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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1882
- Sprache
- Deutsch
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269, 20 November. Nichtamtlicher Theil, 5145 Hausirhandel mit Druckschriften und Bildern gestattet sei, jedoch nur nach Maßgabe eines von dem zuständigen Oberamte ge nehmigten Verzeichnisses, das der Hausirer aus seiner Wanderung zu seinem Ausweise bei sich zu führen habe. Das Oberamt, welches über dieses Verzeichniß zu erkennen hatte, war berechtigt und verpflichtet, abergläubische, sittenverderb liche, oder sonst anstößige und die von den zuständigen Behörden mit vorläufigem Beschläge belegten oder gerichtlich verbotene Schriften und Bilder von dieser Genehmigung auszuschließen, vorbehältlich des Recurses an die Vorgesetzten Behörden, b. Das Aussuchen von Bestellungen aus Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke. I. Mit Begründung eines stehenden Gewerbes — also als Ausfluß einer gewerblichen Niederlassung a». innerhalb des Wohnortes bez. des Gcmeinde- bezirkes, bleibt nach wie vor unbeschränkt; dd. außerhalb desselben «. nach der Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung unterscheidet hier nicht, ob die Be stellungen ausgesucht werden bei Personen, in deren Gewerbe betriebe Maaren der angebotenen Art Verwendung finden oder nicht. Sie bestimmt in K. 44. allgemein: Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Bestellung auf Maaren zu suchen. Sie bedürfen dazu eines Legitimationsscheins, welcher von der unteren Verwaltungsbehörde ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. Dieses Legitimationsscheines bedarf es nicht, wenn die betreffenden Gewerbetreibenden durch die nach den Zoll vereinsverträgen erforderliche Gewerbelegitimationskarte bereits sür das Gesammtgebiet des Zollvereins legitimirt sind. Der Inhaber eines solchen Legitimationsscheines darf von den Maaren, aus welche er Bestellungen sucht, nur Proben oder Muster mit sich führen. Nach den Motiven der Gewerbeordnung entsprechen diese Be stimmungen über Handlungsreisende den über gegenseitige Zulassung von Handlungsreisenden bestehenden Zollvereins- und Handelsver trägen und sind im landcspolizeilichen und Steuer-Interesse nothwen- dig, um die Grenzlinie zwischen Handlungsreisendcn und Hausirern zu ziehen, ohne welche der Titel III. der Gewerbeordnung seiner festen Umgrenzung entbehren würde. Zugleich gewinnen sie eine be sondere Wichtigkeit durch die erwähnten Verträge über die Zulassung ausländischer Handlungsreisender, da nach diesen unter denselben Bedingungen, wie die inländischen, auch die Handlungsreisendcn der betreffenden anderen Staaten zugelassen werden müssen. Würde also die Bundesgesetzgebung nicht eine bestimmte Scheidelinie zwischen den gewerblichen Functionen der Handlungsreisenden und der Ausübung des Hausirgewerbes ziehen, so würde auch gegen über ausländischen Hausirern und zwar ohne Gegenseitigkeit die Grenzlinie verwischt werden. Daß diese Bestimmung der Gewerbeordnung nicht bloß aus die Handlungsreisenden im gewöhnlichen Sinne, d. h. aus Handlungs bevollmächtigte von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches und aus Letztere selbst, sondern überhaupt aus alle ein stehendes Ge werbe betreibenden Personen und deren Beauftragte Anwendung zu leiden habe, welche außerhalb des Ortes der betr. gewerb lichen Niederlassung Gewerbshandlungeu der in der angezogenen Gesetzesbestimmung näher bezeichnet,:» Art vornehmen, hat das kgl. sächs. Finanzministerium in einer Verordnung vom 44. Ok tober 4879 ausdrücklich anerkannt und hiernach verordnet, daß das bloße Sammeln von Abonnenten unter Mitführung nur eines Probcexemplares der betreffenden Schrift und ohne gleich zeitiges Feilbieten von Preßerzeugnissen, wie dies auch von den Gerichten wiederholt ausgesprochen und bei ganz gleich lautenden gesetzlichen Bestimmungen in Preußen von dem kgl. preuß. Finanzministerium entschieden worden sei, niemals ein Gegenstand der Besteuerung auf Grund des gedachten Gesetzes sein könne, sobald der Abonnentensammler selbst oder dessen Auftrag geber, bez. dessen Dienstherr, innerhalb des Deutschen Reichs oder eines mit diesem in bezügl. Vertragsverhältnisse stehenden Landes ein stehendes Gewerbe betreibe, als dessen Ausfluß das Abonnentensammeln anzusehen sei. Die Gesetzesvorlage dagegen unterscheidet, ob Be stellungen ausgesucht werden aus Maaren bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dergleichen Verwendung finden oder nicht. Nur im erstereu Falle bringt sie die Vorschriften des K. 44. der Gewerbeordnung mit geringen Modisicationen zur Anwendung. Den letzteren Fall dagegen stellt sie unter den Hausir- betrieb, so daß in Zukunft derjenige Buchhandlungsreisende, welcher außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder lassung Subscriptionen bei Nichtbuchhändlern aussucht, den er schwerenden Bestimmungen 8- öS. und Sk. aä Nr. 40 der Vorlage unterworfen ist, also einen Wandergewerbeschein und ein Ver zeichniß der Druckschriften bei sich führen muß. Die betreffenden sehr wichtigen Bestimmungen der Gesetzesvorlagc lauten folgendermaßen: In tz. 44.: Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Nieder lassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Bestellungen auf Maaren zu suchen. von den Maaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgesührt werden, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Maaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umsange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Aus nahmen zuläßt. Das Aufsuchen von Bestellungen aus Maaren bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Maaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, unterliegt, sobald dasselbe außerhalb des Gemeindcbezirks der gewerblichen Niederlassung geschieht, den Vor schriften des dritten Titels, soweit nicht der Bundesrath hinsicht lich des Aussuchens von Waarenbestellungen Ausnahmen für den Umfang des Reichs oder Theile desselben bestimmt. In ß. 44a.: Wer in Gemäßheit des H. 44. Abs. 4 und 2 Waarenbestellungen aussucht u. s. w., bedarf hierzu einer Legi- timationskarte u. s. w. Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führe», aus Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzu zeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein zustellen. Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetrei benden nicht, welche durch die in den Zollvereins- oder Handels verträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehen den Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser
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