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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1919
- Strukturtyp
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- 1919-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1919
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Zu K 28 des Verlagsgesetzes. Hach der für die Übertragbarkeit der Verlcgeridchte grund legenden Bestimmung des 8 28 des Verlagsgesetzes sind die Rechte des Verlegers übertragbar, soweit das nicht durch Ver einbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausge schlossen ist Rach der Begründung zu dieser Bestimmung fehlt es eben an jedem inneren Grund, die Übertragbarkeit anszuschlietzen; denn wenn, wie nicht zu bezweifeln ist, der Verleger von ihm übernommene Verpflichtungen durch Gehilfen erfüllen lassen könne, so sei nicht einzusehen, weshalb ihm die Übertragung seiner Rechte aus dem Verlagsberlrage versagt werden solle. Im Interesse des Verlegers und auch im Interesse seiner Gläu biger, die unter Umständen im Zwangsvollslrcckungsvcrfahren ihre Befriedigung aus den Verlagsrechten finden müssten, könne die Übertragbarkeit nicht entbehrt werden. Van diesem Grundsätze der Übertragbarkeit bestehen jedoch Ausnahmen, Die übcrlragbarkeit der Verlcgerrechte ist nämlich einmal dann unzulässig, wenn sie durch eine entsprechende Ver einbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlos sen Wörden ist. Fraglich ist, ob sich die Wirkung einer der artigen Vereinbarung zwischen Verfasser und Verleger nur auf den Fall bezieht, das; Verlagsrechts bei Abzweigung des betreff senden Werkes als Einzelwerkcs von dem Verlage nicht über tragbar sein sollen oder das; sie sich auch auf den Fall bezieht, das; der Verleger seinen gesamten Verlag übertragen will. Von der herrschenden als richtig zu erachtenden Meinung wird nun angenommen, das; die Vereinbarung über die Nichtüber tragbarkeit der Verlegerrechte zwischen Verfasser und Verleger auch dann Wirksamkeit hat bzw, behält, wenn der Verleger seinen gesamten Verlag an eine andere Person übertragen will. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht allein schon der durchschlagende Grund, das; das Gesetz selbst schlechthin eine derartige Vereinbarung über den Ausschluß der Übertragbarkeit der Vcrlegerrechtc fisr zulässig erklärt, ohne eine Unterscheidung zwischen der bloßen Abzweigung des betreffenden Werkes als Einzelwerkes von dem Verlage und der Übertragung des gesamten Verlags zu machen. Die vertragsmäßige Ausschließung kann ferner, wie Allfeld fKommentac zum Verlagsgesey S, 4!)2) zu treffend hervorhcbt, auf die Übertragung einzelner Werke bc schränkt sein, bezüglich der der Verfasser schon durch 8 28 Satz 2 des Verlagsgesctzcs gegen ein willkürliches Verhalten des Ver legers hinlänglich geschützt ist. Die zweite Ausnahme von dem obigen Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Verlegerrechte ist durch den Z 28 Satz 2 V -G, geschaffen worden, der bestimmt, daß der Verleger durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen kann. Zweifelhaft kann werden, was unter den »einzelnen Werken« im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. In der Kommission des Reichstages war beantragt worden, die Über tragung des ganzen Geschäfts oder eines »sachlich abgegrcnzten Teiles« ohne Zustimmung des Verfassers ausdrücklich für zu lässig zu erklären. Diese Fassung erschien jedoch als unbe stimmt, weil Zweifel entstehen könnten, inwieweit Unterab teilungen, z, B, Gynäkologie oder Anatomie bei medizinischen Fachabhandlnngcn, als selbständige Abteilungen anzusehen seien. Lediglich aus diesem Grunde wurde vorliegende Fassung gewählt, sodas; also nur eine beliebige Veräußerung der Rechte an einzelnen Werken an die Zustimmung des Verfassers geknüpft sein soll, nicht dagegen die häufig im Interesse der Leistungs fähigkeil des Verlegers auf einem bestimmten Spezialgebiet lie gende Veräußerung einzelner Zweige des Verlages, auch wenn es sich dabei um wenige Werke handelt. Diesen Ausführungen dürfte bsizupflichlen sein. Überträgt der Verleger entgegen dieser Bestimmung des 8 28 S, 2 V,-G, seine Rechte aus dem Verlagsberlrage ohne Zustimmung des Verfassers, so ist die Wirksamkeit einer der artigen Übertragung bedingt durch die Zustimmung des Berfas scrs; erteilt letzterer seine Zustimmung, so wird das überlra- gnngsgeschüft des Verlegers mit dem Driiterwcrbcr nunmehr rcchtswirksam; verweigert der Verfasser seine Zustimmung, so ist das Übcrtragungsgeschäft zwischen Verleger und Dritt- erwerbcr unwirksam, sodas; also der Verleger dem Verfasser nach wie vor für Erfüllung des Nerlagsvertrages Haftel, Die Zu stimmung des Verfassers muß auf alle Fälle von ihm ansdrück » lich.erklärt werden, sic kann also nicht etwa daraus gefolgert werden, das; der Verfasser zu der Übertragung schwelgt; denn Schweigen allein gilt grundsätzlich nicht als Genehmigung, Wohl kann dagegen eine konkludent erklärte Zustimmung des Vcr fassers zu der Übertragung der Verlagsrechts an den Dritten daraus entnommen werden, daß er nach Kenntnis von der Übertragung und der Person des Dritten mit diesem weiter verhandelt oder sonstige Verlragsleistnngen annimmt, weil hierin sein Einverständnis zu der Übertragung zum erkennbaren Ausdruck konunl Einen zweiten Fall, in dem das Stillschweigen des Verfassers als Zustimmung auszulegeu ist, normiert der 8 28 selbst in seinem Satz 4, Wenn nämlich der Verleger den Verfasser zur Erklärung über die Zustimmung aufforderl, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach Empfang der Aufforde rung dem Verleger gegenüber erklärt wird. Eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Aufforderung seitens des Verlegers ist also erforderlich, wenn der Ablauf von zwei Monaten ohne Verweigerung seiner Zustimmung seitens des Verfassers als stillschweigende Zustimmung des Verfassers gelten soll. Das Gesetz erklärt weiter, das; der Verfasser seine Znsliin mung nur verweigern kann, wenn ein wichtiger Grund vor liegt, .Hierzu wird von dem Reichsgericht <Bd, llb S, 44) ausge- führl, daß formell zwar die Zustimmung des Verfassers er forderlich, materiell dagegen nicht immer erforderlich sei; es müsse m, a, W, der Verfasser zustimmen, wenn ein wich tiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht vor- licgc. Wenn aber der Verfasser beim Mangel eines wichtigen Grundes zustimmen müsse, so könne der Verleger auch verlan gen, daß der Verfasser nachträglich zustimmen oder sich so behandeln lassen müsse, als ob er zugestimmt habe, und der Ansspruch des Richters, daß ein wichtiger Grund für die Ver- 42b
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