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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
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- Deutsch
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der betreffenden Behörden ist, während es sich doch dringend empfehle, die Fälle bestimmt zu bezeichnen, in denen die Ver sagung erfolgen müsse. Endlich ist es von der Mehrzahl der Bundesregierungen als eine Anomalie bezeichnet worden, daß die Gewerbeordnung keine Bestimmungen über die Zurücknahme der einmal ertheilten Legitimationsscheine enthalte, wiewohl doch dieselben Gründe, welche deren Versagung herbeiführen, auch die Zurückziehung derselben zur Folge haben müssen. Wenn der Entwurf auch dem mehrfach kundgegebenen Wunsche nicht entsprechen konnte, die Ertheilung des Wandergewerbescheins lediglich von dem Erfordernisse der Unbescholtenheit und Zuver lässigkeit, über deren Vorhandensein die Behörden zu urtheilen hätten, abhängig zu machen, wie dies durchweg in den früheren Particulargesetzgebungen der Fall war, so hat derselbe doch die Versagungsgründe aus diesem Gesichtspunkte so vervollständigen müssen, daß nunmehr bescholtene und unzuverlässige Personen in der überwiegenden Zahl der Fälle vom Hausirgewerbe ausge schlossen werden können. Was ferner die Zurücknahme des Wandergewerbescheins anlangt, welche der Untersagung des Ge werbebetriebs gleichkommt, so braucht der Entwurf sich nur an die vom stehenden Gewerbebetriebe handelnden Vorschriften der K. 53. und 54. der Gewerbeordnung anzulehnen, um zu einer sachgemäßen Erledigung dieser Ausgabe zu gelangen. Indem der Entwurf zwischen obligatorischen und einer doppelten Art von fakultativen Versagungsgründen unterscheidet, gibt er den Behörden, welche die Wandergewerbescheine zu ertheilen haben, die bisher fehlende Richtschnur dafür, in welchen Fällen sie zur Versagung des Wandergcwerbescheins a) unbedingt, b) der Regel nach verpflichtet, o) nicht verpflichtet, aber berechtigt sind. Dabei dient die Ausscheidung der ersten beiden Kategorien von Versagungsgründen noch dem doppelten Zwecke, weniger energischen Beamten gegenüber dem Andrängen der den Wander gewerbeschein Nachsuchendcn eine festere Stellung zu verschaffen, und solchen Beamten, welche etwa allzu sehr geneigt sein möchten, lästiger Elemente durch Ausstellung von Wandergewerbescheinen sich zu endledigen, ihre Pflicht unzweideutig vorzuschreiben. Im Einzelnen ist in Betreff der tz. 57., 57a. und 58. noch Folgendes hervorzuheben: Z. 57. enthält die obligatorischen Versagungsgründe. Unter Ziffer 1 sind die abschreckenden oder ansteckenden Krankheiten der bisherigen Ziffer I beibehalten; neu ausgenommen sind die Fälle einer abschreckenden Entstellung. Das menschliche Elend soll nicht zum Mittel des Gelderwerbs gemacht werden. Es ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung zu betrachten, wenn Menschen mit „abschreckenden" Nebeln oder Gebrechen, welche nicht gerade Krankheiten genannt werden können, die Wege belagern oder von Haus zu Hans geführt werden, selbst bettelnd, oder als widerwärtiges, wenn auch bemitleidenswerthcs Aus hängeschild für die Bettelei und Landstreicherei Anderer dienend. Insofern die mit derartigen Uebeln oder Gebrechen behafteten Personen arm sind, muß im Wege der Armenpflege ausreichend für sie gesorgt werden. Es ist ungehörig, wenn einzelne Be hörden sich nicht scheuen, solche beklagenswerthe Menschen aus die Straße hinauszusetzen, um die Last ihres Unterhalts von ihren Gemeinden abznwcnden. Der Wandergewerbeschein ist auch dann zu versagen, wenn solche unglückliche Individuen zwar nicht auf offener Straße, sondern in Schaubuden sich sehen lassen wollen, um niederer Schaulust zu dienen und aus ihr Gewinn zu ziehen. Nur wenn es sich darum handelt, daß die betreffen den Personen umhergeführt werden sollen, um in geschlossenen Räumen zu wissenschaftlichen Zwecken gezeigt zu werden, tritt der Begriff des Gewerbebetriebes in den Hintergrund und fällt die Veranlassung fort, mit einem Verbote hiergegen einzuschreiten. Die Frage, ob eine Krankheit „abschreckend" genannt werden kann, oder ob der Nachsuchende in abschreckender Weise „entstellt" ist, unterliegt der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde (K. 61.) vorbehaltlich des Rekurses. An zweiter Stelle ist die im tz. 57. der Gewerbeordnung an dritter Stelle ausgesührte Polizeiaufsicht genannt, während die Bestimmung unter Ziffer 2 der Gewerbeordnung unter wesentlicher Erweiterung in den ß. 57a. Ziffer 5 und 6 des Entwurfs verwiesen ist. Als dritter obligatorischer Versagungs grund (Z. 57. Ziffer 3) wird das Vorhandensein von Thatsachen bezeichnet, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende den Gewerbebetrieb zu Handlungen, welche den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlaufen, oder zu schwindelhasten Zwecken benutzen werde. Dieser obligatorische Versagungsgrund rechtfertigt sich durch sich selbst. Es genügt nicht, keine Wandergewerbe scheine auszustellen für einen den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlausenden, oder schwindelhaften Zwecken dienenden Ge werbebetrieb, wie am Schluffe der Begründung zu tz. 56a. her vorgehoben worden; es soll auch verhindert werden, daß nicht unter der Maske eines anderen Gewerbebetriebes den Gesetzen oder guten Sitten zuwidergehandelt oder schwindelhafte Zwecke verfolgt werden. Gegen Mißbrauch schützt der Rekurs, wobei zu erwägen ist, daß die Localbehörden, auf deren Berichte es naturgemäß in vielen Fällen vorwiegend ankommen wird, im Durchschnitt eher geneigt sein werden, ihre Ortseingesessenen in einen, günstigen, die Ertheilung des Wandergewerbescheins zu lassenden Lichte erscheinen zu lassen, als in einem übermäßig ungünstigen. Was bei dem Erlaß dieser Vorschrift den Aus schlag geben muß, ist die Rücksicht aus das allgemeine Wohl. Nicht das wird zu befürchten sein, daß das Gesetz ungerecht angewendet werde, sondern, daß trotz desselben noch recht viele in den Besitz eines Wandergewerbescheins gelangen, welche jeden Augenblick bereit sind, ihr Gewerbe zu Handlungen, welche den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlaufen, oder zu schwindel haften Zwecken zu mißbrauchen. Ziffer 4 des Entwurfs enthält eine wesentliche Erweiterung gegenüber der jetzt geltenden Vorschrift unter K. 57. Ziffer 4. Die Erfahrung hat gelehrt, daß das von der Gewerbeordnung vorausgesetzte „Nebelberüchtigtsein" sich schwer Nachweisen läßt, auch wenn die Thatsache der Arbeitsscheu u. s. w, auf welche eS doch allein ankommt, notorisch ist. Jener Begriff, welcher jede feste Grundlage vermissen läßt, hat deshalb in der Praxis zu verschiedenen Zweifeln Anlaß gegeben, weshalb der Entwurf denselben völlig bei Seite läßt, und vielmehr die Pflicht der Versagung des Wandergewerbescheins lediglich auf das Vorhan densein von Thatsachen stellt, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Rachsuchende der Arbeitsscheu, der Bettelei, der Land streicherei, dem Trünke oder einem liederlichen Lebenswandel ergeben ist. — Die hier erfolgte Einschiebung des liederlichen Lebenswandels bedarf keiner weiteren Begründung, wenn bedacht wird, welches Unheil ein von Haus zu Haus ziehender lieder licher Hausirer bei Kindern wie Erwachsenen anrichten kann. Liederliche Hausirer bilden eines der gefährlichsten Elemente des Gaunerthums und damit der Förderung der mit dem Gauner thum eng verbundenen Prostitution. Ziffer 5 des Entwurfs deckt sich im Wesentlichen mit de», Absatz 2 des jetzigen Z. 59. in Verbindung mit dem Absatz 2 des jetzigen Z. 60. und ist nur der Vollständigkeit wegen an dieser Stelle ausgeführt. Welche Anzahl der hier fraglichen Gewerbetreibenden den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks ent-
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