Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188201167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820116
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-01
- Tag1882-01-16
- Monat1882-01
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
216 Nichtamtlicher Theil. .V 12, 16. Januar. stände, das Bedenken entstehen, ob er als Mitthäter angesehen werden könne, da er zwar an der Uebereinknnft der Einsührung der Druckschriften aus der Schweiz nach Dresden theilnahm, aber sich bei der Ausführung dieses Unternehmens nicht unmittel bar thätig erwies. Darin, daß er auch für seine eigene Person die Schriften kennen lernen wollte und zu diesem Zweck die beiden anderen Angeklagten wirksam werden ließ, kann eine „Ver breitung" nicht gefunden werden, weil zu einer solchen die Be förderung der Kenntnißnahme Anderer gehört. Der processnalisch nicht angefochtenen Feststellung aber, auch L. habe die Schriften den Mitangeklagten zugänglich gemacht, steht die Feststellung ent gegen, daß den Mitangeklagten vielmehr durch deren eigene Thätigkeit die Schriften bereits zugänglich geworden waren, ohne daß L. über den Abschluß der Uebereinkunft hinaus in dieser Beziehung einer Thätigkeit für überführt erklärt worden wäre. Nach den Feststellungen ging aber die Absicht der drei An geklagten nicht bloß dahin, die importirten Druckschriften unter sich zu verbreiten, sondern hauptsächlich dahin, sie dritten Per sonen, theils schon vorhandenen, theils noch zu werbenden Ge- sinnungs- und Parteigenossen zugänglich zu machen; um diesen Plan durchzusühren, wollten sich nach dem augenscheinlichen Sinne der Feststellungen alle drei Angeklagte in die Lage versetzen, über die Druckschriften verfügen zu können, um sie Anderen zur Dis position stellen zu können; aus diesem Gesichtspunkte lag daher der gewollte Act der Verbreitung nicht in dem Import für sich, der zunächst den Zweck hatte, daß die Angeklagten sich selbst den Besitz der Schriften verschafften, sondern wesentlich darin, daß sie den erlangten gemeinschaftlichen Besitz benutzten, um sie dritten Personen zugänglich zu machen, also in einer Reihe zusammen hängender Maßregeln, die mit der Bestellung in Zürich begann und mit der Darbietung der Schriften in Dresden an dritte Personen endete. Daß diese Maßregeln gemäß der unter den Angeklagten getroffenen Uebereinkunft bis zum Schluß, der Zu gänglichmachung in Dresden, durchgesührt wurden, ergibt sich aus dem oben ausgehobenen Satze der Feststellungen, worin ge sagt wird, es sei nach der Ankunft der 126 Exemplare in Dresden nicht bloß den Angeklagten selbst, sondern auch deren Gesinnungs und Parteigenossen und anderen Personen Möglichkeit und Ge legenheit geboten worden, vom Inhalte der Druckschriften Kennt- niß zu nehmen und die Schriften selbst zu erlangen. Die, die Voraussetzung hierfür bildende Erlangung des Besitzes der Schriften in Dresden durch die Angeklagten und die Darbietung jener Mög lichkeit und Gelegenheit an Andere bezieht sich nach der ganzen Ausführung der Urtheilsgründe auch aus den Angeklagten L., so daß als sestgestellt angesehen werden muh, daß bei der Verbrei tung in der Richtung nach außen hin auch L. der Uebereinkunft gemäß gehandelt hat, daher ohne Rechtsirrthum als Mitthäter beurtheilt werden durfte. Eine processualische Ausstellung wegen mangelhafter thatsächlicher Begründung der Feststellungen ist, wie schon bemerkt, nicht erhoben worden. Zugleich folgt aus der Art des hier von den Angeklagten gewählten Verbreitungsactes, daß derselbe keineswegs im Auslande, in Zürich, sondern daß er erst im Jnlande, in Dresden, zu seinem thatsächlichen und beabsich tigten Abschluß gelangte; es ist daher gleichfalls ohne Rechts irrthum von der Vorinstanz angenommen worden, daß hier ein im Jnlande begangenes Vergehen vorliege, selbst wenn man von der Handlung absehen könnte, wodurch K. die in Würzburg an- gelangten Schriften dort weiter schickte oder schicken ließ. Dem nach erscheint der ß. 19. des citirten Gesetzes durch das an- gesochtene Urtheil nicht als verletzt, insbesondere der gesetzliche Begriff der Verbreitung in diesem Gesetze, und ebenso der gesetz liche Begriff der Mitthäterschaft nicht als verkannt. II. Telegramm. Literarisches Eigenthum. Nachdruck. Reichsgesetz vom II. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken rc. betr., §. 1., 7"., 27—28. Rein thatsächliche Mittheilungen an Zeitungen ohne eigene geistige Thätigkeit begründen kein literarisches Eigenthum. In Extra blättern veröffentlichte Zeitungstelegramme können abgedruckt werden, ohne daß Nachdruck vorliegt. Wenn nicht eine besondere Uebertragung stattgefuuden hat, steht das literarische Eigenthum an geschützten Zeitungsmittheilungen dem Versasser, nicht dem Herausgeber der Zeitung zu. Urtheil des III. Strafsenats vom 26. Octobcr 1881 o. Oe.*) Verwerfung der Revision des Staatsanwaltes. Gründe: Das Telegramm, wegen dessen Vervielfältigung durch den An geklagten Strafantrag gestellt und Anklage erhoben worden ist, und dessen Inhalt in der kurzen Mittheilung des aus den Kaiser von Rußland verübten Attentats bestand, bildet, als bloße that sächliche Mittheiluug, bei welcher auch eine Selbständigkeit der Form und Einkleidung nicht in Frage steht, nach dem Prinzipc des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken rc., überhaupt nicht den Gegenstand eines Urheber rechts an Schriftwerken, weil es nicht das Product einer eigenen geistigen Thätigkeit seines Verfassers ist; diese Eigenschaft hat demselben die thatsächliche Feststellung des vorigen Richters ab gesprochen, ohne daß dabei ein Rechtsirrthum ersichtlich wird; auch bezieht sich diese aus dem Zusammenhänge der Urtheils gründe mit Sicherheit zu entnehmende Feststellung zugleich aus die von der Redaction der Jenaischen Zeitung dem ursprüng lichen Text des Telegramms beigefügteu, jedoch nur in einer stilistischen Ausfüllung der telegraphirtcn Worte bestehenden Zu sätze. Der aus dem Mangel jeglicher geistiger Selbständigkeit des Inhalts des Telegramms abgeleitete Entscheidungsgrund ist davon, ob das Telegramm Bestandtheil einer Zeitung war, an sich unabhängig. Insofern als dasselbe zum Inhalt einer Zeitung gehörte, fällt es aber auch unter die positive Bestimmung, welche das Gesetz in Z. 7>>. über den Abdruck einzelner Artikel aus Zeit schriften und anderen öffentlichen Blättern getroffen hat. Den Abdruck solcher Artikel hat das Gesetz, theils weil ihnen die Eigenschaft eines selbständigen geistigen Erzeugnisses, die einer Zeitung und Zeitungsnummer als einem Ganzen sehr wohl zu kommen kann, in den vom Gesetz nicht besonders ausgenommenen Fällen meistens nicht beiwohnt, oder wenigstens leicht sehr zweifel haft sein wird, theils weil eine strenge Behandlung der Auf nahme einzelner Zeitungsartikel in andere Zeitungen dem Zweck und dem Nutzen der öffentlichen Presse leicht Abbruch thun würde, theils auch deshalb, weil die Herausgeber der Zeitungen von dem Abdruck einzelner in ihrem Blatt zuerst erschienener Artikel durch andere Zeitungen in der Regel keinen Schaden, öfters sogar Nutzen haben, durch die Vorschrift des tz. 7^. srgigggeben. Daß das hier in Rede stehende Telegramm wegen seiner In halts mit Recht nicht den Ausnahmen des Paragraphen, nämlich den novellistischen Erzeugnissen, den wissenschaftlichen Ausarbei tungen und den größeren Mittheilungen, welche letztern ohnehin nur dann geschützt werden, wenn ein Vorhehalt gegen Nach druck gemacht worden ist, zugerechnet worden ist, bedarf keiner Ausführung. Selbst in diesen Ausnahmefällen des tz 7>°. steht aber das *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder