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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1926
- Strukturtyp
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- 1926-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1926
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- Deutsch
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X- 192, 19, August 1926, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d« Dtschn. Buchhandel. Buchhandels zum neuen Zolltarif ausführlich klargelegt wurde. Diese Eingabe wurde den Mitgliedern der national- und stände- rätlichen Zolltarifkommission zugestellt. Grundsätzlich ist darin die Stellung eingenommen worden, daß Bücher überhaupt keinem Zoll unterworfen werden sollten, daß aber, falls dies trotzdem geschehen sollte, jedenfalls eine Höher verzollung gebundener Bücher ungebundenen gegenüber nicht ge rechtfertigt wäre. Wir haben darauf hingewiesen, daß die wenig sten Staaten für Bücher, Karten, Musikalien und Wilder einen Eingangszoll erheben (in Europa nur Bulgarien, Griechenland, Portugal, Spanien und die Türkei), von der Erwägung ausgehend, daß im Interesse des Kultursortschrittes der Austausch geistiger Güter möglichst zu erleichtern sei. Diese Erwägung trifft ganz besonders für die Schweiz zu, 'weil sie literarisch von ihren Nach barstaaten in hohem Maße abhängig ist. Wir haben auch nicht unterlassen, eingehend darauf hinzuweisen, welche Nachteile eine ungleiche Behandlung von gebundenen und ungebundenen Büchern mit sich bringen würde. Immerhin erklärten wir uns bereit, uns einer statistischen Gebühr von 1 Franken per 100 Kilogramm, wie sie bereits im Generaltarif vom Jahre 1902 für Bücher, Karten und Musikalien, gleichgültig ob gebunden oder ungebunden, ent halten ist, zu unterziehen. Wenn heute über die dereinstigen Zollansätze für Bücher noch gar nichts seststeht, so ist doch beständige Aufmerksamkeit am Platze, und wir zählen des bestimmtesten auf unsere Vertreter im Parla ment und auf deren Unterstützung, wenn einmal die Behandlung des Zolltarisgesetzes in den Räten akut werden wird. Jedenfalls haben wir bis heute so viel erreicht, daß die Bücher durch den Bundesratsbeschluß vom b. November 1925 über die Abänderung des provisorischen Zolltarifs nicht berührt worden sind, sodaß an der heutigen zolltariflichcn Behandlung derselben eine Änderung nicht eingetreten ist. Posttarif: Von einschneidender Wirkung und höchst er schwerend für unfern Beruf sind die hohen Postlartfe. Wenn es den unermüdlichen langjährigen Anstrengungen des Vorstandes auch gelungen ist, im neuen Poftvcrkchrsgesctz einige für den Buch handel nützliche Postulats durchzubringen, so gelang es ihm, so wenig wie andern Interessenten, nicht, bezüglich der Post taxen irgendwelche Erleichterungen herbeizuführen. Fast durch wegs betragen diese heute das Doppelte der Vorkriegstaxcn und stellen infolgedessen eine ganz wesentliche Belastung des stark auf den Postvcrkehr angewiesenen Buchhandels dar. Es ist bedauer lich, daß heute, in einer Zeit, in der sowohl Industrie als auch Handel und Gewerbe mit äußerster Anstrengung für ihre Existenz kämpfen müssen, die fiskalischen Tendenzen von Staats wegen über alles gestellt werden, ungeachtet der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, die ein solches Verfahren notwendigerweise nach sich ziehen muß. Eine Erklärung der Eidgenössischen Oberpostdirektion so wohl als auch des Eidgenössischen Postdopartements, daß der Bundesrat von seiner in Art. 68 des Postverkehrsgesetzes vorge sehenen Befugnis, die Taxen herabzusctzcn, Gebrauch machen werde, sobald die Verhältnisse es gestatten würden, vermag uns nicht zu beruhigen. Mit dieser Erklärung ist unfern Interessen eben leider nicht gedient. Eine angenehme Neuerung bietet die Erhöhung der Höchst maße für Postkarten von 14X9 Zentimeter auf 15X10,5 Zenti meter. Damit fallen wenigstens die häufigen Strafporti für die deutschen Postkarten, welche bekanntlich im deutschen Jnlandsver- kehr schon seit Jahren im Gebrauche waren, dahin. Ein arges Mißverhältnis besteht noch in unserer Auslands- Drucksachentaxe. Diese beträgt heute Per 50 Gramm 10 Cts., während dieselbe z. B. in Deutschland per 50 Gramm bloß 5 Pfen nig <6,5 Cts.), in Frankreich 20 französische Cts., in England V- Penny (zirka 5 Cts.), Nord-Amerika 1 Cent (zirka 5 Cts.), Italien 25 Centesimi usw. beträgt. Das schweizerische Auslands drucksachenporto ist somit durchschnittlich doppelt so teuer als das jenige des Auslandes. Wir haben nicht verfehlt, in jüngster Zeit die Eidgenössische Oberpostdirektion auf diesen Umstand aufmerk sam zu machen, und Herabsetzung auf die Basis der Auslands- Drucksachentaxen der andern Länder verlangt. Eine Entschei dung, unser Begehren betreffend, steht heute noch aus. 1028 Auch in Sachen Bücherzettel und der auf diesen ge statteten schriftlichen Angaben wurde der Vorstand im Lause des Berichtsjahres vorstellig. Die Eidgenössische Postdircktion steht hier auf dem Standpunkt, daß im Inlands- und Auslandsverkehr auf den Bücherzetteln alle diejenigen Angaben erlaubt sein sollen, die zur Bezeichnung der verlangten oder angebotenen Bücher nötig sind. Gegen weitergehende Ergänzungen, wie z. B. «zur Fort setzung», »in Tausch», »aus Probe», »auf Bestellung-, hat die Eid genössische Obcrpostdirektion so lange nichts einzuwendcn, als sie auf den Bücherzetteln vorgcdruckt sind und nach Bedarf gestrichen oder unterstrichen werden können, dagegen dürfen derartige Er gänzungen, sofern Anspruch auf Drucksachentaxe gemacht wird, nicht handschriftlich oder mit Schrcibmaschinenfchrift angebracht werden. Aus Ansuchen eines unserer Mitglieder aus dem Kanton Tessin hat der Vorstand beim Bundesgericht einen staatsrecht lichen Rekurs anhängig gemacht. Durch den Staatsrat des Kan tons Tessin ist im Februar 1926 ein Dekret erlassen worden, laut welchem sämtliche Schulbücher, Atlanten, Schulkarten und Karten für den Anschauungsunterricht, die bisher im Tessin oder außer halb des Kantons Tessin von Verlegern und Autoren heraus gegeben wurden, die ihren Wohnsitz im Kanton Tessin haben, in zwei Exemplaren gratis dem Erziehungsdepartement zu Händen der Schweizerischen Landesbibliothek abgcliefert werden. Wir sind der Auffassung, daß dieses Dekret für die Tefsiner Verleger eine Belastung schafft, die nicht begründet ist. Außerdem könnten, ge stützt auf diesen Präzedenzfall, in andern Kantonen ähnliche Er lasse provoziert werden. Der Vorstand glaubte deshalb im Inter esse des schweizerischen Buchhandels zu handeln, wenn er beim Bundesgericht die Aufhebung des oben erwähnten Dekrets ver langte. Ein derartiger gesetzlicher Erlaß ist auch deshalb völlig ungerechtfertigt, weil ja seitens unserer Verleger der Schweize rischen Landesbibliothek bereits sehr viel gratis zur Verfügung gestellt wird. Dies zu einem gesetzlichen Zwang werden zu lassen, dagegen müssen wir uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Sollte das Bundesgcricht unserem Begehren nicht entsprechen, wäre dann zu prüfen, ob nicht zu Repressalien über- gcgangen werden sollte, indem die Vereinbarung, welche im De zember 1015 zwischen der Schweizerischen Landcsbibliothek einer seits und dem Schweizerischen 'Buchhändlerverein und der Soeistö ck«8 lüdralros st Uckiteurs cks Io Lulsso i'Omeiole andrerseits be treffend Gratislieferung ihrer Verlagswerke abgeschlossen worden ist, zu kündigen und die Gratislicscrungen so lange einzustellen wären, bis unfern Wünschen Rechnung getragen wäre. Ein Grund zur Kündigung des Gesamtarbeitsver- träges lag nicht vor, sodaß derselbe unverändert ein weiteres Jahr, d. h. bis 30. Juni 1927 in Kraft bleibt. Verkehr mit schweizerischen und ausländischen Berufsorganisationen. 1. Verein Schweizerischer Verlagsbuchhänd ler: Das Verhältnis war, wie in den Vorjahren, im all gemeinen ein gutes. Einige kleine Differenzen bezüglich Kom petenzen konnten auf dem Wege mündlicher Aussprachen leicht erledigt werden. Unsere volle Anerkennung verdient das Entgegenkommen, das uns der Verein Schweizerischer Ver lagsbuchhändler stets in den Fällen von Sperren erweist. Wir sind uns wohl bewußt, welche Opfer seine Mitglieder hierbei auf sich zu nehmen gezwungen sind. Unser Vorstand überlegt daher in jckdem Falle vor Verhängung dieser Maß regel stets reiflich, ob dem Verein Schweizerischer Verlags- buchhändlcr das Opfer zugemutet werden darf oder nicht. Leider gibt es eben immer und immer wieder Fälle, in welchen eine andere Maßregel als die Sperre nicht getroffen werden kann, und es ist uns ein Bedürfnis, dem Verein Schweizerischer Verlagsbuchhändler an dieser Stelle für das große Verständnis und das Entgegenkommen zu danken, welches er uns in solchen Fällen stets entgegenbringt. 2. 8 o 6 i 6 b 6 tiss Uibroirss 6t üickitours ck 6 Io 8 uI 8 8 6 romoncke. Auch mit diesem Verein standen wir dauernd in einem Verhältnis ungetrübter und gegenseitiger Zusam-
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