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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
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- Deutsch
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Vorlage die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der Wander gewerbescheine bestimmt der Bundesrath. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender jahres crtheilt und berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Ge biete des Reiches das bezeichnte Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landesstcuern zu betreiben (H. KO. Abs. 1). Nach den Motiven entsprechen diese Bestimmungen dem H. KO. in seiner jetzigen Fassung mit folgender Abweichung: Hinsichtlich der Dauer des Wandergewerbescheines für ein Kalenderjahr hat der Entwurf die Bestimmung des bisherigen Z. 60. übernommen. Dagegen hebt der Entwurf ausdrücklich hervor, daß der Schein für den Umfang des Reichs gilt, was jetzt nur c contrario aus Z. KO. Absatz 2 geschlossen werden kann. Zwar liegen Anträge vor, welche, an die frühere Gesetzgebung der meisten Einzelstaaten anknüpfend, die Be schränkung des Wandergewerbescheins aus den Bezirk derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt Hai, Vor schlägen. Der Entwurf ist auf diese Vorschläge nicht eingegangen, weil der Zustand, welchen dieselben schaffen wollen, dem Prinzip der Gewerbefreiheit, der wirthschastlichen Einheit des Reichs gebietes und faktisch der Freizügigkeit des einzelnen Gewerbe treibenden Widerstreiten würde. Der letzte Satz des Absatzes 1 ist eine Consequenz des §. 56. Ziffer 1. Die Ertheilung des Wandergewerbcscheins sowie dessen Zurück nahme erfolgt nach Z. Kl., durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwal tungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes ver weisen. Die Motive bemerken dazu: Die Competenz zur Ertheilung des Legitimationsscheines (Wandergewerbescheins) sei zur Zeit nur durch die Bestimmungen des K. 58., und zwar unzureichend, geordnet. Man habe hier bisher durch Administrativbestimmun gen zu Helsen gesucht, ohne damit die volle und nothwendigc Gleichmäßigkeit der Praxis in allen Bundesstaaten sicher zu stellen. Der neue Z. 61. solle diese Lücke ausfüllen und gleich zeitig die Competenz zur Zurücknahme des Wandergewerbe scheins regeln. Daß sowohl die höhere Verwaltungsbehörde des Wohnortes, als auch die des Aufenthaltsortes, zur Ertheilung des Wander gewerbescheines kompetent sein soll, entspreche bei der räumlichen Ausdehnung des Reichs den Interessen der Gewerbetreibenden. Allerdings müsse es der Aufenthaltsbehörde gestattet sein, Mangels genügender Information über den Antragsteller diesen an die Wohnortsbehörde zu verweisen. In der Regel werde diese In formation durch die Vorlegung einer Bescheinigung der Wohn ortsbehörde, daß der Ertheilung des Wandergewcrbescheins ein Bedenken nicht entgegenstehe, zu beschaffen sein. Jndcß könne die Auscnthaltsbehörde durch ein solches Attest nicht unter allen Umständen für gebunden erklärt werden, auch wenn sie an dessen Echtheit zu zweifeln keinen Anlaß habe. Für die Gestattung der Zurücknahme des Wandergewerbe scheins auch durch die höhere Verwaltungsbehörde des Aufent haltsortes spreche das öffentliche Interesse ebenso sehr wie das des Gewerbetreibenden. Denn was das letztere anlange, so werde der Gewerbetreibende sich an dem öffentlich mündlichen Verfahren, welches gemäß K. 63. der Vorlage bei der Zurück nahme eines Wandergewerbescheins Platz greife, in vielen Fällen leichter betheiligen können, wenn dasselbe in seinem Aufenthalts bezirke durchgeführt werde, als wenn es in dem Wohnortsbezirke zum Austrag kommen solle; während das öffentliche Interesse eine sichere und prompte Erledigung des Zurücknahmcverfahrcns erheische. Diese werde in vielen Fällen am besten durch die Auscnthaltsbehörde gewährleistet sein, z. B. wenn ein Hausirer, dessen Wohnort Königsberg i. Pr. sei, in München unter Polizei aufsicht gestellt werde u. s. Iv. Zu versagen ist der Wandergewerbeschein nach H. 57.: 1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder an steckenden Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 3. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende den Gewerbebetrieb zu Handlungen, welche den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlausen, oder zu schwindelhaften Zwecken benutzen wird; 4. wenn Thatsachen vorliegcn, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende der Arbeitsscheu, der Bettelei, der Land streicherei, dem Trünke oder cineni liederlichen Lebenswandel ergeben ist; 5. in dem Falle des K. 55. Ziffer 4, sobald der den Verhält nissen des Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungs behörde entsprechenden Anzahl von Personen Wandergcwerbe- scheine ertheilt oder ausgedehnt sind (K. 60. Absatz 2). Der Wandergewerbeschein ist nach ß. 57a, in der Regel zu versagen: 1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist; 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder au Geistesschwäche leidet; 3. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unter halt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. Der Wandergcwerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 4. wenn der Nachsuchende im Jnlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 5. wenn gegen den Nachsuchenden wegen einer mit Freiheits strafe von mehr als sechs Wochen bedrohten Handlung seitens der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Klage erhoben ist, oder wenn er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Wochen bestraft ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, oder 6. wenn er wiederholt wegen Verletzung der auf den Gewerbe betrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften bestraft und seit Verbüßung der letzten Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind. Der Wandergewerbeschein kann nach A. 58. zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine der im Z. 57. oder 57a. bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheines eingetreten ist. Zu diesen Versagungs- und Rücknahmegründen ist aus den Motiven Folgendes anzusühren: Nach den von den Bundesstaaten gemachten Erfahrungen hat sich das dringende Bedürfnis; herausgestellt, die Anforde rungen, von denen die Ertheilung des Legitimationsscheins (Wandergewerbescheins) abhängt, zu verschärfen. Die Bestim mungen des is. 67. der Gewerbeordnung, insbesondere dessen Ziffer 2, welche von der Versagung wegen erfolgter Vorbestrafung handelt, nehmen nach der Ansicht der Bundesregierungen zu wenig Rücksicht aus die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit und Ordnung. Dabei wird von mehreren Seiten hervorgehoben, daß der Z. 57. es nicht zweifelsfrei hinstellt, ob und wieweit die Versagung aus den daselbst angegebenen Gründen eine Pflicht oder nur ein Recht
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