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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1882
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- Deutsch
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5144 Nichtamtlicher Iheil. V 2KS, 20 November. Pflicht eine wirksame Controle unmöglich sein würde. Eine ent sprechende Bestimmung hätte daher in das Gesetz ausgenommen werden müssen, und finde ihre dem System des Entwurfs ent sprechende Stelle im 8. 43., weil es sich um eine dem stehenden Gewerbe sich anschließende Thätigkeit handle. b. Nach der Gesetzesvorlage ist das Erforderniß zur Ausübung des fliegenden Buchhandels dasselbe geblieben, die Erlaubniß wird aber nicht allein unter den Bedingungen des K. 57. der Gewerbeordnung, sondern auch unter den Bedingun gen der neugeschaffenen ß. 57". 58. 59. und 63. Abs. 1 ge stellt, von denen weiter unten die Rede sein wird. Die Motive gehen hierbei von der Ansicht aus, daß es dem Geiste des 8. 43. der Gewerbeordnung und den bei dessen Be- rathung hervorgetretenen Anschauungen entspreche, wenn der gegenwärtig bestehende Parallelismus zwischen dem oben genannten Betriebe des „fliegenden Buchhändlers" und dem Hausirgewerbe insoweit aufrecht erhalten werde, daß die in dem Entwürfe vorgesehenen Abänderungen des K. 57. eit. unmittelbare An wendung auch aus jenen Gewerbebetrieb finden. Dies ist durch eine veränderte Fassung des tz. 43. Abs. 2 geschehen. Nicht unerwähnt bleibe hier, daß die Gesetzesvorlage in 8- 42". noch die wichtige Bestimmung trifft, daß Gegenstände, welche von dem Ankäufe oder Feilbieten im llmherziehen aus geschlossen sind, auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn ortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf an- geboten werden dürfen. Diese Bestimmung würde die Existenzfähigkeit nicht nur des Colpvrtage - Buchhandels innerhalb des Wohnortes, sondern auch diejenige des fliegenden Buchhandels in Frage stellen, wenn nicht ausdrücklich ausgesprochen wäre, daß dieselbe auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke keine Anwendung finden solle. 3. Der Colportage-Buchhandel. Hier ist zu unterscheiden das Feilbieten von Druckschriften u. s. w. und das Aufsuchen von Bestellungen auf dieselben. a. Das Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken. «. Nach der Gewerbeordnung 8- 55. bedarf Derjenige, welcher außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person Maaren irgend einer Art, also hier: Druck schriften u. s. w. seilbietet, eines Legitimationsscheins. Derselbe ist nach K. 61. der Gewerbeordnung vom Inhaber während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, aus Erfordern der zuständigen Behörde vorzu zeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande, ist aus Geheiß der Behörde der Betrieb bis zur Abhilfe des Mangels einzustellen. Zur Begründung dieser Vorschriften führen die Motive zur Gewerbeordnung aus, daß die bisherigen besonderen Ein schränkungen des Hausirhandels mit Druckschriften vorzugsweise in sittenpolizeilichen Rücksichten ihren Grund haben und aus der Erfahrung hcrvorgingen, daß der Hausirhandel vielfach zur Verbreitung unsittlicher Schriften mißbraucht werde. Jndeß dürfe es gegenüber der Controle, unter welcher der Hausir handel nach den Bestimmungen des Gesetzes stehe, nicht an Mit teln fehlen, um Zuwiderhandlungen solcher Gewerbetreibenden gegen die strafgcsetzlichen Bestimmungen über den Vertrieb un sittlicher Schriften zur Bestrafung zu bringen und hierdurch etwaigen Mißbräuchen nachhaltig entgegen zu wirken Eine ge sunde Entwicklung der legitime» Colpvrtage werde dahin füh ren, daß der Vertrieb von Druckschriften im llmherziehen in verläßlichere Hände komme. Auf der anderen Seite sei anzu- erlennen, daß für die Entwicklung des Buchhandels und für die Verbreitung der Literatur die Colpvrtage von Wichtigkeit sei. Wenn somit davon Abstand genommen werden könne, den Hausirhandel mit Druckschriften noch besonderen Einschränkungen zu unterwerfen, so empfehle es sich dagegen nicht, ihn nach dem Vorgänge vereinzelter Gesetzgebungen von der polizeilichen Ge nehmigung und den Controlen, welchen der sonstige Hausir handel unterliegt, ganz auszunehmen. Denn die Gründe, welche für die in Betreff des Hausirhandels getroffenen Bestimmungen sprechen, gelten gegenüber dem Hausirhandel mit Druckschriften genau ebenso, wie gegenüber dem sonstigen Gewerbebetrieb im Umherziehen. ch Nach der Gesetzesvorlage H. 55. bedarf Derjenige, welcher außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Nie derlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigner Person „Maaren" (hier wieder Druckschriften u. j. w.) seilbietet, eines „Wandergewerbescheins", den der Inhaber nach 8. 81. der Vorlage ebenso bei sich zu führen und unter derselben An drohung vorzuzeigen hat, wie nach 8. 01. der Gewerbeordnung. Die Vorlage bestimmt hierbei noch, daß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte zum Zwecke des Gewerbebetriebes ohne vorgängige Erlaubniß nicht gestattet ist. Auch ist in dem Wandergewerbeschein Minderjährigen die Beschränkung auszuerlegen, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen weiblichen Ge schlechts kan» außerdem die Beschränkung anserlegt werden, daß sie dasselbe nur aus öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreibe» dürfen. Außerdem hat der Colporteur aber auch nach 8- 56. ack Nr. 10 der Vorlage ein Verzeichniß der Druckschriften u. s. w., welche er mit sich zu führen beabsichtigt, der zustän digen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen und bei sich zu führen. An Stelle des „Legitimationsscheins" ist hiernach der „Wandergewerbeschein" gesetzt worden und die Motive fügen er läuternd hinzu, daß dies im Interesse einer sachgemäßeren Bezeich nung geschehen sei. Sei der Begriff des Legitimationsscheins ohnehin schon ein allgemeiner, der an sich mit dem Gewerbebetriebe im Umherziehen keinen Zusammenhang habe, so komme überdies in Betracht, daß, wie bereits in dem vorigen Abschnitte hervor- gehoben, 8. 43. der Gewerbeordnung von einem Legitimations schein bei Ausübung eines stehenden Gewerbes spreche. Die sonst wohl am nächsten liegende Bezeichnung „Hausirschein" hätte nicht süglich gewählt werden können, da umherziehende „Künstler" !c., welche zweifellos ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, nicht als Hansirer bezeichnet zu werden pflegen. Die Bestimmung bezüglich der Vorlegung und Beisichführung eines Druckschriften-Berzeichnisses wird von den Motiven als er forderlich bezeichnet, »in das Colportage-Verbot überhaupt diirch- sührbar zu machen. Eine ähnliche Bestimmung habe sich in Württemberg bewährt, ebenso in Elsaß-Lothringen, wo noch jetzt das aus der französischen Republik stammende Gesetz vom 27. Juli 1849 Artikel , sowie das Gesetz vom 10. December 1830 Artikel 3. gelte Die angesührtc Bestimmung der tvnrtlcmbcrger Gewerbe ordnung vom >2. Februar 1862 schreibt allerdings vor, daß der
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