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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
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- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
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- Deutsch
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5442 Nichtamtlicher Lheil, 280, 4, December. spricht, entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermesse», Dabei kommt es selbstverständlich nicht darauf an, daß von jeder möglichen Gattung von Musikanten, Schaustellern u, s, w, irgend eine Anzahl zugclassen werden soll; sondern wenn von einer! oder von einzelnen Betriebsarten bereits eine den Verhältnissen! des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen zugelassen ist, so könne» andere Betriebsarten auch ganz ausgeschlossen werden. Von verschiedenen Seiten ist der Antrag gestellt worden, den Versagungsgrund der Ziffer 5 nicht auf die im Z, SS, Ziffer 4 bczcichneten Gewerbebetriebe zu beschränken, sondern zu generalisiren, mit anderen Worten die Prüfung der sogenannten Bedürfnißsrage für jede Art des Hausirbetriebs wieder einzu führen, Diesem Anträge konnte nicht entsprochen werden. Die Bestimmung der Gewerbeordnung, daß dem Nachsuchen- den innerhalb vierzehn Tagen der Lcgitimationsschein ent weder ertheilt, oder unter Angabe des gesetzlichen Hindernngs- grundes sckristlich versagt werden muß, ist, was die Fristbestim mung anlangt, in den Entwurf nicht mit ausgenommen worden. In den zahlreichen Fällen, wo Nachfragen in Betreff der Person des Nachsuchenden erforderlich sind, vergeht bis zur Entscheidung auch bei möglichster Beschleunigung der Angelegenheit gar leicht! eine längere Zeit als vierzehn Tage, Die bestehende Vorschrift ist deshalb in ihrer Ausnahmslosigkeit erfahrungsmähig undurch führbar, Zudem hat sie keine genügende innere Berechtigung, und in der Gewerbeordnung findet sich kein Seitcnstück zu ihr. Von der Pflichttreue der zuständigen Behörden kann erwartet werden, daß sie wie überhaupt, so auch den Hausirern gegenüber ihre Schuldigkeit thun werden. Wo dies im einzelnen Falle nicht geschieht, steht dem Verletzten der Weg der Beschwerde ohnehin offen. Was der geltende tz, 57, sonst an Versahrungsvorschristen enthält, findet sich in dem K. 63, des Entwurfs, In den 8- 57a,, welcher von den facultativen Versagungs gründen handelt, ist zunächst aus dem Eingänge des jetzigen 8, 57, das Moment des Mangels der Großjährigkeit als ein Grund, aus welchem in der Regel die Versagung des Wander gewerbescheins erfolgen muß, hinübergenommen, — Daneben ist die neue Bestimmung getroffen, daß die Versagung, ebenfalls in der Regel, erfolgen soll, wenn der Nachsuchende Kinder besitzt, für deren Unter halt und, sofern sie im schulpflichtige» Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist, oder wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistes schwäche leidet. Die Motive des ersteren unter diesen neuen Versagungs gründen sind ordnungspolizeilicher Natur, In der Praxis hat derselbe sich als unentbehrlich erwiesen. Wenn die Bestimmung des ß, 57a, Ziffer 3 Gesetzeskraft erlangt, so wird mit einiger Sicherheit darauf gerechnet werden können, daß mancher Hausirer, der jetzt das Hausiren als Deckmantel des Umhertreibens benutzt und sich um den Unterhalt oder Unterricht seiner Kinder nicht genügend kümmert, sich eines Besseren besinnen wird. In Fällen, in denen der Gewerbetreibende die redliche Absicht hat, für die Seinigen den nöthigen Unterhalt durch Hausiren zu erwerben, steht die Wortfassung des tz, 57a, der Ertheilung des Wandcr- gewerbescheines nicht entgegen. Die Vorschrift des K, 57a, Ziffer 2 will verhindern, daß körperliche oder geistige Gebrechen zum Deckmantel der Bettelei gemißbraucht werden, ganz abgesehen von der Gefahr, in welcher blinde, geistesschwache oder auch taube Personen beim Verkehr aus öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen naturgemäß schwe ben, Soweit nothwendig, muß die öffentliche Armenpflege für diese Gebrechlichen eintrcte». Erscheint im einzelnen Falle die Ertheilung des Wandergewerbcscheins ausnahmsweise unbedenklich, so gibt die Fassung des ß, 57a, die Möglichkeit dazu. Endlich statuirt der 8- 57a, Ziffer 4, 5 und 6 noch drei weitere Versagungsgründe, welche aber nicht „in der Regel" zur Versagung des Wandergewcrbescheins, wie dies bei den Gründen unter Ziffer I bis 3 der Fall ist, führen sollen, welche mithin die zuständige Behörde in ihrem freien Ermessen nicht beschränken. Der unter Ziffer 4 aufgeführte Mangel des festen Wohn sitzes im Jnlande ist dem Eingänge des jetzige» 8, 57, ent noinmen. Mit Rücksicht daraus, daß die beschränkenden Bestim mungen des Titels III, ohne Weiteres Anwendung auf die Aus länder finde» (welche einen festen Wohnsitz im Jnlande nicht zu besitzen pflegen), ist der Mangel des festen Wohnsitzes nicht unter die obligatorischen Versagungsgründe, oder auch nur unter die in der Regel zur Versagung des WandergewerbcschcineS führenden Gründe ausgenommen. Der unter Ziffer 6 aufgesührte Grund ist neu. Gerecht fertigt ist derselbe durch das Bestreben, dem Gesetze Geltung zu verschaffen. Wenn die Frist bis auf drei Jahre ausgedehnt ist, so geschieht dies, um für die schweren Fälle offenbarer Renitenz ein geeignetes Repressivmittel zu schaffen. Für die leichteren Fälle wiederholter Bestrafungen wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften wird von dem Versagungsrecht entweder gar kein, oder wenigstens nur ein aus Zeit beschränkter Gebrauch gemacht werden. Nach der Fassung der Ziffer 6 genügt an und für sich die Thatsache der wiederholten Verurtheilung; ein „Rückfall" it» Sinne des Strafrechts, also Verurtheilung nach erfolgter Verbüßung der ersten Strafe, wird nicht vorausgesetzt. Die Behörde soll hier freie Hand haben, um die Beschaffenheit des einzelnen Falls nach ihrem gewissenhaften Ermessen zu würdigen. Was hiernach den unter Ziffer 5 aufgeführten Versagungs grund anlangt, so enthält derselbe in erweiterter Gestalt die Bestimmung unter Ziffer 2 des jetzigen tz, 57,, soweit die letztere nicht bereits im H, 57, Ziffer 3 des Entwurfs sich findet. Eine wesentliche Erweiterung war allerdings nothwendig, weil nach K, 57,, 2 (und bezw, 4) der Gewerbeordnung Personen der Lkgitimationsschein nicht versagt werden kann, die gleich gefähr lich, ja oft viel gefährlicher als diejenigen sind, welche wegen der daselbst ausgesührten strafbaren Handlungen bestraft sind. Schwerlich wird es sich rechtfertigen lassen, daß der Legitimations- schein bei Erfüllung der übrigen Bedingungen unter allen Um ständen solchen Personen ertheilt werden muß, die bestraft worden sind wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Str,-Ges,-B, 8, 110, bis 122,), wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (Str.-Ges,-B, 8, 123, bis 130,, 131,, 132,, 134,bis 137,, 141,, I44,),wegenMeineids(Str,-Ges,-B,8,153,u,ff), wegen Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen (Str,- Ges, - B, Z, 166, bis 168,), wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die persönliche Freiheit (Str, - Ges, - B. 8, 234, bis 241,), wegen Sachbeschädigung (Str,-Ges,-B, 8- 303, bis 305,), wegen gemeingefährlicher Verbrechen oder Vergehen außer der in 8> 57,, 2 der Gewerbeordnung bezeichneten vorsätzlichen Brandstiftung (Str,-Ges,-B, 8- 309,, 311, bis 319,, 321, bis 32k.), wegen verschiedener Uebertretungen außer den in 8, 57, unter 4 ange führten (Str,-Ges,-B, 8- 360, 1, 2, 4 bis 6, I I, 13, 14, 363,, 364,, 366, 3, 6, 7, 10, 367, 3, 7, 10), Die Ausnahme aller dieser strafbaren Handlungen in das Gesetz führt zu einer bedenklichen Kasuistik, Es empfiehlt sich vielmehr, den an sich aus einem durchaus richtigen Gedanken beruhenden Versagungsgrund zu generalisiren, dann aber, um
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