Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Lekanntmackung. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig findet statt am Sonntag Kantate, den 18. Mai 191», pünktlich vormittags »V- Uhr. im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig (Eingang Portal III). Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1918/19 (abgedruckt in Nr. 90 des Bbl.) 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die RkchllUllg 1918 und den Boraus-lllg 1919. 3. Prüfung und Genehmigung des Berwaltungrberichts, des Jahresabschlusses und des Haushalt»!«»« der Deutschen Bücherei. 4a. Antrag des Borstaud«: Die Hauptversammlung wolle die in der Nummer 38 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 18. Februar 1919 abgedruckten Änderungen der Satzungen des Börsenvereins genehmigen. 4b. Antrag des Vorstand«: Die Hauptversammlung wolle den a. o. Ausschutz zur Abänderung der Satzungen bestehen lassen, um die von ihm noch nicht für beschlutzreif erklärten Vorschläge weiter zu bearbeiten und gleichzeitig die Frage des Auch- und Vereinsbuchhandels sowie die Schaffung einer Wiederverkäufer-Ordnung und die durch die Gesetzgebung etwa notwendig werdenden Maßnahmen zu beraten. 5. Antrag des EhrenaUSslhUss« des Börsenvereins, das Bildnis von Johann Gottlob Immanuel Breit kopf im Buchhändlerhaus aufzustellen. 6. Antrag des Blkstalld«: Ehrung zweier um den deutschen Buchhandel hochverdienten Männer. 7. Antrag der Herren Paul Nitschumuu-Berim, Albert Diederllh-Pirna, Otto Paetsch-Kömgsberg, I. H. Elkardl Heidelberg, Erllst SlhMttsahl-Berlin: Tie Hauptversammlung wolle beschließen, den 8§4s, 4 c, 4ck und 331 der VcrkehrsorLnnng die folgende Fassung zu geben: Z 4s. Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zn dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzungen des B.-V. § 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung § 7, Notstandsordnung) sowie die duchhändlerischen Bezugsbedingungen. Tas Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist abhängig von der Festsetzung austömmlichcr, den jeweilige» wirt schaftlichen Verhältnissen entsprechender Bezugsbedingungen. 8 4e. Lägt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung oder Herabsetzung des Ladenpreises eintreten oder ergreift er Maßregeln, die einer Aushebung oder Herabsetzung des Ladenpreises gleich stehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die aus dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Ver- 357