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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
- Sprache
- Deutsch
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Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des A. 63. Absatz I. Nach den Motiven der Vorlage ist die Bezeichnung: Legi timationskarte statt der bisherigen, auch im tz. 4L. vorkommen den: „Legitimationsschein" gewählt, um eine unterscheidende Be nennung zu gewinnen. Gleichzeitig ist zur Beseitigung von Zweifeln vorgeschrieben, daß die Legitimationskarte aus den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niedcrlassungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ertheilt wird. Der letzteren bleibt es Vorbehalten, erforderlichenfalls in Betreff der Persönlichkeit des an einem anderen Orte wohnenden Reisenden die geeigneten Ermittelungen anzustellen. Will der Reisende mehrere Firmen aus verschiedenen Verwaltungsbezirken vertreten, so wird es für ihn der Ausstellung mehrerer Legiti- mationskarten bedürfen, wenn nicht die betheiligten Behörden über die Ausstellung einer gemeinschaftlichen Karte sich verstän dige» sollten. Würde er einzelne Firmen ohne entsprechende Legitimationskarte vertreten, so machte er sich nach K. 148. Ziffer 5 straffällig. Völlig neu sind die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4. Sie erklären die auf die Ertheilung und Versagung des Wander gewerbescheins bezüglichen Bestimmungen der 8. S7. und 57 a. des Entwurfs mit alleiniger Ausnahme der das 21. Lebensjahr be treffenden Ziffer 1 des 8. 57 a. für anwendbar aus die Ertheilung und Versagung der Legitimationskarte und statuiren bei dieser ebenso wie bei jenem die Möglichkeit der Zurücknahme. Die Gründe sind auf beiden Seiten wesentlich dieselben, wie sich bei einer Prüfung der einzelnen Bersagungs- und Zurücknahme-Voraus setzungen ergibt. Daß die Legitimationskarte, wenn sie einmal ertheilt ist, obwohl sie nach 8. 57a. hätte versagt werden können, dieserhalb nicht mehr zurückgenommen werden darf, enthält, ab gesehen von Ziffer 1 daselbst, schon eine erhebliche Begünstigung der Handlungsreisenden, welche sich allerdings durch die Um stände bis zu einem gewissen Grade rechtfertigen läßt. Aus der anderen Seite ist nicht nur aus steuerlichen Rücksichten, sondern überhaupt die Zurücknahme der Legitimationskarte gerechtfertigt, wenn deren Inhaber sich über die durch 8- 44. Absatz I, 2 und 3 ihm gezogenen Schranken hinwegsetzt, er somit sein Gewerbe im Umherziehen als Hausirer betreibt. In seiner Existenz wird er dadurch nicht gefährdet, er mag dann auf Grund eines Wandergewerbescheins als Hausirer seine Geschäfte fortführen. In Consequenz dieser neuen Bestimmungen sorgt der Absatz 5 dafür, daß ein geordnetes Verfahren in dem Falle der Ver sagung oder Zurücknahme einer Legitimationskarte eröffnet wird. o. Das Verzeichniß der Druckschriften, anderer Schrift- und Bildwerke. Dasselbe ist nach 8- 56. aä Nr. 10 für den Colporteur und den einzelnen Buchhandlungsreisendcn, also Denjenigen, welcher außerhalb des Bezirkes seiner gewerblichen Niederlassung Bestellungen bei Nichtbuchhändlern aussucht, erforderlich. Das Verzeichniß soll enthalten die Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, welche der Betreffende mit sich zu führen beabsichtigt. Er hat dasselbe der zuständigen Behörde seines Wohn ortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung soll nur dann versagt werden, wenn das Berzeichniß Druckschriften ic. anderer als der vvrbezeichneten Art enthält. Die Versagung der Genehmigung kann nach K. 63. 2 nur^ im Wege der Beschwerde an die »»mittelbar Vorgesetzte Behörde ^ angefochten werden. Es soll also in diesem Falle von der Regel des formellen Recursverfahrens der 8. 20. und 21. der Gewerbeordnung ab gewichen und somit die polizeiliche Willkür unumschränkt etablirt werden. Diese in der That exorbitante Bestimmung begründen die Motive einfach mit dem Hinweise, daß dieselbe durch die Natur der Sache geboten sei. Indem die Beschwerde aus drücklich nur an die unmittelbar Vorgesetzte Behörde gestattet werde, sei jeder weitere Jnstanzenzug ausgeschlossen. Noch eine dritte Instanz zuzulassen, könne bei einer Prüfung der Fälle, um welche es sich handele, hier ebensowenig wie bei 8- 33a- sür zweckmäßig erachtet werden. Welches die unteren Verwaltungsbehörden sein werden, denen der Colporteur das Druckjchriften-Verzeichniß zur Genehmigung vorzulegen hat, wird im Falle der Annahme dieser Bestimmung durch die Ausführungs-Verordnungen der einzelnen Bundes staaten bestimmt werden. Im Königreich Sachsen wird man hierbei voraussichtlich aus die Bestimmung in 8. bb.derAussührungsverordnung zur Gewerbe ordnung zurückgreisen, wonach unter de» in der Gewerbeordnung gebrauchten Bezeichnungen: „nach den Landesgesetzen zuständige Behörde, untere Verwaltungsbehörde, Unterbehörde, Polizeibe hörde, Ortspolizeibehörde, Gewerbepolizeibehörde, Obrigkeit, Orts obrigkeit und Gemeindebehörde" überall die Verwaltungsbehörden I. Instanz, unter „höherer Verwaltungsbehörde" diejenigen II. Instanz zu verstehen sind. Letztere sind die Kreishauptmann- schaftcn; erstere die Amtshauptmannschasten bez. der Stadtrath oder die neben demselben bestehende Polizeibehörde. Gewöhnlich aber werden mit gewerbepolizeilichen Obliegenheiten die Gewerbe- Polizeibehörden des Wohnortes betraut, d. h. in Städten, welche die Revidirte Städteordnung haben, der Stadtrath; in Städten, in welchen die Städteordnung sür mittlere und kleine Städte eingeführt ist, der Bürgermeister, aus dem Lande der Gemeinde vorstand. Im Königreich Sachsen würden daher u. A. auch die Bür germeister und Gemeindevorstände berufen sein, darüber zu entscheiden, ob eine Druckschrift u. s. w. colportagefähig ist oder nicht. Mit Recht ist in der kürzlich im Börsenblatt veröffentlichten Eingabe des Börsenvorstandes an den Reichstag darauf hinge wiesen worden, daß die Ausfassungen dieser Beamten über Sitt lichkeit und Unsittlichkeit, Religiosität und Irreligiosität sehr auseinandergehen werden, daß der eine Beamte ein Buch sür sittlich halten wird, was der andere für unsittlich hält, daß somit ein und dieselbe Druckschrift dem einen Colporteur ge nehmigt, dem andern versagt wird, daß der erstere alsdann berechtigt ist, sie überall in dem ganzen Umfange des Reiches, selbst in denjenigen Bezirken zu colportiren, wo sie von der Colportage ausgeschlossen worden ist, der letztere hingegen sie nirgends feil bieten darf, selbst nicht in dem Bezirke, dessen Beamter sie für colportagefähig erklärt hat. Es wird kaum Jemand einen be gründeten Einwand dagegen erheben können, wenn in der er wähnten Eingabe weiter ausgeführt ist, daß diese Schwie rigkeiten sich nur dadurch beseitigen lassen, daß eine Reichs behörde errichtet wird, welche über die Colportagesähigkeit einer Druckschrift einheitlich für den ganzen Umfang des Reiches entscheidet. Eine andere Frage freilich ist es, ob, wenn eine derartige Behörde ins Leben gernsen wird, dann auch das Druckschristcn- Berzeichniß, welches den Zweck hat, den Vertrieb der von der Colportage gesetzlich ausgeschlossenen Druckschriften controliren und event. inhibiren zu können, hierzu noch ein geeignetes Mittel ist. Diese Frage ist aus praktischen Rücksichten zu verneinen. Denn
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