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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1882
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- Erscheinungsdatum
- 20.11.1882
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- Deutsch
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5146 Nichtamtlicher Theil. ^ 26 9, 20. November Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. Zn diesen Bestimmungen bemerken die Motive: Die Be stimmung der Gewerbeordnung, daß nicht nur Kaufleute und Fabrikanten, sondern auch „andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben", also dem Wortlaute nach selbst die kleinsten Schankwirthe und Handwerker, befugt sein sollen, „außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in ihrem Dienst stehende Reisende Maaren auszukaufen und Be stellungen auf Maaren zu suchen", habe in Verbindung mit der von Jahr zu Jahr wachsenden Erleichterung des Verkehrs und der das Hansirgewerbe betreffenden Beschränkungen eine außer ordentliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes dieser Art zur Folge gehabt. Die Klagen darüber, daß man, auch ohne selbst ein Gewerbe zu treibe», von allen möglichen Geschäftsreisenden überlaufen werde, seien in Stadt und Land ebenso oft gehört, wie es notorisch sei, daß manche dieser Geschäftsreisenden in sittlicher und sicherheitspolizeilicher Hinsicht zu den größten Be denken Veranlassung geben. Es liege keinerlei Grund vor, diese Art von Geschäftsbetrieb, welcher sich beim Auskauf von Maaren nicht auf die Producenten und Händler, und bei der Aufsuchung von Waarenbestellungen nicht auf Gewerbetreibende beschränke, sondern an das große Publicum sich tuende und hausirmäßig betrieben werde, günstiger als das Hansiren selbst zu behandeln. Aus diesen Erwägungen beruhe der H. 44. des Entwurfs, welcher an srüher gültig gewesene Particulargesetze anknüpsend — worüber die Motive zur Gewerbeordnung, Nr. 13 der Druck sachen des Reichstags von I86S, Seite 72, Ausschluß geben — einen große» Theil desjenigen Geschäftsverkehrs, welcher jetzt als Ausfluß des stehenden Gewerbes gelte und als solcher dem Titel III. nicht unterliege, dem Hansirgewerbe und somit dem Titel III. zuweise. Der Absatz 1 des ß. 44. entspreche im Wesentlichen dem Absatz I des bisherigen tz. 44. Der „Kaufleute und Fabrikanten" erwähne die jetzige Fassung nicht mehr, weil die specielle Auf führung derselben neben der generellen Bezeichnung „wer ein stehendes Gewerbe betreibe" entbehrlich sei. Wenn der Absatz l dagegen vorschreibe, daß der Waarenauskauf und das Ausstichen von Waarenbestellungen für die Zwecke des stehenden Gewerbe betriebes erfolgen müsse, falls das eine oder andere als dessen Ausfluß gelte» solle, so sei dies eine Forderung der Logik. Gewiß wäre es auch nicht die Absicht des Gesetzgebers, durch den Ab satz I in seiner bisherigen Fassung jeden Handwerker und Schank- wirth für befugt zu erklären, aus einen Lcgitimationsschein Haus bei Haus alle möglichen Maaren auszukausen oder Bestellungen aus alle möglichen Maaren zu suchen und auf diese Weise neben seinem stehenden Gewerbe ein zweites Gewerbe im Umherziehen, welches mit jenem in gar keiner Verbindung stehe, selbst zu be treiben oder durch „Reisende" betreiben zu lassen. Hiergegen tonne nicht etwa cingewendet werden, daß die an sich natürliche Beschränkung des Waarenanfkaufs rc. aus die Zwecke des stehen den Gewerbebetriebes ein genaues, dem Verkehr hinderliches Eindringen der Polizeibehörden in die geschäftlichen Verhältnisse der Fabrikanten und Kausleute zur Folge haben werde. Hierzu fehle es den Polizeibehörden schon an der nöthigen Zeit und an jeglichem Interesse. Was in Frage stehe, sei die Gewinnung einer unentbehrlichen Handhabe gegen offenbaren Mißbrauch; und diese werde allerdings durch die neue Fassung des Absatzes I geschaffen. Der Ausdruck des bisherigen K. 44.: „in ihren Diensten stehende Reisende" sei beibehalten, weil der Begriff sich allmählich eingebürgert habe. Nicht aus die Art der dem Reisenden zu zahlenden Vergütung, sei es festes Gehalt oder Tagegelder oder Provision (sogenannte Provisionsreisende), komme es an, sondern aus das bestehende Dienstverhältniß. Stehe der Reisende nicht im „Dienste" eines Gewerbetreibenden, so seien seine Ge schäftsabschlüsse nicht der Ausfluß des stehenden Gewerbes eines anderen Gewerbetreibenden. In Uebereinstimmung mit dem schon zu K. 42. motivirten Vorgänge sei der „Gemeindebezirk" an die Stelle des „Ortes" der gewerblichen Niederlassung gesetzt worden. Der Absatz 2 des K. 44. entspreche dem bisherigen Absatz 3. Der Verkauf der Proben und Muster seitens der Reisenden trage die Kriterien des Gewerbebetriebes im Umherziehen an sich, sei mithin nicht auf Grund des Z. 44. erlaubt, sondern unterliege den Vorschriften des III. Titels. Eine Ausnahme hiervon werde auf die in dieser Hinsicht gestellten dringenden Anträge nur zu Gunsten derjenigen Handlungsreisenden zu machen sein, welche Maaren, die im Verhältnisse zu ihrem Umsange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufe! im Stück, d. h. einzeln, nicht gattungsweise oder in größerer Anzahl, ab gesetzt werden, an Personen, die damit Handel treibe» wollen, absetzen wollen. Der Absatz 3 des K. 44. sei vornehmlich bestimmt, dem Ein gangs entwickelten Gedanken der Trennung des Handlungsreisen- den von dem Hausirer Rechnung zu tragen. Er schneide tief in die bestehenden Verhältnisse ein und sondere von dem Geschäfts betriebe der Reisenden alles Hausirmäßige aus. Seine weit greisende Bedeutung für die gewerbesteuerliche Gesetz gebung der einzelnen Staaten sei unverkennbar. — Würde im Absatz 3 den Handelsreisenden das Aufsuchen von Waaren- bestellungen bei Gewerbetreibenden schlechthin, also ohne Rücksicht darauf, ob in deren Gewerbebetriebe Maaren der angebotenen Art Verwendung finden, sreigegeben, so würde die Absicht des selben bei einem großen Theile der Bevölkerung nicht verwirk licht werden, indem dann jeder Handeltreibende von allen möglichen Reisenden ungehindert belästigt werden könnte. Von erheblicher Bedeutung sei die Neuerung des Absatzes 3 insbesondere auch für den Colportage - Buchhandel. Denn auch von dem Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften rc. gelte die Bestimmung des Absatzes. Wenn auch der Absatz 3 den Bundesrath für befugt erkläre, für den Umfang des Reichs oder Theile desselben die Aus nahmen zu bestimmen, in welchen den Handlungsreisenden das Aussuchen von Waarenbestellungen auch bei anderen Personen als Gewerbetreibenden erlaubt sein soll, so knüpfe auch diese Bestimmung, welche in erster Linie die Weinreisenden im Auge habe, an früher vorhandene gesetzliche Bestimmungen an. Mit ihrer Hilse würde es insbesondere möglich sein, dem Colportiren von sogenannten Prachtwcrkcn eine etwa wünschenswertste Begünstigung zntheil werden zu lassen. K. 44 a. entspreche in seinem ersten Absätze und dem ersten Satze des letzten Alinea im Wesentlichen dem Absatz 2 des bis herigen Z. 44., in seinem Absatz 2 dagegen beruhe derselbe eines- thcils auf der bestehenden Praxis und anderntheils aus den Strafvorschriften des Z. 148. Ziffer 6 und tz. 149. Ziffer I der Gewerbeordnung. 2. Ohne Begründung einer gewerbliche »Niederlassung, aa. innerhalb des Wohnortes bez. Gemeindebezirks, bleibt unbeschränkt; l>l>. außerhalb desselben. «. Nach der Gewerbeordnung tz. Lü. Erforderniß: Lcgitimationsschein. (Vergl. hierzu das sub L. 3. a. «. Ausgesührte.)
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