Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191904233
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19190423
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-23
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
außerdem in den Kriegsjahren mii Schul- und Allgemeinbildung bei den Jungen im allgemeinen geworden ist, wieviel mehr als sonst schon in der Lehrzeit nachgeholt werden mutz. Unbestreitbar hindert die Schulzeit innerhalb der Geschäfts zeit die ordnungsmätzige Unterweisung »och mehr als bisher, und der Lehrling kann kaum noch einen Posten, und sei er noch so untergeordnet, zugewiesen bekommen, so lange er noch schulpflichtig ist; deshalb ist also das schulfreie vierte Jahr so dringend für eine systematische Lehre zum Wähle des Lehr lings nötig. Es ist eine Entwertung des ganzen Buchhändler- Gehilfenstandes, wenn schon 17jährige zu Gehilfen gestempelt werden trotz ihrer geistigen, körperlichen und beruflichen Halb reife, Es sind Leute, die Heben dem 18jährigen Lehrling mit iOjährigcr Vorschule und größerer Reife eine sie oft beschä mende und, wenn sie urteilsfähige Menschen sind, innerlich niet-erdrückende Rolle spielen. Der 18jährige Lehrling hat 4800 in der Praxis vollbrachte fortlaufende Lehrstunden hinter sich und ist geistig wie körperlich sehr viel reifer als der 17jährige sogenannte Gehilfe mit nur 5340 vielfach zerrissenen Stunden Praxis, Letzterer ist bestenfalls ebenbürtig in Leistungen, jedoch minderwertig in Alter und Verstand, Bei einem Jahre mehr Lehrzeit wäre er dann als junger 18jähriger Gehilfe dem 18jäh< rigen Lehrling wenigstens nicht unterlegen, so wie cs des Ge hilfenstandes und jungen Mannes würdig ist. Das wäre ge recht und sozial! Wenn es heißt, der Junge müsse bald verdienen, damit er seinen Eltern mehr abgeben könne, so heißt das zunächst ein mal das Wohl des Jungen leider unter das Wohl des Er nährers stelle», der zum Unterhalt nach Gesetz und Menschlich- keit verpflichtet ist. Dann soll man aber nicht irreführend sage», das Wohl des Lehrlings fordere eine nur 3jährige Lehrzeit, Ist der Junge wirklich zum Buchhändler geboren, gibt es keinen anderen Beruf für ihn, wo er tatsächlich mit dreijähriger Lehr zeit zum Geldverdienen reif wird, kann sein Ernährer nicht noch das vierte Jahre den wesentlich geringer gewordenen Un terschied zwischen Gehilfengehalt und Lehrlingsgeld aufbringen, dann müssen eben die Mittel dafür gefunden werden. An sich sind diese Fälle selten, und in solchen Fällen müssen die Fonds zugunsten der Förderung der Tüchtigen mittels Erziehungsbci- trages cingreifen. Wegen solcher Ausnahmefälle aber das Wohl der Gesamtheit der Lehrlinge und des Berufs durch Verkürzung der Lehrzeit zu gefährden, ist unverantwortlich. Ebensowenig wie jeder Buchhändler werden kann, ebenso wenig braucht jeder Buchhändler zu werden. Gerade wenn die wirtschaftliche Lage des betreffenden Ernährers von vorn- Verein eine sehr knappe ist, werden auch die anderen Voraus setzungen ungünstig dafür sein, daß der Junge gerade einen Beruf ergreift, dessen Art doch einen gewissen Lebensstandard boraussetzt, damit der Betreffende in dem Beruf und unter seinen Kollegen nicht zu sehr absällt. Auch das sind nicht wcg- zudisputierende Imponderabilien, und auch hier wird die Regel durch Ausnahmen nur bestätig!. Was lostet nun ein Lehrling dem Lehrherrn? Nimmt man z, B, die geforderten Sätze von ,77 30,— im ersten, »77 50,— im zweiten und ,/7 70,— im dritten Jahre, so macht das zusammen ,/7 1800,—. Dafür beansprucht der Lehrling im ersten Jahre mindestens die Hälfte der Zeit eines mittleren Gehilfen; diese kostet dem Geschäft im ersten Jahr« mindestens »77 1500,—, im zweiten .77 750,—, im 3, Jahre (täglich 1 Stunde) .17 375,—, also bare Gesamtkosten mindestens .77 4425 —, ungerechnet den Schaden, den Unachtsamkeit, Fehler usw, Her vorrufen, und die weiter unten bezcichneten Opfer und Nach teile Dafür ist er rund 5340 Stunden im Geschäft tätig, erhält also einen Gegenwert von 82"/,„ Psg, für die Arbeitsstunde, Das ist mehr als das Stundcngehalt eines Gehilfen von 19 Jah ren, der doch schon etwas leisten soll. Da nimmt sich der Lehr herr lieber einen 16jährigen Lehrling mit lOjähriger Vorschule (oder Mädchen), der erhält, ebenfalls ,17 1800.-, Anleitung im 1. Jahre ,17 1500,—, im zweiten »77 750,—, und im 3. Jahre >/, »77 375.—, »77 4425,—, ist dafür aber 7200 Stunden im Geschäft und im allgemeinen angenehmer anzulernen, oder einen Gehilfen, Die Kosten der Lehrlingsausbildung für die Lehrftrma sind aber wirklich noch ganz bedeutend höhere! Man müßte die Gehälter älterer Gehilfen, der Prokuristen und die Zeit des Chefs mitrechnen, die zweifellos auch einen Teil ihrer Zeit opfern müssen, ganz abgesehen von Verdruß und Ärger. Man vergesse außerdem auch ja nicht, welche unbe rechenbaren Werte jeder Lehrling aus dem Geschäft an Erfah rungen und Kenntnissen als Kapital für sich mitnimmt, die dem Geschäft Tausende und Abertausende, jahrelange Arbeit und Gehirnaufwand gekostet haben, ohne daß der Lehrling dafür ir gendwelche Gegenwerte bietet, wie es bei einem Gehilfen der Fall sein kann, der aus einem anderen Geschäft kommt und je noch Alter, Erfahrung und Begabung zum Mitarbeiter wird. Wie man unter solchen tatsächlichen Verhältnissen noch von »bil ligen Arbeitskräften« bei Lehrlingen reden kann, ist unverständ- lich! Ein Lehrchef, der rechnet, nimmt sich eben keine Lehrlinge, vor allem nicht von der Volksschule, deren Ausbildung ihm zweifellos nach vorstehendem Exempel viel mehr kostet, als was sie leisten. Wenn es im Kommissionsgeschäft bei 5340 Stunden im Kon tor und 1860 Stunden für Schule in drei Jahren möglich sein sollte, dem Lehrling im 15,-17. Jahre das beizubringen, was nötig und was möglich ist, um sagen zu können: der Jüngling kann eine Anfangsstelle als Gehilfe annehmen, in der er seine »77 1800,— im Jahre und die ihm dann immer noch zu wid mende Zeit verdient, so dürfte das an der beschränkten Materie liegen. »Buchhändler« sind solche jungen Leute nicht und wer den auch nicht als solche bewertet werden! Sie werden schwer Unterkommen, schwerer als vollausgebildete Lehrlinge! Im Verlag, Antiquariat und Sortiment ist es ein Ding der Unmöglichkeit, Im ersten Jahre zählt der Lehrling kaum, und wenn er den einzelnen Abteilungen nicht so lange, wie nur in 4 Jahren möglich, zugetcilt werden kann, dann ist die Lchre eben nicht beendet. Dann kann man genau so gut be haupten, zwei Jahre genügten, und man übersieht leichtherzig oder absichtlich die psychologisch-physiologische wie pädagogische Seite und die groß« ausschlaggebende Wichtigkeit, den Lehrling nach drei Jahren halber praktischer Lehrzeit wenigstens ein Jahr lang ohne Störung von früh bis Geschäftsschluß im Betriebe tätig zu haben. Wir, die Vertreter der Lehrfilmen, haben eine 25jährigc bis 45jährige Tätigkeit im Antiquariat, Sortiment und Verlag als Lehrling, Gehilfe und Prinzipal mit verschiedener Vor bildung hinter uns, haben eine größere Zahl von Lehrlingen mit Erfolg ausgebildet und dürfen reichliche Sachkenntnis für uns beanspruchen. Wir sind bereit, unter gerechter, sorgfältig abgewogener Berücksichtigung der Vorbildung der Lehrlinge, ihres Alters, ihres geistigen und körperlichen Entwicklimgszustandcs, ihres Wohles während der Lehrzeit und später im Beruf, ferner unter gebührender Rücksicht auf die Kosten der Lehrlingsausbildung und die wahren Interessen der Gehilfenschaft, frei von sonder- wirischaftlichen oder politischen Interessen, folgendes .anzu nehmen: Die Lehrzeit beträgt im Antiquariat, Verlag und Sortiment 3 Jahre, wenn der Lehrling eine 10jährige Schulzeit hinter sich hat und nicht mehr fortbildungsschulpfltchtig ist; ebenfalls drei Jahre, wenn der Lehrling zwar nur die Volksschule, aber im Anschluß daran ein volles Jahr den einjährigen Vollkursur der Buchhändlerfchule besucht hat und im ersten Jahre noch die erste Klasse der Buchhändlerfchule entsprechend den zurzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen besucht, 2»7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder