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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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91, 8. Mat 1919. Vermischte Anzeigen. Börsenblatt d. Dtschn. Buchhandel 3799 Ich möchte empfehlen, daß diejenigen Mitglieder, die sich für die Angelegenheit besonders interessieren, nicht erst bis zur Hauptver sammlung mit ihrem Widerspruch warten, sondern sie in beiden Punk ten dem Vorstande bereits vorher Mitteilen. II. Aus dem Gutachter! des Geheime» Hofrat Professor I)r. H e i n s h e i m e r, H e i d c l b e r g. Ergebnis. 1. Die zu 8 3 als neue Ziffer 4 vorgeschlagene Satzungsänderung kann nicht durch Stimmenmehrheit der Hauptversammlung beschlossen werden, sondern bedarf der einstimmigen Einwilligung aller Vcreins- mitgljeder, die Verlagsgeschäfte betreiben, weil diese Satzungsänderung -eine ungleiche Belastung der Mitglieder znr Folge haben und zugleich mittelbar eine Änderung des Vereinszwecks bedeuten würde. Falls gleichwohl der Beschluß mit Stimmenmehrheit gefaßt wer den sollte, müßte ihm vom Negistergericht nach §8 71, 72 des sächs. Gesetzes vom 15. Juni 1868 (ebenso BGB. 8 71, Abs. 1 u. Abs. 2 in Ver bindung mit 8 60) die Eintragung in das Genossenschaftsregister we gen Gesetzwidrigkeit versagt werden (vgl. OLG. Dresden a. a. O.). Andernfalls tonnte jedes Mitglied Löschung des Eintrags beantragen rrnd gegen die Verweigerung den Beschwerdeweg einschlagen (vgl. S ch l e g e l b erg e r NG. über die Freiw. Gerichtsbarkeit § 19 n. 4 und ebenda 8 159, 143.) Außerdem steht dem Mitglied aber auch gegen den Verein Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Be schlusses frei (vgl. Oertma n n, allgem. Teil 8 35 n. 4 ll). Daß das Mitglied, um sich diese Wege offen zu halten, seinen Widerspruch in der Hauptversammlung zu Protokoll erklären müsse, ist ntcht, wie im HGB. 8 271 Abs. 3 vorgeschrieben, notwendig, aber immerhin empfehlenswert. 2. In den Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig ist in 8 14 Ziffer 6 bestimmt, daß die ordentliche Hauptversammlung »die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen ben Vorstand und die Ausschüsse« zu treffen hat. Nunmehr ist eine Satzungsänderung dahin beantragt, daß hinzngesügt werde: »Die Entscheidung der Hanptversamm ung ist endgültig und schließt den Rechtsweg aus.« Gegen diesen Vorschlag erheben sich rechtliche Bedenken. Es ist freilich venerdings sehr häufig durch Vereinssatzungen versucht wor ben, den Rechtsweg »auszuschließen«, vgl. Leist, Untersuchungen zum inneren Vereinsrecht, S. 167 ff.; Heinshei m e r , Mitgliedschaft und Ausschließung, S. 35 ff. Das Reichsgericht hat aber immer wieder — und so z. B. erst neuerdings in einem bei Warneyer, Rechtsprechung 1919 Nr. 20 abgedruckten Urteil vom 5. Dezember 1918 - ausgesprochen, daß eine solche Satzungsbestimmnng, soweit sie den Rechtsweg überhaupt ausschließen will, »der Güligkeit entbehrt«. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist eine Frage des öffentlichen Rechts, die nur durch die Gesetze des Staates geregelt werden kann. Danach gehören alle »bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten« ans den Rechtsweg, für die nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, GVG. 8 13. Bezüglich der im Börsenvercin vorgeschlagenen Bestimmung ist zu unterscheiden: a) Wenn auch der Rechtsweg in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Verein und Mitglied durch die Satzung nicht gänzlich ausge schlossen, sondern nur etwa ein (unparteiisches) Schiedsgericht ein geführt werden kann, wovon aber in der vorliegenden Satzungsände rung nicht die Rede ist, so kann doch allerdings bestimmt werden, daß «in Mitglied vor Betretung des Rechtsweges zunächst den Instanzen weg innerhalb des Vereins erschöpft haben muß, vgl. NG. a. a. O. Das versteht sich aber auch ohnedies von selbst, d. h. auch nach dem bisherigen 8 14 kann ein Mitglied die ordentlichen Gerichte gegen eine Verfügung des Vorstandes oder eines Ausschusses nicht anrufen, wenn' es nicht zunächst — vergeblich — die Beschwerde an die Hauptversamm lung eingelegt hat. So schon NG. 80, 189, 85, 355. Insoweit ist also die neu vorgeschlagene Bestimmung unnötig. b) Der Rechtsweg ist npr für »bürgerliche Nechtsstreitigkeiten« er öffnet,-d. h. im Rechtsweg kann, auch wenn die Satzung eine ein schränkende Bestimmung nicht enthält, eine »Beschwerde gegen den Vorstand« doch nur dann durchgefllhrt werden, wenn ein wirkliches R e ch t des Mitglieds gegen den Verein und nicht etwa nur eine innere Vereinsangelegenheit in Frage steht. Dies letztere wäre z. B. der Fall, wenn sich das Mitglied über die allgemeine Anordnung des Bibliographischen Verzeichnisses, jenes erstere aber, wenn es sich dar über beschweren wollte, daß seinen Werten die Aufnahme in dieses Verzeichnis versagt werde. Denn wie der Vorstand das Verzeichnis anordnen will, ist eine Verwaltnngsangelegenheit des Vereins; hier kann zwar durch die Satzung die Beschwerde an die Hauptversammlung zugelassen werden; dagegen wäre eine Klage bei Gericht nicht ge geben, auch wenn die Satzung sie nicht ausdrücklich ausschlösse. Auf Aufnahme seiner Werke in das Bibliographische Verzeichnis aber hat jedes Mitglied nach 8 4, Ziffer 4 der Satzungen ein echtes Recht; wird dieses durch die Organe des Vereins verletzt, so liegt eine bürgerliche Ncchtöstreitigkeit vor, für welche — nach Erschöpfung der innervercin- lichcn Instanzen — der Rechtsweg garantiert ist, ohne daß hier die Satzung eine Ausnahme bestimmen könnte. Die vorgeschlagenc Satzungsänderung wäre also teils unnötig, teils unwirksam. Heidelberg, den 18. April 1919. vr. Karl Heinsheim er, Geh. Hofrat, ord. Professor der Rechte. Dem aufmerksamen Leser dieser juristischen Äußerungen wird es unbegreiflich bleiben, wie der Vorstand des Börsen vereins, ohne dessen Anregung und Beirat die Vorschläge des Ausschusses nicht abgefaßt worden sind, einen derartigen beab sichtigten Eingriff in die Rechte der jetzigen Mitglieder des Ver eins billigen konnte. Wir werden gegen die vorgeschlagenen Änderungen stimmen, falls es zur Abstimmung kommen sollte. Wir überlassen es jedem, wie wir es tun werden, Protest einzulegen, falls die Hauptversammlung sich für die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen erklären sollte, und auch den Rechtsweg zu betreten, wenn die Vorgesetzte Aufsichtsbehörde die geänderten Satzungen anerkennen sollte. Zustimmungserklärungen,- von denen wir eventuell Gebrauch machen dürften, wollen die Herren Kollegen richten an Herrn Di-. Waller de Gruyter, Berlin 10, Genthiner Str. 38, der auf Wunsch auch Abdrucke des vollständigen Gutachtens des Herrn Geheimrat Heinsheimer zur Verfügung stellt. Berlin, den 4. Mai 1919. I>. Fritz Springer, Berlin. Ferdinand Springer, Berlin. I4r. Gustav Fischer, Jena. Georg Ernst, Berlin. Di. Walter de Gruyter, Berlin. I)r. Curt Thesing, Leipzig. Di. Konrad Toeche-Mittler, Berlin. W- v. Crayen, Berlin. Julius Springer, Berlin. O. Schuchardt, Berlin. MM-Willm bei der Industrie bestens einqeführt. für ein erstklassiges Iuieraten.sluternehmen znr Bear« betkung des rheinisch-w-stsättschen Industrie- Gebiets für dauernd bei guren Einkünften zum sofortigen Eintritt gesucht. Nur Herren, die gewohnt sind, bei intensiver Arbeit größere Umsätze zu erzielen, wollen sich melden. 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