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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1882
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- Deutsch
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LKS, SO. November. Nichtamtlicher Theil 5147 st. Nach der Gesetzervorlage. Erforderniß: 1) Wandergewerbeschein (Z. SS.). 2) Verzcichnih der Druckschriften (A. SK. ack Nr. 10). (Vergl. hierzu das sub .4. 3. a. st. Ausgeführte.) Letzteres Erforderniß ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetze zum Ausdruck gebracht worden, vielmehr ist an der betr. Stelle nur vom Feilbieten im Umherziehen, nicht vom Aufsuchen von Bestellungen im llmhcrziehen die Rede, es ergibt sich aber aus den Motiven, welche aussprechen: „Wollte der Hausirer etwa dazu übergehen, feste Bestellungen auf Druckschriften oder Bildwerke, welche nicht in dem Verzeich nisse stehen, unter Vorlegung dieser Druckschriften u. s. w. als Proben zu suchen, so würde dies dem Gesetze widersprechen." Zu erwähnen sind noch die Beschränkungen, welche in den Land esgesetzenbez. der Gewerbesteuer gegeben sind. In dieser Hinsicht ist in der Gewerbeordnung ausdrücklich gesagt, daß das Gesetz in den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Steuergesetzcn beruhen, nichts hat ändern wollen. Vergl. K. 5. 7. -ul Nr. S. 58. 14S. Abs. 2. 147. und 148. der Gewerbeordnung. Insofern gehen die Reichsgewerbeordnung und die Landes gesetzgebung nebeneinander, letztere mit der Tendenz, die in dem unbeschränkten Gewerbebetriebe liegenden Gefahren möglichst zu beschränken. Jeder einzelne Bundesstaat verlangt von dem Ge werbetreibenden die Entrichtung der mehr oder weniger hohen Steuer, und je weiter der Betrieb sich ausdehnt, je mehr Bundes staaten er umfaßt, desto mehr Abgaben hat er zu trage», desto mehr Steuergcsetzen sich zu unterwerfen. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt z. B. in Preußen und Sachsen in der Regel SO Mark für jedes Kalenderjahr, welche unter gewissen Voraussetzungen bis auf 2 Mark ermäßigt und bis ans 300 Mark und mehr erhöht wer den kann. Vergl. kgl. sächs. Ges. die Besteuerung des Gewerbebetriebes betr. v. 1. Juli 1878, H. 8. Vergl. kgl. preuß. Ges. dasselbe betr. v. 3. Juli 1879, Z. 9. Indessen ist nach der Gewerbeordnung die Entrichtung der Steuer bez. der darüber auszustellende Steuer- oder Gewerbeschein nicht eine Bedingung für die Berechtigung der Ausübung des Ge werbes selbst. Die Nichtentrichtnng der Steuer bez. die Nichtbeisich- sührung des Gewerbescheines werden lediglich mit Geldstrafen, event. mit Beschlagnahme der mitgesührten Gegenstände, jedoch nur insoweit es zur Sicherstellung der Steuer, Strafe oder der Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen mit Haft bestraft. Vergl. tz. 7. 8. 16-26. des kgl. sächs. Ges. >. °. Anders verhält sich dies nach der Gesetzcsvorlage. Denn nach K. 60. derselben berechtigt der Wandergewerbeschein den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, das bezeichnet? Gewerbe erst nach Entrichtung der daraus hastenden Landessteuern zu betreiben. Die Motive bemerken dazu: „Mit dem ausdrücklichen Hinweise auf die vorgängige Ent richtung der auf dem Gewerbebetriebe haftenden Landesstcucrn, zu denen auch unbeschadet der Bestimmung des tz. 8. des Frei zügigkeitsgesetzes die Gemeindesteuern zu rechnen sind, wird der Ausschluß der Annahme bezweckt, als ob der Besitz des Wander- gewerbeschcines allein zu der sofortigen Ausübung des Gewerbe betriebes im Umherziehen berechtigte und als ob der Inhaber cs auf die nachträgliche executivische Einziehung der Steuer an kommen lassen könnte. Durch den K. s. der Gewerbeordnung wird jener Hinweis nicht überflüssig gemacht." Miscellen. Aus Berlin. I» Bezug auf die Literarconvenlion zwischen Deutschland und Frankreich, über welche dem Bnn- desrathe schon vor Monaten eine Mittheilung zuging, sollen die Verhandlungen nächstens hier beginnen, wobei Hr. Geh. Oberpost - rath vr. Dambach als deutscher Commissar sungircn wird. Zur Buchhändler-Literatur. — Die Buchhändler, Ver leger wie Sortimenter, klagen über die schlechte Bücherkauflust der Deutschen, aber, Hand auss Herz, wie gering ist auch die Zahl der Buchhändler, die selbst eine kleine Privatbibliothek sich zulegeu! Nun sollte man meinen, mindestens die Fachliteratur, Literatur geschichte, bibliographische Schriften und die theoretischen Werke über den Buchhandel selbst müßten in der Geschäftsbibliothek stehen zum Gebrauch für das Personal, aber auch dies ist Wohl nicht all zu häufig der Fall. Und doch wird von dem jungen ins Leben als Gehilfe eintretendcn Mann immer alles Mögliche verlangt! Einzelne unserer College» haben auch Versuche gemacht, für prak tisch vcrwerthbare Bildung unserer Heranwachsenden Buchhändler welt zu sorgen — ob mit Erfolg? Hr. Weißbach in Weimar hat schon 2 Jahrgänge eines „Hilfs- und Schreibkalenders sür Buchhändler" erscheinen lassen und hat in demselben als Bei lagen zu dem eigentlichen Kalender recht praktisch verwendbare, die Fortbildung fördernde Sachen gebracht. Fast hat es den Anschein, als ob dieser Almanach in Buchhändlerkreiscn Erfolg gehabt habe, denn der Hr. Herausgeber kündigt sogar einen 3. Jahrgang an. Auch dieser soll wieder in den Beilagen des Interessanten viel ent halten, so: Uebersicht der modernen Jllustrationsvcrfahren; die Abrechnungsarbeiten im Buchhandel; Verzeichniß der Schriftsteller und Tonkünstler, deren Werke 1883 Gemeingut werden; Rabatt tabellen; ProcentumwandlungStabellen; die buchhändlerischcn Ver eine; der Post- und Telegraphenverkehr u. s. w. Es ist also ein Büchlein, das in den Händen jedes Gehilfen sein sollte. Zur Ver breitung des Kalenders dürfte nun das Weihnachtssest ganz passend sein und den Prinzipalen es als ein recht passendes Weihnachts präsent sür ihre Gehilfe» und Lehrlinge empfohlen werden; aber auch der Prinzipal selbst kann ihn wohl oft verwenden; er sei da her den Herren College« bestens empfohlen! — Bei dieser Ver anlassung sei noch auf ein Buch aufmerksam gemacht, das die Be achtung des Buchhändlers verdient. Es ist dies: „Deutschlands Dichterinnen und Schriftstellerinnen. Eine literarhisto rische Skizze von H. Groß. 2.Ausg. (Wien 1882, Gerold's Sohn. 6 ^)". Für die frühere Zeit bietet uns Schindel's Lexikon der deutschen Schriftstellerinnen, das von 1822 —2ü erschien, einen Blick in die schriftstellerische Thätigkeit der Frauenwelt bis in das l. Viertel dieses Jahrhunderts. Das Groß'sche Buch setzt diesen Einblick fort und man muß staunen über die große Zahl von Damen, die sich auf das Literaturgebiet, meist im Fach der Belletristik und der Jugendschristenfabrikation, begeben haben; Groß führt 9SK in kurzen biographischen Skizzen und mit ihren hauptsächlichste» Schriften aus, von denen zwei Drittel der Neuzeit angehören; und wieviel fehlen noch! Der große Fleiß, der in diesem Buche steckt, muß anerkannt werden, und für Verleger, die nach Manuscripten suchen, hat es noch insofern besonderes Interesse, als die Pseudo nymen möglichst mit den wahren Namen und Wohnort ausgeführt sind, sie also erfahren, wohin sie sich zu wenden haben. Auch dieses Buch mag den Kollegen bestens empfohlen sein! Ed. Berger.
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