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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
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- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
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- Deutsch
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.2 280, 4. Decemdei. Nichtamtlicher Theil, 5443 unnöthige Härten zu vermeiden, die Versagung nicht obligatorisch, sondern fäcultativ zu machen. Auf dieser Erwägung beruht die Ziffer 5 des tz. 57 s. Dem pflichtgemäßen Ermessen der zu ständigen Behörden soll es überlassen bleiben, von der dort ge gebenen Bestimmung den geeigneten Gebrauch zu machen. Es kommt hinzu, daß die unter der jetzigen Ziffer 2 aufgestellte beschränkte Liste strafbarer Handlungen, durch welche die Willkür bei Versagung von Legitimationsscheincn ausgeschlossen werden soll, gerade zu willkürlicher Anwendung des Gesetzes Anlaß gibt, weil dieselbe mit der Terminologie des nach der Gewerbe ordnung erlassenen Reichsstrafgesetzbuches nicht harmonirt, und weil es daher im einzelnen Falle zweifelhaft sein kann, ob eine vorliegende Bestrafung unter diese Liste fällt. Der im jetzigen K. 57. Ziffer 2 am Schlüsse vorausgesetzte Fall ferner, daß Jemand zu einer Gefängnisstrafe von weniger als K Wochen und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt worden ist, kann nicht mehr Vorkommen (Str.-Ges.-B. tz. 32.), wie den» auch das Strafgesetzbuch nicht mehr die „Beschränkung", sondern nur den „Verlust" der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer, von einem bis zu zehn Jahren kennt. Eine gewisse Minimalhöhe der erkannte» Freiheitsstrafe ist beibehalten, obgleich von vielen Seiten hiergegen geltend gemacht worden ist, daß namentlich bei Vergehen oder Uebertretungen gegen das Eigenthum oder bei Vergehen gegen die Sittlichkeit ohne Rücksicht auf die nach dem subjectiven Ermessen des Richters sich richtende Dauer der erkannten Strafe die Versagung des Wandergewerbescheins sür eine gewisse Zeit eiutreten müsse. Dagegen konnte das entscheidende Strafmaß unbedenklich auf vier Wochen beschränkt werde», wie ja die Ziffer 2 des jetzigen 8. 57. unter Umständen ebenfalls eine geringere als sechswöchige Freiheitsstrafe aufstellt; in gleicher Weise konnte die Frist, während welcher die Versagung nach Verbüßung der Strafe noch statthast ist, Angesichts der Schwere der Verbrechen, die in Frage kommen können, und andererseits des Umstandes, daß es sich nicht um Fälle obligatorischer Versagung handelt, ohne Bedenken auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Fall, daß sich Jemand in strafrechtlicher Untersuchung befindet, ist in der Gewerbeordnung nicht alz Versagungsgrund ausgesührt. Diese Lücke bedarf der Ausfüllung. Ist doch schon der Fall vorgekommen, daß Jemanden, der bis dahin Pfandleiher gewesen war und sich wegen strafbaren Eigennutzes (8. 2Ü0. d. Str.-Ges.-B.) in Untersuchung befand, der Lcgitimationsschcin zum Hausireu mit de» ihm aus seinem früheren Geschäfte an geblich rechtmäßig zur Verwerthung gebliebenen Pfändern er- theilt werden mußte Auch für solche Fälle muß die Versagung des Wandergewerbescheins wenigstens möglich sein. Die Ziffer 5 des K. 57a. ist zur Beseitigung dieses Mangels bestimmt, die Fassung entspricht den Vorschriften der Strafprozcß- ordnung (vergl. K. 151. u. ff. derselben). Von verschiedenen Seiten ist unter Berufung aus den frühere» gesetzlichen Zustand der Wunsch geäußert, es möge eine Bestimmung in das Gesetz ausgenommen werden, die dahin geht, daß auch älteren als 21 Jahre alten Personen, etwa bis zu 24, 25 ja sogar 30 Jahren, eben des geringen Alters wegen, der Waudergewerbeschein versagt werden könne. Bei dem Stand punkte, den der Entwurf einnimmt, konnte diesem Verlangen so wenig wie dem Vorschläge stattgcgeben werden, statt aller Spe- cialisirung der Versagungsgründe lediglich zu der früheren Ge setzgebung zurückzukchre», welche in fast alle» Staaten die Zu lassung zum Hausirgewerbe von der Zuverlässigkeit und Unbe scholtenheit abhängig machte. tz. 58. anlangend, so enthält die Gesetzesvorlagc über die Zurücknahme des Scheins innerhalb des Kalenderjahres keine Bestimmungen, woraus gefolgert werden muß, daß solche Zurück nahme unzulässig ist. Die Praxis stimmt mit dieser Anschauung überein. Allein diese Lücke des Gesetzes bedarf der Ergänzung. Wenn die öffentliche Sicherheit gebietet, einem wegen Diebstahls bestraften Menschen von vornherein die Erlaubniß zum Gewerbe betrieb im Umherziehen zu verweigern, so muß aus dem gleichen Grunde, wenn die Vorstrafe erst nachträglich bekannt wird oder die Bestrafung im Lause des Jahres erfolgt, die Zurücknahme des Scheins zulässig sein. Wenn Bestrafung wegen Bettelei einen Grund zur Verweigerung des Scheines bildet, so ist es inconseguent, einem Haustier, der sein Gewerbe zum Vagiren und Betteln gemißbraucht hat und deshalb bestraft worden ist, nach verbüßter Strafe den Wandergewerbeschein zurückzugeben. Die öffentliche Sicherheit erheischt es, dem Diebe nicht noch bis zum Ablaufe des Kalenderjahres Gelegenheit zu geben, Haus bei Haus zu stehlen oder Diebsgelegenheiten auszukundschaften, und die öffentliche Ordnung verlangt, dem Bettler und Vaga bunden seinen Schein abzunehmen. Es muß die Achtung vor der Rechtsordnung schädigen, wenn die Bevölkerung solche Individuen, gleichsam zum Stehlen und Betteln polizeilich legitimirt, umherziehen sieht. Der tz. 58. des Entwurfs will hier Abhilfe schaffen. Indem er mit Aus schluß jedes Zwanges nur die Möglichkeit der Zurücknahme des Wandergewerbescheins ausspricht, bleibt er in Uedereinstimmung mit dem System der Gewerbeordnung (8. 53.). In Bezug aus das Verfahren bei Versagung bez. Zurück nahme des Wandergewerbescheines läßt die Vorlage dieselben Vorschriften bestehen, wie sie die Gewerbeordnung ausstellt. Sie bestimmt in dieser Hinsicht in K. S3.: „Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Bctheiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. Gegen den Bescheid ist der Recurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der si. 20. und 21." Letztere sind bereits ihrem Inhalte nach angeführt worden. b. Die Legitimationskarte. Dieselbe ist nach tz. 44 a. für den eigentlichen Handlungs reisenden erforderlich; in Bezug ans den Buchhandel also für Denjenigen, welcher außerhalb des Bezirkes der gewerblichen Niederlassung bei Buchhändlern Bestellungen aufsucht. Die Legitimationskarte enthält den Namen der Person und Firma, in deren Dienste er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. Ausgestellt wird die Legitimationskarte aus Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde; gültig sür die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reiches. Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei Dem jenigen, für welchen sie beantragt wird, eine der im 8. 57. be- zeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn eine der im 8. 57 s. Ziffer 2 bis 6 be- zeichneten Voraussetzungen vvrliegt. Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine der im 8- 57. bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, der Behörde aber un bekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten ist, oder wen» bei dem Geschäftsbetriebe die im 8. 44. gezogenen Schranken überschritten werden.
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