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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. X° 93, 10. Mai 1919. Post. Vielfach ist die Annahme verbreitet, das; zwischen den euro päischen neutralen Staaten und Amerika eine u n mittelbar.e Post verbindung bestehe. Das ist unzutreffend. Sämtliche Postsendungen für Amerika und darüber hinaus müssen über (England geleitet wer den und unterliegen der englischen Zensur. Erweiterter Privattclegrammverkchr. Kür den Privattele- grammverkehr mit dem von britischen Truppe» besetzten Teil der Rheinprovinz sind folgende Orte neu zugelasse» worden: Bedburg Kreis Bergheim, Beuel, Blankeirheiul Eifel, Burscheid Bezirk Düsseldorf, Eall, Köln-Deutz, Köln-Nippes, Elsenborn-UbuugS- platz, Engelstirchen, Hennef Sieg, Horrem Bezirk Köln, Lechenich, Nideggen, Overath, Rommerskirchen, Troisdorf, Wesseling Bezirk Köln. Geschlossen worden sind die Telegraphenanstalten in Buisdorf, Hersel, Urfeld Kreis Bonn und Weis;, die bisher ausschließlich für den Telegrammverkehr in Angelegenheiten der Schiffahrt geöffnet waren. Abbau der Papierzuschüsse. Bon der Regieruieg ist der Presse mitgeteilt worden, das; die bisher gewährten Zuschüsse beim Bezüge von Zeitungspapier, die bereits am 1. April d. K. um 5 .// gekürzt wurde», am 1. Kuli 1010 um weitere 5 .// 50 .) gekürzt werden. Bom 1. Oktober an fallen die Zuschüsse ganz fort. Die Bundesstaaten, die bisher die Hälfte der Zuwendungen zu tragen hatten, müssen diese auch während der Zeit des Abbaues weiter leisten. Auskömmlichere Papierliescrungcu. - Das Reichswirtschaftsamt hofft, wenn die Kohlenförderung wieder normaler wird, die Papier- Zwangsbelieferung für den Buchhandel schon am 1. Juli d. K. eiu- stellen zu können. Kür die Zeitungen bestehen auch bessere Aussichten hinsichtlich der Papierversorgung. Erleichterungen werden schon für die nächsten Monate erwartet, vorausgesetzt, das; die Kohlenförderung keine Stockung erfährt. Eine Aufhebung der Kontingentierung kommt aber für die nächste Zeit noch nicht in Krage. «chttldstttttdung und Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. - Das Ne ich sg er ich t hat vor kurzem grundsätzlich entschiede», das; ei» Schuldner, dem eine Stundung seiner Verpflichtungen gewährt wurde, n » a n f g e s o r d e r t die Begleichung der Schuld vornehmen must, wenn er auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hierzu imstande ist kann er die Schuld nicht auf einmal zahlen, so ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Ratenzahlungen anzubietcn. In dem reichsgerichtlichen Urteil (Aktenzeichen 1 210/18) wird ausge führt, cs stehe nach der Bedeutung der Besserungsklausel nicht im Be lieben des Schuldners, den Gläubiger zu befriedigen, sondern Treu und Gla u b e n verpflichten ihn, das; er, o h n e die Aufforde rung des Gläubigers abzuwarten, seine Zusage erfüllt, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen (L> 242 BGB.). Den Maststab hierfür bilden die Erfordernisse des standeSgcmästen Le bensunterhalts. Auch wenn der Schuldner zu Ratenzahlungen s i ch nicht ausdrücklich verpflichtet hat, gebieten es ihm Treu und Glauben, solche dem Gläubiger anzubieten, sobald er zu ihrer Leistung imstande ist. — Dieses Urteil des Reichsgerichts ist nur zu begrüßen; dem Gläubiger wird damit eine wertvolle Handhabe ge geben. saumselige oder böswillige Schuldner nachhaltiger zur Erfül lung ihrer Verpflichtungen veranlassen zu können. Wenn sich die -Parteien, nicht einig sind, ob die Voraussetzungen der Besserungs- kkausel vorliegen, so ist, wie das Reichsgericht weiter ausführt, oaS Urteil des Richters maßgebend, der auch darüber zu befinden hat, ob die Schuld auf einmal oder in Raten abzutragen ist. IX Sprechfaul. Unnötige Spesen. (Vgl. Nr. 80 su. 02).) Km Sprechsaal der Nr. 80 des Bbl. beklagt sich ein Sortimenter darüber, daß »viele Verleger den bar bestellten Büchern die Original- Verlangzettel nicht beifügen«. Meines Erachtens zu Unrecht. Hu nächst einmal schreibt das Handelsgesetzbuch in 8 38 vor, »die empfan genen Handelsbriefe geordnet aufzubewahreu«, und ferner in 8 43 deren Aufbewahrung »bis zum Ablaufe von zehn Kahren«. Das; Be stellzettel handelsrechtlich den HaudelSbriefeu gleichzusetzeu sind, ist unzweiselhaft. Verleger, welche bei der Auslieferung von Barpaketen die ihnen gehörigen Bestellzettel nicht aufbewahren, sondern dem Be steiler zurückgeben, verstoßen daher gegen die 88 38 und 44 des Han delsgesetzbuches. Welche Konsequenzen das für sie im KonkurSsalle haben kann, bzw. ob der Konkursrichter diesen Verstoß als erheblich genug ansicht, um daraus auf ein Konkursvergehen zu folgern, kann »»erörtert bleiben. Aber auch abgesehen von diesen rein rechtlichen Gesichtspunkten entäußcrt sich der Verleger durch Kortgabe des Be stellzettels der einzigen Beweismöglichkeit, das; er dem Besteller ko» rekt geliefert hat, und ist den späteren gegenteiligen Behauptungen und Beanstandungen des Bestellers hossnnngsloS ausgeliefert. Die Ver legerpraxis, die Originalverlangzettel, die doch Eigentum des Ver legers sind, nicht zurllrkzugebe», sondern mit den übrigen Handelsbrie fe» aufzubewahren, ist daher voll begründet. Viele einsichtige Sor limenter erleichtern daher ihrem Kommissionär die Einlösung der Barpakete dadurch, das; sie ihren Verlangzettelu zum Auskleben auf die Kaktur bestimmte perforierte oder farbige Zettel beifügen, ohne welche keine Einlösung des betreffenden Barpaketes erfolgen darf. Das ist eine ausgezeichnete Methode, die in gleicher Weise die Inter essen des Verlags und des Sortiments wahrt. E i n V'e rleg e r Personalnachrichten. Ernst Berger f. — Unter den von den Spartakisten in München erschossenen Geiseln befindet sich auch der Maler Professor Erlist Ber ger. Berger hat sich durch grundlegende Studien über die Karben chemie, namentlich aber durch interessante Forschungen über Bildnis- miniatnren einen Namen gemacht und galt als Autorität auf dem Ge biete der Technik der Ölmalerei. Konstantin Arsscnjew f. Nach einer Meldung der »Voss Ztg. ist dieser Tage der Nestor der russischen politischen Schriftsteller Kon stantin K. Ärssenjew in hohem Alter in Petersburg gestorben. Er schrieb »Bemerkungen über die Advokatur« und gab die russische Wo- chcnschrist »Der europäische Bote« heraus. Jur Satzungsänderung des Börsenvereins. (Siehe Bbl. 19)0, Nr. 38, 75 u. 02.) Eine neue Sonderbcsteuerung des Verlages liegt in der Absicht der Börsenvcreinsleitung (siehe Börsenblatt vom 10. April). Die Ver leger sollen durch Änderung der Vereinssatzungeu gezwungen werden, außer den der Landesbibliothek zu liefernden Pflichtexemplaren ei» weiteres Pflichtexemplar an die Leipziger Deutsche Bücherei kostenfrei zu liefern. Hatte sich früher die Vereinsleitung doch selbst gegen die Lieferung von Pflichtexemplaren an die Staatsbibliothek ausgesprochen, so muß man sich um so mehr wundern, daß sie nun den Verlegern die Lieferung eines weiteren Freiexemplars aufzwingen will. Dieses Freiexemplar soll an eine Bibliothek geliefert werden, die doch in der Hauptsache nur der Stadt Leipzig, den dort ausässischeu Einwohnern ! und Studierenden und aus dem Buchhandel in erster Linie nur den Leipziger Platzfirmen zugute kommt.*) Eine so vermögende Stadt, wie eS Leipzig ist, kann die Kosten ihrer Bibliothek mindestens ebensogut , selbst bestreiten, wie dies andere Bibliotheken müssen. Um so mehr, ! als sie aus dem buchhändlerischcn Verkehr ganz bedeutenden Nutzen « zieht. (Man gedenke z. B. nur der neuen Kommissionär-Gebühren.) Welches Knteresse soll der Verleger daran haben, das; seine Werke § den Leipziger Konkurrenten in der Bibliothek kostenfrei zur Verfügung > stehen ? Krgendwelche Gegenleistung bietet der Verein nicht, denn die bibliographische Aufnahme der Werke wird, wie bisher, doch von § den Beziehern der in Frage kommenden Zeitschriften und Bücher be stritten. Wer ein besonderes Knteresse an Leipzig hat, kann ja seine Werke freiwillig umsonst liefern. Ein Zwang ist unberechtigt. De» anderen Verlegern mögen die gewünschten Bücher nach wie vor bezahlt werde». Die Deutsche Bücherei hat ja ohnehin ander» Bibliotheken gegenüber den Vorzug, das; sie zu Buchhändler-Nettopreisen cinkaufen kann. Wollten eS alle Städte so wie Leipzig machen und sich auf Kosten des VerlagSbuchhaudels eine billige und vollständige Biblio- ! thek aiischaffen, so hätte der Verlagsbuchhaudel von manche» Werten überhaupt »ur Frei- und Pflichtexemplare zu drucken. « Es ist deshalb zu erwarten, daß die Vereinslcituug ihren Antrag zurückzieht, denn wenn die anwesenden Sortimenter und Leipziger Mitglieder im Börseuverein die Verleger überstimmen, so bedeutet ^ dies eine Vergewaltigung des Verlages. Auf jeden Fall müßte eine Reihe Verleger bei einer Reihe von Werken auf die bibliographische Ausnahme verzichten. Darum, Leipziger Bücherei, wenn du Bücher > habe» willst, bezahle sie! ! Regcnsburg, 23. April 1010. Kosef Habbel. deS Bbl *) Vgl. hierzu die Begründung der Satzungsänderung in Nr. 75 Red.
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