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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1882
- Sprache
- Deutsch
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5046 Nichtamtlicher Theil. Ilk 265, 15. November. gestattet, welche die Ausübung auch dieses so beschränkten Col- portagebetriebes von der Führung eines Druckschriftcnverzeich- nisses abhängig macht, die Prüfung und Genehmigung desselben den unteren Verwaltungsbehörden zuweist und gegen Versagung desselben nur die einfache Beschwerde an die unmittelbar Vor gesetzte Behörde gestattet, welche dem fliegenden Buchhändler und dem Colporteur die Erlangung der Befugniß zur Ausübung ihres Berufes durch neue und verschärfte Versagungsgründe er schwert, welche endlich dem jetzt nur der Legitimationsschein pflicht unterworfenen Buchhandlungsreisenden unter gewissen Voraussetzungen den Colporteureu gleichstellt. Alle diese für den Buchhandel so wichtigen Punkte der Gesetzesvorlage werden demnächst im Reichstage von neuem zur Verhandlung kommen und es dürfte daher, um das Verständ- niß für dieselbe auch in weiteren Kreisen vorzubereiten, geboten sein, einmal im Zusammenhang darzustellen, wie sich die jetzt bestehenden und die in Vorschlag gebrachten Gesetzesbestimmungen nebst Motiven bezüglich der Beschränkungen des Gewerbebetriebes mit Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken zu ein ander verhalten. Es kommen hierbei 3 Betriebssormeri des Buchhandels in Betracht: 1. Der stehende Buchhandel, d. i. der Buchhandel in einem Laden oder Locale. 2. Der fliegende Buchhandel, d. i. das gewerbsmäßige Ausrufen, Verkaufen, Bertheilen, Anhesten oder Anschlägen von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. 3. Der Colportagc-Buchhandel, d. i. das Herumtragen und Feilbietcn von Druckschriften und das Aufsuchen von Bestellungen auf solche oder andere Schriften und Bild werke von Haus zu Haus, innerhalb und außerhalb des Wohnortes. Die gesetzlichen Beschränkungen, welchen diese 3 Betriebs arten unterworfen worden sind, haben in Rücksichten auf die öffentliche Ordnung, Sittlichkeit und Sicherheit ihren Grund und finden sich infolge der Verschiedenartigkeit dieses Entstehungs grundes in verschiedenen Gesetzen ausgesprochen. Zu erwähnen sind: die Reichsgewerbeordnung, das Reichsstrasgesetzbuch, das Reichspreßgesetz, das Reichssocialistengesetz, die Landesgesetze über die Gewerbesteuer. Die Beschränkungen sind zweifacher Natur: sachlicher, in sofern sie die Gegenstände des Gewerbebetriebes, persönlicher, insofern sie die Person des Gewerbetreibenden betreffen. Es sollen dieselben von dem angegebenen Gesichtspunkte aus und zwar unter der nachstehenden Anordnung in diesen Blättern zur Darstellung gebracht werden. I. Die sachlichen Beschränkungen: 1. Nach den gegenwärtigen Gesetzen. 2. Nach der Gesetzcsvorlage. II. Die persönlichen Beschränkungen. -V. Die Beschränkungen. 1. Der stehende Buchhandel. 2. Der fliegende Buchhandel. u. Nach der Gewerbeordnung. b. Nach der Gcsetzesvorlage. 3. Der Colportagc-Buchhandel. a. Das Feilbieten von Druckschriften, anderen Schrif ten und Bildwerken. «. Nach der Gewerbeordnung, ö. Nach her Gesetzesvorlage. b. Das Aussuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke. 1. Mit Begründung eines stehenden Gewerbe betriebes, also als Ausfluß einer gewerblichen Niederlassung au. innerhalb des Wohnortes bez. des Gemeinde bezirkes, bb. außerhalb desselben: «. nach der Gewerbeordnung, j). nach der Gcsetzesvorlage. 2. Ohne Begründung einer gewerblichen Nieder lassung au. innerhalb des Wohnortes bez. des Gemeinde bezirkes, bb. außerhalb desselben: «. nach der Gewerbeordnung, jl. nach der Gcsetzesvorlage. L. Die Beschränkungsmittel. 1. Im Allgemeinen. 2. Nach der Gewerbeordnung der Legitimationsschein. 3. Nach der Gesetzesvorlage. a. Der Wandergewerbeschein. b. Die Legitimationskarte. c. Das Bcrzeichniß der Druckschriften, anderer Schrif ten und Bildwerke. I. Die sachlichen Beschränkungen, l. Nach den gegenwärtigen Gesetzen. Der gesummte Gewerbebetrieb mit Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken, also sowohl der stehende, der fliegende, wie der Colportagc-Buchhandel und letzterer wieder, ob in eigc ncr Person oder durch einen Anderen, ob mit oder ohne Be gründung einer gewerblichen Niederlassung, ob innerhalb oder außerhalb des Wohnortes, ist in sachlicher Beziehung im Prinzipe ein freier. Dieses Prinzip ist in der Gewerbeordnung zur unum schränkten Anerkennung gelangt. Nach ihr ist kein einziges Druck- oder Bilderwerk vom Vertriebe in einer der 3 genann ten Formen ausgeschlossen. Sachliche Beschränkungen enthalten nur das Reichsstraf- gcsetzbuch und das Reichsgesetz wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Nach ersterem sind ausgeschlossen und zwar vom gesamm- tcn Gewerbebetrieb: unzüchtige Schriften, Abbildungen und Dar stellungen (Z. 184. des Reichsstrafgesctzbuchs). Nach letzterem: Druckschriften, in welchen socialdemokra tische, socialistische oder communistische, auf den Umsturz der be stehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestre bungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Ein tracht der Bevölkerungsclassen gefährdenden Weise zu Tage treten (Z. 11 I. Eine andere Art sachlicher Beschränkungen sind die Maßnahmen, welche das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 in §. 6 — 11. — Angabe des Namens des Druckers, Verlegers, Verfassers, Redacteurs auf der Druckschrift — aufstellt, um bei Verletzung der Strafgesetze den strafrechtlichen Verfolg zu sichern. 2. Nach der Gesetzesvorlage. Der stehende und der fliegende Buchhandel werden weite ren sachlichen Beschränkungen nicht unterworfen und cs mag bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt bleiben, daß die Gesetzes- vorlage keine Bestimmung enthält, wonach nach Ablauf der Gel tungsdauer des Socialisten-Gesetzes der Vertrieb von socialisti- scheu Schriften durch den stehenden oder fliegenden Buchhandel
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