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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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Redaktioneller Teil. Ai 89, 9. April 1919 b> den Angestcllten-Verband des Buchhandels, Buch- und Zcilungs-Gelverbes, »Eule«, Ortsgruppe Leipzig o) den Buchhandlungs-Gchilfen-Vercin zu Leipzig ü) die Dcutschnationale Buchhandlungsgehilfenschaft zu Leipzig e> den Kaufmännischen Verband für weibliche Ange stellte, E. V., Sitz Berlin, Ortsgruppe Leipzig, Ab teilung Buchhandel I) den Verband kaufmännischer Gehilfinnen, Abteilung Buchhandel zu Leipzig 8) den Zcntralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Leipzig, Sektion der Buchhandlungsgehilfen andererseits wird unter Aufhebung der vorläufigen Vereinbarung vom 19. Dezember 1918 für die bei den Firmen der Arbeitgcberschafi in deren buchhändlerischen Betrieben oder Abteilungen beschäf tigten männlichen »nd weiblichen Angestellten die folgende Vereinbarung getroffen: L. Geltungsbereich. Angestellte im Sinne nachstehender Vorschriften sind die nach dem Versicherungsgesctze für Angestellte bcrsicherungspflichtigen männlichen und weiblichen Personen mit Eiuschlus; derjenigen, die verstcherungspflichlig sein würden, wenn nicht ihr Jahres- Arbeitsverdienst.// 5090.— oder ihr Alter das 60. Lebensjahr überstiege. Als Angestellte gelten auch Bureauangestellte, die im Hauptberufe mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst leistungen beschäftigt werden, sofern sie ihre» Lohn monatlich und nicht wöchentlich beziehen. Z» den Angestellten sind ferner die Lehrlinge zu zählen. 8. Anstellungsbedingungen. 1. Lehrverträge mit buchhöndlerischen und kaufmännischen Lehrlingen dürfen ab Ostern 1919 nicht länger als auf drei Jahre abgeschlossen werden. Laufende Lehrverträge ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Antrag des gesetz lichen Vertreters des Lehrlings mit Wirkung vom l. April 1919 ab anszulöscn. Wird nach beantragter Auf lösung eine Einigung über eine Fortsetzung des Lchrver- hältnisses erzielt, so darf dies nur unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung geschehen. Wird keine Einigung erzielt, so hat der Lehrling am l. April 1919 auszuschciden. 2. An Gehältern werden monatlich postnumerando gezahlt: I. A n B n ch h a n d l un g s le h r li ngc. Das sind solche jugendliche lernende Angestellte, die entweder eine höhere Schule, die vom Fortbildungsschnlunterricht befreit, be reits vor Antritt der Lehre besucht haben oder während der Lehre in Leipzig dauernd die Buchhändler-Lehr anstalt oder eine andere gleichwertige Handelsschule (also nicht eine Fortbildungsschule) auf ihre Kosten, soweit erforderlich auch während der Geschäftszeit, be suchen. Im 1. Lehrjahre 30.— „ 2. „ 50.- „ 3. „ .« 70.— Für die Ausstellung eines Buchhandlungsgchilfeu- Lehrzeugnisses ist neben dem Ablauf der Lehrzeit die er folgreiche Absolvierung einer der genannten Schulen die Vorbedingung.*) Die Regelung der Lehrlingsfrage für Verlag und Sortiment bleibt besonderer Vereinbarung Vorbehalten, die bis zum 1. Mai d. I. zu erfolgen hat. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist ein vom Rat der Stadt Leipzig zu bestimmender Schiedsmann anzu rufen. II. An andere jugendliche Angestellte, die nicht unter *) Anmerkung: Klir Lehrlinge aus kleine» Orten ohne bnchhändlerische Fachschule oder Handelsschule wird das Schulzeug nis durch den Nachweis gleichartiger Bildung ersetzt. 242 I. Buchhandlungslehrlingc fallen, gleichgültig, ob sie mit oder ohne einen Lehrvertrag eingestellt werden. Im 1. Anstellungs- bez. Lehrjahre 60.— Im 2. Anstellungs- bez. Lehrjahre 70.— Im 3. Anstellungs- bez. Lehrjahre 80.— Voraussetzung für die gezahlten Gehälter ist, dajz die jugendlichen Angestellten und Lehrlinge nur wäh rend 4—5 Stunden wöchentlich während der Geschäfts zeit die Fortbildungsschule besuchen. Andernfalls hat eine Herabsetzung der Gehälter durch den Schlichtungs- ausschuß zu erfolgen. Solchen jugendlichen Ange stellten darf keinesfalls, auch wenn sie als Lehrlinge angenommen sind, ein Buchhandlungsgehilfen-Lehr- zeugnis erteilt werden. III. An ältere Angestellte. n nach Vollendung des 3. An stellungs- bzw. Lehrjahres bis zur Vollendung des 19. Le bensjahres -- nach Vollendung des 19. Le bensjahres bis zur Vollendung des 21. Le bensjahres nach Vollendung des 21. Le bensjahres bis zur Vollendung des 23. Le- bensjahres nach Vollendung des 23. Le bensjahres bis zur Vollendung des 25. Le bensjahres nach Vollendung des 25. Le bensjahres bis zur Vollendung des 27. Le bensjahres nach Vollendung des 27. Le- bensjahres bis zur Vollendung des 29. Le bensjahres nach Vollendung des 29. Le bensjahres Buchhand lunqs- gehilfen Gelernte kaufmännische Kräfte ./i 150.- 125.— 175.- ^ ./k 150.- ./I 200.- ^ 170.- . « 225- ^ 190.- 250.- l -kk 210.- 275.- ^ 230.- 300.- ^ 250.- Hierbei sind zu verstehen unter B uch h a n d l u n g s g e h i lfe n solche Angestellte, die den Buchhandel ordnungsgemäß als Buchhandlungslehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter 8. 2 erlernt haben und sich hierüber durch Lehrzeugnis und Schulzeugnis ausweisen können. Angestellte, die schon seit 5 Jahren oder länger entweder in gehobener Stellung eines Betriebes tätig sind oder durch eine ebensolange Tätigkeit in verschieden artigen buchhändle- rischen Betrieben Nachweisen können, daß sie die Kenntnisse eines Buchhandlungsgehilfen besitzen, sind weiter als solche zu be trachte», auch wenn sie kein Abgangszeugnis der Buchhändler- Lehranstalt oder einer gleichwertigen Schule besitzen. 8. Älteren gelernten kaufmännischen Kräften solche Angestellte, die weder zu den jugendlichen Angestellten oder Lehrlingen gehören, noch aus welche die Voraussetzungen für eine buchhändlerische Fachkraft zutreffcn. Sie müssen je doch den Nachweis erbringen, daß sic entweder in zwei- bis dreijähriger Lehrzeit das Handelsgewcrbe ordnungsgemäß er lernt haben, oder daß sic mindestens ein Jahr lang einen vollen Tageskursus einer Handelsschule über die üblichen zur Aus bildung als Kaufmann nötigen Fächer besucht haben, ohne gleichzeitig beruflich tätig gewesen zu sein, und daß sie dann mindestens drei Jahre im Buchhandel kaufmännisch tätig ge wesen sind. IV. An ältere ungelernte kaufmännische An gestellte : 75°/° der Sätze der Gehaltsklasse III8. - Darunter
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