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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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Redaktioneller Teil. 54, 22. März 1919. Rechte ein wie die männlichen in bezng auf den Mindestgehalt. Weibliche Hilfskräfte dagegen erst dann, wenn sie in der gleichen Firma 10 Jahre beschäftigt sind. Gehälter von .// 400.— und mehr erhalten einen Tcuerungszuschlag von mindestens ./i 200.—. Zulagen, die seit 1. Angnst 1914 bezogen wurden, werden auf den 50°/oigcn Tenernngszuschlag angerechnet. Wer an Gehalt und Zulagen jetzt mehr bezieht, als er nach dieser Vereinbarung zu bekommen hätte, bleibt im Genüsse der höheren Bezüge. II. A n s ch a f f u n g s b e i h i l fe (soweit solche nicht zur Aus zahlung gelangten). 1. Jeder ledige Kriegsteilnehmer, der seit 1. Juli 1918 wieder bei seiner alten Firma eingetreten ist, erhält ^ 50.—. 2. Jeder andere seit dem 1. Juli 1918 eingetretene Angestellte er hält ./i 30.-. 3. Jeder Lehrling und Jugendliche unter 10 Jahren, eingetreten vor dem 1. Juli 1918, erhält einen von jeder Firma selbst festzu- setzendcn Betrag. 4. Jeder verheiratete Kriegsteilnehmer sowie das vor dem I.Jnli 19l8 cingetrctene verheiratete und ledige Personal — letzteres jedoch nur im Alter von 30 Jahren und darüber - erhält 100"», das ledige Personal unter 30 Jahren 80°/» des am 31. Dezember 19 l 8 bezogenen Gehaltes einschließlich etwaiger regelmäßiger Zuwen dungen. Falls letztere nicht monatlich, sondern zu anderen Zeit punkten gezahlt sind, sind sie ans einen Monatsgehalt nmzn- rechnen. 5. Die AnschaffnngSbeihilfc gilt zugleich als Ablösung für den Aus fall an Überstunden, dagegen nicht als Entgelt für 1918 geleistete Überstunden. Etwa bisher gezahlte Weihnachtsvergütnngen sowie eine seit dem 1. Oktober 1918 ge währte einmalige Sondervergütung kommen auf die einmalige AnschaffnngSbeihilfc in Anrechnung. An Kriegsteilnehmer seit «1. Juli 1918 geleistete Geldnnterstütznngen können auf die Anschaf- fungsbeihilfc ungerechnet werden. Diese ist ungeteilt am 1. März 1919 zahlbar. Wo den Angestellten als einmalige Beihilfe schon mehr zngefagt oder geleistet ist, als ihnen nach diesen Verein barungen zukommt, verbleibt es bei der höheren Leistung. c) B esondere Besti in m unge n. 1. .Kriegsteilnehmer sind ans Meldung von ihrer alten Firma wie der einzustellen. Die Wiedereinstellnng findet jedoch ihre Grenze in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Kriegsteilnehmer seine Ent lassung aus dem Heeresverband möglich und die Ordnung priva ter Angelegenheit durchführbar gewesen ist. 2. Dieser Vertrag ist gültig bis 1. Juli 1919. Er gilt als jeweils um ein Vierteljahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei einen Monat vor Ablauf des Vierteljahres, das 1. Mal 1. Juni 1919, gekündigt wird. ^ 3. Wenn Streitigkeiten aus diesen! Vertrage entstehen, liegt die Ent scheidung bei einem Schlichtnngsausschusse, zu dem der Münchener Buchhändler-Verein und die Arbeitsgemeinschaft je einen Ver treter abordncn. Die beiden Vertreter haben einen Unparteiischen als Vorsitzenden zu wählen. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß sobald als möglich der Arbeitgeberverband für den deutschen Buchhandel, Orts gruppe München, anfgefordert wird, für den Münchener Buchhändler- Verein in diesen Vertrag einzntreten. München, den 22. Februar 1919. Der V o r st a n d des M ii n chenc r B n ch h ä n d l e r - V e r e i n s. gez. G. Nuss er, gez.: Paul DH. Ackermann 1. Vorsitzender. 1. Schriftführer. Arbeitsgemeinschaft der B n ch h a n d l u n g s g e h i l f e n im rechtsrheinischen Bayern. Für den Angestelltenvcrband des Für .Kreisverein Bayern des All- Buchhandels, Buch- und Zcitnngs- gemeinen Deutschen Bnchhand- gcwerbes (früher: Allgemeine lungs-Gehilfcn-Verbandes. Vereinigung Deutscher Buchhand- gez.: Fritz F r a n ke n be r g e r. lnngsgehilsen). Gau Bayern. Ortsgruppe München. gez.: Johs. Alb. Mahr. Zulassung von Zeitschriften in die britische Bcsatzuugszone. — Die englische Militärbehörde hat den Postbezug von Fachzeitschriften und nichtpolitischen Zeitschriften aus dem unbesetzten Deutschland nach der britischen Besatznngszone auf solche Blätter eingeschränkt, die für Handel, Industrie, Wissenschaft, Technik und Berufe zur Auf rechterhaltung ihrer Betriebe sowie der wirtschaftlichen und beruf lichen Beziehungen unentbehrlich sind. Ausdrücklich ausgenommen von der Einfuhr sind alle Witzblätter, illustrierten Zeitungen — auch illustrierte oder humoristische Beilagen zu im übrigen zugelasse- ncn Zeitungen und Zeitschriften —, überhaupt alle Zeitungen und Zeitschriften, die lediglich der Unterhaltung dienen. Eine namentliche Bezeichnung der hiernach zur Einfuhr freigegcbenen nichtpolitischen Zeitungen und Zeitschriften ist bei der großen Anzahl der in Betracht kommenden Blätter nicht möglich. Auf keinen Fall dürfen aber in die britische Besatznngszone andere Zeitungen (auch politische) und Zeitschriften (auch Fachzeitschriften) eingeführt werden als solche, auf die die Absatz-Postanstalten in der britischen Besatznngszone Bestel lungen annehmen und ausführcn. Die britische Militärbehörde über wacht streng die Zeitungsein fuhr aus dem unbesetzten Deutschland in die britische Zone. Sie behält sich für den Fall, daß die Einfuhr ver botener Zeitungen usw. fcstgestellt wird, außer anderen Maßnahmen das Verbot des gesamten Zeitnngsvertriebes im Besatzungsgebiete vor. Für den Vertrieb der zur Einfuhr aus dem unbesetzten Deutsch land nach der britischen Besatzungszone zugelassenen Zeitungen und Zeitschriften sind folgende Erleichterungen eingetrctcn: 1. Die Postanstalten im unbesetzten Deutschland nehmen Anmeldun gen von Verlagsstücken solcher Zeitungen und Zeitschriften fin den britischen Besatzungsbereich an: 2. solche Zeitungen und Zeitschriften dürfen vom Verleger auch als Drucksachen unter Umschlag, Kreuzband oder in Nolleuform nach Orten in der britischen Besatznngszone abgesandt werden. In der Aufschrift solcher Sendungen ist an hervortrctender Stelle der Vermerk »über Postamt 1 in Köln« anznbringen, auch wenn sie nach anderen Orten als Cöln bestimmt sind. Es empfiehlt sich, daß Verleger, die von dieser Versendnngswcise Gebrauch machen wollen, sich darüber zuvor mit der Postanstalt verstän digen, bei der die Auflieferung der Trucksachcnsendungen erfolgen soll. Die Versendung als Drucksache kann auch bei den mit Er laubnis des britischen Militärgonverneurs im britischen Be- satznngsgebiet erscheinenden Zeitungen nach dem unbesetzten Deutschland angewendet werden. AuS- und Einfuhr von Einbanddecken (vgl. Nr. 44 u. 49). In Ergänzung der Zuschrift des Neichswirtschaftsministeriums vom 3. März ging dein Vorstande des Börscnvereins unterm 14. März fol gendes Schreiben zu: Nr. VI. 0. 7188/19. Doris. Schreiben v. 5. III. 19. Betr.: Ausfuhrverbot in Einbanddecken. Berlin SW. 48, den 14. März 1919. Unter dem 11. II. 1919 N.K. Export 557 Neichskommissar für die Ans- und Einfuhrbewilligung sind die Zollstellen ermächtigt worden, die Ausfuhr von Einbanddecken aus 608 k des statistischen Warenverzeichnisses zuzulassen. Diese Verfügung ist den Bundesstaaten mitgeteilt worden und unter anderem von den Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft am 27. Februar in Nr. 43 veröffentlicht worden. Unterschrift. Der Deutsche Buchgewcrbcverein in Leipzig eröffnet am 23. März im Bnchgcwerbehans wieder ein Lesezimmer und eine Bücherei für alle Angehörigen der graphischen Gewerbe, nachdem infolge des Über ganges des künstlerischen und wissenschaftlichen Teils seiner Bücherei an das Deutsche Kulturmuseum Lesezimmer und Büchcreiränme län gere Zeit geschlossen waren. Gegen 100 Fachzeitschriften und Unter haltungsblätter werden dort zur unentgeltlichen Benutzung ausliegcn, während die Bücherei neben wichtiger Fachliteratur Werke aus allen Gebieten der schönen Literatur, Literaturgeschichte, Geschichte usw. enthält, die auch nach Hause entliehen werden können. Geöffnet ist das Lesezimmer wochentags von 10 bis 1 und 3 bis 7 Uhr, Sonntags von 11—1 Uhr. Personalnachrichten. Eduard Mertens -I. — In Frciburg i. Br. ist am 22. Februar I)r. Eduard Mertens, der Erfinder des Mertens-Tiefdrucks, im Alter von 50 Jahren gestorben. Mertens kann das Verdienst für sich in An spruch nehmen, den Kupfertiefdruck für die Tageszeitung verwendbar gemacht zu haben. Der große Wert des Verfahrens liegt in dcx Mög lichkeit, künstlerisch vollendete Illustrationen mit der heute größt möglichen Geschwindigkeit von etwa 12 000 Exemplaren stündlich ans gewöhnlichem, endlosem Zcitungsdrnckpapier herzustellen. Zur Aus nutzung seiner Erfindung wurde die Mertens-Tiefdruck-Gescllschaft gegründet, der bald weitere Gründungen zur Wahrung der Schutz rechte folgten. 188
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