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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1882
- Sprache
- Deutsch
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265, 15. November. Nichtamtlicher Theil. 5047 ausgeschlossen loürde, obgleich die Motive der Vorlage das Ver bot derselben auch über die Geltungsdauer des erwähnten Ge setzes hinaus aufrecht erhalten wollen. Den Corportage-Buchhandel anlangend, so ist zu unterscheiden der Betrieb desselben a. innerhalb, b. außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes bez. des Ortes der gewerb lichen Niederlassung oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirk gleichgestellten nächsten Umgebung. Der Betrieb sub a. „innerhalb" ist von der Gesetzes vorlage gleichfalls von weiteren sachlichen Beschränkungen befreit geblieben. Die Motive bemerken hierzu, daß alle weitergehenden For derungen, welche sich bis zum Verbote des Hausirens mit Druck schriften auch a», Wohnorte oder dem Orte der gewerblichen Niederlassung erstreckten, hätten abgcwiesen werden müssen. Ein solches Verbot müßte in der That trotz aller Gründe, die da für vorgebracht werden, angesichts der bestehenden Geschäftsver- hältnisse und der Gewöhnung der Bewohner der Städte, auf die es hierbei fast allein ankomme, für unzulässig erachtet wer den. Dasselbe würde eine Schädigung der Interessen des legi timen Buchhandels, welcher zum Theil aus das Austragen der Bücher und Zeitschriften nicht allein an feste Kunden, sondern auch an andere Personen angewiesen sei, im Gefolge haben und eine solche ließe sich nicht rechtfertigen. Es dürfen also auch nach der Gesetzesvorlage in Zukunft alle Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke mit Aus nahme der durch tz. 184. des Reichsstrafgesetzbuchs und tz. 11. des Socialisten-Gesetzes ausgeschlossenen innerhalb des Gemeinde bezirkes frei colportirt werden. Der Betrieb sub b dagegen: „außerhalb des Gemeinde bezirkes u. s. w." hat durch die Gesetzesvorlage eine völlige Umgestaltung erfahren. Während im Prinzipe seither auch diese Art Gewerbe betrieb in sachlicher Hinsicht eine freie war und ebenso wie der stehende oder fliegende Buchhandel oder der Colportage-Buch- handel „innerhalb des Wohnortes" nur denjenigen Be schränkungen unterlag, die sich aus den bereits erwähnten Ge setzesstellen ergeben, hat die Gesetzesvorlage hier das Prinzip geradezu umgekehrt und den Colportage-Buchhandel „außerhalb des Gemeindebezirkes u. s. w." im Prinzipe verpönt und ihn nur ausnahmsweise für eine engbegrenzte Reihe von Druck schristen verstattct. Denn tz. 56. sub 10 der Vorlage lautet: Ausgeschlossen vom Feilbieten im Nmherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, mit Ausnahme von Bibeln, Bibeltheilen, Schriften und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen Inhalts, Schulbücher», Landkarten und landesüblichen Kalendern. Aus den Motiven hierzu ist Folgendes anzuführen: „Das Feilbieten von Druckschriften im Umherziehcn (denen andere Schriften und Bildwerke nach Analogie des tz. 43. der Gewerbeordnung und aus inneren Gründen gleichgestellt sind), nicht auch das von Antiquaren und Bücherlicbhabern betriebene Ankäufen derselben, hat nach den säst überall gemachten Erfah rungen sehr grelle Mißstände ini Gefolge. In neuerer Zeit wird namentlich die Landbevölkerung mit Vorliebe von den Colpor- tagebuchhändlern ausgesucht, welche derselben Lieserungswerke, insbesondere unsittliche Volksromane mit verlockenden Titeln, aufzudrängen suchen. Abgesehen von der vollständigen Werth- losigkeit einer solchen Lectüre und abgesehen von den sittenpoli zeilichen Bedenken, zu welchen dieselbe nicht selten Anlaß gibt, befaßt sich mit diesem Colportagebuchhandel eine eigenthümliche Art von Gaunerei, welcher man mit den bestehenden Gesetzen nicht entgegenzutreten vermag. Den Abnehmern der Lieferungs- Werke werden Prämien, z. B. ein neues Kleid, ein Kaffeeservice, mit dem Versprechen zngesichert, daß diese Dinge mit der letz ten Lieferung zur Aushändigung kommen sollen. Allein diese ,letzte Lieferung' erscheint entweder gar nicht, oder erst dann, wenn der Subscribent durch die Preise der vorausgegangenen Lieferungen den Werth der Prämie doppelt oder dreifach mit bezahlt hat. Einem Colportagebuchhändler ist es z. B. in Mit telsranken gelungen, binnen 8 Tagen etwa 1000 Abonnenten aus einen werthlosen Roman zu finden, von welchem bereits etwa 20 Lieferungen n 50 Pfennige erschienen waren, als die versprochene Prämie, das ,neue Kleid', noch immer auf sich warten ließ. „Daneben ist zu berücksichtigen, daß das Strafgesetzbuch nur einen geringen Schutz gegen die hausirweise Verbreitung sitten verderblicher Schriften re. gewährt — denn vieles ist fitteuver- derblich, was noch nicht im Sinne des tz. 184. des Strafgesetz buchs .unzüchtig' genannt werden kann. In dem von dem General-Secretariat des Deutschen Handelstages herausgegebe nen, auf die Jahresberichte der Handelskammern sich stützenden Werke ,Das Deutsche Wirthschastsjahr 1880' findet sich in dieser Hinsicht das folgende nicht mißzuverstehende Zeugniß: ,Nicht nur, daß die vielen Personen, welche sich der Colportage widmen, das örtliche Geschäft nach den ver schiedensten Richtungen beeinträchtigen es werden dem Publicum im Wege dieses fliegenden Detailverkaufs auch Werke mit lasciver Tendenz zu Schwindelpreisen in die Hände gespielt.' „Endlich muß das Hausiren mit staatsgesährlichen Schriften auf alle Zeiten und über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 21. October 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebun gen der Socialdemokratie, hinaus verboten bleiben. Der von vielen Seiten, u. a. von neun hannoverschen Handelskammern in einer am 3. Januar 1881 an den Königlich preußischen Handelsminister gerichteten Eingabe ausgesprochenen Ansicht, daß das Hausiren mit Druckschristen zu verbieten sei, wird unbedenk lich beizutreten sein. Jedenfalls muß dies als das geringere von zwei Uebeln, insosern das Verbot des Hausirens mit Druck schriften rc. ein Uebel zu nennen ist, betrachtet werden. Nur soweit es sich um das Hausiren mit Bibel, Bibeltheilen, Schrif ten und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen Inhalts, mit Schulbüchern, Landkarten und landesüblichen Kalen dern handelt, ist eine Ausnahme von diesen! Verbote gerecht fertigt." Diesen den Colportage-Buchhandel außerhalb des Gemeinde bezirkes fast vernichtenden sachlichen Beschränkungen werden unterworfen nicht allein diejenigen Personen, welche den von der Gewerbeordnung sogen. Gewerbebetrieb im Umherziehen be treiben, also welche nach tz. 55. der Gewerbeordnung ohne ge werbliche Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigner Person Druckschriften oder andere Schriften oder Bild werke seilbieten oder Bestellungen darauf suchen, sondern auch diejenigen einen stehenden Buchhandel ausübenden Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirkes ihre gewerbliche Nieder lassung persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende (hier sogen. Buchhandlungsreisende) Bestellungen bei Personen aussuchcn, welche Nichtbuchhändler sind. 703»
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