Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18821204
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188212048
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18821204
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-12
- Tag1882-12-04
- Monat1882-12
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die angeführten Legitimationen ertheilt, versagt, zurückgenommen werden und welches Verfahren findet hierbei statt? 2. Nach der Gewerbeordnung. Der Legitimationsschein. Die Gewerbeordnung kennt, wie bereits dargelegt worden, nur den Legitimationsschein, diesen erfordernd sowohl für den fliegenden Buchhändler, den Buchhandlungsreisenden wie den Colporteur. Derselbe hat nach tz. 80. der Gewerbeordnung zu enthalten das Signalement des Inhabers und die nähere Bezeichnung des von demselben beabsichtigten Gewerbebetriebes. Er ist nur für das Kalenderjahr gültig. Er wird ertheilt in den hier in Betracht kommenden Fällen nach K. 58. der Gewerbeordnung durch die höheren Ver waltungsbehörden; nur den Buchhandlungsreisenden wird er nach tz. 44. der Gewerbeordnung von den unteren Verwaltungs behörden ausgestellt. Im Königreich Sachsen sind die höheren Verwaltungsbehörden die Kreishauptmannschaften; die Verwaltungsbehörden I. In stanz bzg.: in Städten, welche die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 angenommen haben, der Stadtrath und bez. soweit in vereinzelten Bestimmungen der Gewerbeordnung nur die Sicherheitspolizcibehördc in Frage kommt, die daneben bestehende besondere Polizeibehörde, in den übrigen Orten die Amtshauptmannschaften (s. Kgl. Sachs. Ges., die Organisa tion der Behörden für die innere Verwaltung betr. vom LI. April 1873). Die Gesuche um Ertheilung des Legitimationsscheines sind einzureichen bei der Gewerbepolizei des Wohnortes: also in den Städten, welche die Revidirte Städteordnung cingesiihrt haben, bei dem Stadtrathe, in den Städten, welche die Städte, ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei den Bürgermeistern, aus dem Lande bei dem Gcmeindevorstande. Nur ausnahmsweise dürfen sie bei der Kreishauptmannschast direct eingereicht werden (s. Kgl. Sächs. Verordnung den Gewerbe betrieb im Umherziehen betr. vom >8. December 1869, K. 5.; desgl. den Legitimativnsschein zum Gewerbebetrieb im Umher ziehen betr. vom II. November 1878, A. 3.). Versagt werden darf nach tz. 57. der Gewerbeordnung der Legitimationsschein einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Deutschen Reiches einen sesten Wohnsitz und das 21. Lebens jahr überschritten hat, nur dann, wenn er 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be haftet ist; 2. oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Ein führung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen zu Gesängniß von mindestens 8 Wochen, od'er zwar zu einer geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Verurtheilung, und im Falle der Gesängnißstrafe nach verbüßtem Gesängniß; 3. oder unter Polizeiaufsicht steht; 4. oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Behörde muß innerhalb 14 Tagen dem Nachsuchenden entweder den Legitimationsschein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen Hinderungsgrundes schriftlich versagen. Gegen die Versagung steht der Recurs zu. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der tz. 20. und 21. In denselben sind die Garantien sestgestellt, unter welchen das Verfahren stattzufinden hat. Z. 20. lautet: Gegen den Bescheid ist Recurs a» die nächstvorgesetztc Be hörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. Der Recursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen versehen sein tz. 21. lautet: Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl in der ersten als in der Recursinstanz, bleiben den Landesgesetzen Vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grund sätze einzuhalten: 1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine collegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu verneh men, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Um fange zu erheben. 2. Bildet die collegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die Genehmigung ertheilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen ertheilenden Bescheides der Behörde aus mündliche Verhand lung anträgt. 3. Bildet die collegiale Behörde die zweite Instanz, so erlheilt sie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. Die König!. Sächsische Verordnung betr. die Ausführung der Gewerbeordnung vom 16. September 1869 bestimmt hierzu in tz. 32.: „Es hat daher, falls aus mündliche Verhandlung angetragen wird, die Kreishauptmannschast in erster Instanz (collegialisch) in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. „Aus eingewendeten Recurs entscheidet das Ministerium des Innern endgültig in zweiter Instanz. „Die Kreishauptmannschaften können übrigens, falls sich das Bedürsniß dazu Herausstellen sollte, im voraus feste Tage des Monats bestimmen und zur allgemeinen Kenntniß bringen, an welchen von ihnen öffentliche Sitzungen nach Maßgabe der Ge werbeordnung, dafern Material vörlicgt, abgehalte» werden. „Bei den in Frage stehenden Entscheidungen hat nach Z. 27.3 des Organisationsgesetzes die Kreishauptmannschast den Kreis ausschuß heranzuziehen." 3. Nach der Gesetzesvorlage. a. Der Wandergewerbeschein. Derselbe ist nach der Vorlage für den fliegenden Buchhändler, den Buchhandlungsreisenden, welcher außerhalb des Bezirkes der gewerblichen Niederlassung Bestellungen bei Nichtbuchhändlern aussucht, und für den Colporteur erforderlich. Der Wandergewerbeschein enthält nach H. 80, Abs. 4 der 7»b»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder