Rechtssicherheit wie an der Abwehr über das Ziel hinausschietzender Zwangsbestimmun gen interessiert. Hinweisen möchten wir noch auf die bisherige -Zentralpoli zeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder und Schriften--, die jetzt die amtliche Bezeichnung -Deutsche Zentralpolizei- stelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder, Schriften und Inserate in Berlin- (Telegramm adresse: Polunbi) führt. Die Deutsche Zentralpolizeistelle erteilt allen Behörden des Reiches und der Länder Rat und Auskunft. Sie ist befugt, unmittelbar an alle in ihrem Arbeitsgebiet täti gen Behörden des Reiches und der Länder Ersuchen und Anträge, insbesondere solche aus Einleitung einer Untersuchung und auf Beschlagnahme, zu richten. Neben ihr wirkt auf dem gleichen Gebiete die Polizeidirektion München als Landeszentralpolizci- stelle. Red. Das Weihnachtsgeschäft 1921. IV. (Fortsetzung zu Nr. s, 12 und 16.) Wortlaut der Fragen: 1. Welchen Einfluß Hollen die Bücherpreise aus den Absatz? 2. Welche Lileralurgatlungcn wurden besonders bevorzugt und welche Preislagen meist gewählt? s. Welche einzelnen Bücher standen im Vordergrund des Interesses? 4. Fanden Fugendschrislen und Bilderbücher lebhastcn Absatz? In welchen Preislagen? k. Fand ernstere oder leichtere Literatur größeren Anklang? 8. Was ist sonst noch Bemerkenswertes über das Weihnachtsgeschäft zu berichten? Stuttgart: Der Umsatz war in den Monaten November und Dezember um etwa 50"/- höher als im Vorjahre, während in den vorher gehenden Monaten vorübergehend eine ziemlich starke Flaue herrschte, über Gang und Art des Verkaufs läßt sich nicht) Charakteristisches seststellen, doch möchte ich bemerken, daß auckj die Zahl der Käufer gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist und an den hohen Preisen kaum Anstoß genommen wurde. Dagegen war deutlich zu spüren, daß die nun nicht mehr in der Presse befehdete Tatsache des Sortimcnterteuerungszuschlags als ganz selbstver ständlich hingenommen wurde und in keinem Falle Anlaß zu Reibereien mit dem Publikum gab. Das bestätigt mir meine frühere Annahme, daß eine entsprechende Spannung seinerzeit nur künstlich durch die Presseartikel erzeugt worden war. Zn Ärgernissen haben allerdings die oft recht willkürlich erscheinen den Preisänderungen bzw. die zu sprunghaften Preiserhöhun gen verschiedener Verleger geführt, zumal da sie den Verkehr mit dem Publikum sehr erschwerten; denn es war wirklich nicht mehr möglich, einigermaßen richtige Auskünfte zu geben. Es entstand der Eindruck, als ob ein Teil des Verlags sich gegenüber den Wechselfällen der Konjunktur nicht einzustellen bzw. zurückzuhal- tcn verstände. Es wäre also in jedem Falle künftig eine g-ößere Stabilität der Preise anzustrcbcn! Ich möchte bei dieser Gelegen heit auch auf das Unwesen bei Subskriptionen Hinweisen-
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