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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1882
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- Deutsch
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L63, 13. November. Nichtamtlicher Theil. 5005 engeren Sinne des tz. 4. des oesterreichischen Preßgesetzes seien, daß dieselben aber auch nicht zu den auf chemischem oder mechanischem Wege vervielsältigten Erzeugnissen der Literatur und Kunst ge hören. Lithographirte Schmähbriefe seien deshalb in keiner Be ziehung als Druckschriften anzusehen, lägen demnach ganz außer den, Bereiche des Preßgesetzes. Diese Entscheidung, welcher auch Frz. Ed. v. Liszt in seinem „Lehrbuche des oesterreichischen Preßrechts" das Wort redet, hat in Juristenkreisen großes Aufsehen erregt, weil bisher das umgekehrte Prinzip überall anerkannt worden war, daß nämlich lithographirte Schmähschriften als Druckschriften anzusehen seien. Die wichtige Folge dieses Prinzipwechsels besteht darin, daß derartige Vergehen nicht mehr als Preßvergehen von dem Ge schworenengerichte, sonder» als gewöhnliche Vergehen von dem Be zirksgerichte abgeurtheilt werden. Für Deutschland ist eine derartige Ausfassung unbedingt aus geschlossen, weil H. 2. des deutschen Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 bestimmt, daß das Gesetz auf alle Erzeugnisse der Buch druckerpresse, sowie aus alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkte», zur Verbreitung bestimmten Vervielsäl- tigungen von Schriften u. s. w. Anwendung findet. Ergibt sich daher aus de» Umständen, daß ein Schmähbries zum Zwecke seiner Verbreitung lithographisch vervielfältigt worden war, so kommt in einem solchen Falle das Preßgesetz zur Anwendung. Beantwortung der RechtSsragc in Nr. 257 d. Bl. u) Der Verleger ist nicht berechtigt, den Titel eines Werkes ohne Genehmigung des Autors in öffentlichen Ankündigungen zu erweitern oder zu verändern. Abkürzen kann er ihn, sofern dadurch keine Aenderung in dem Sinne bewirkt wird, daß Jemand über Ursprung und Bedeutung der Publikation irre geführt zu werden vermag. l>) Die eigenmächtige Einfügung von Notizen in den Titel über die Berufs- und Ehrenstellung des Autors ist, wenn auch aus den bloßen Jnseratenzweck beschränkt, eine unzulässige Er weiterung und Veränderung des T,tels. c) Dagegen ist der Verleger berechtigt, derartige Mittheilungen über die Person des Autors in einem besonderen Anhang zum Inserat zu geben. Motive. Erfahrungsgemäß wird der Autor gewöhnlich von sehr bestimmten Gründen geleitet, wenn er seine Berufs- und Ehren stellung im Titel nennt oder nicht. Die eigenmächtige Hinzusügung derselben durch den Verleger, gleichviel ob aus dem Buche selbst oder in Titelinseraten, ist ein Eingriff in die Rechte der Persönlichkeit des Autors, eine Seite des Autorrechts, deren specifische Bedeutung von den einseitigen Vertretern der vermögensrechtlichcn Auffassung bei einer etwas lückenhaften Betrachtungsweise der geschichtlichen Rechtsentwickelung aus diesem Felde nicht so gewürdigt wird, wie sie gewürdigt zu werden verdient. Wie genau es damit genommen werden muß, zeigt gerade der vorliegende Fall. Nach Anzeige der Hrn. Orell, Füßli L Co., Verlag erschien das betreffende Buch: „1-68 böt-vle wockornös" pur Lck. Ouz-tzi iur I. 1875. Die Einschal tung hinter dem Namen des Verfassers: „Lommisoutrs xonorul cks ln 8ui886 u l'kxpomtton uoiversello cko kuris 1880. — Laoten xroprtetatro cko l'üötol Lsllsvuo, L ^uriob" fand in einenl Titel inserat statt, welches in den „letzten Wochen" in verschiedenen Blättern zum Abdruck gelangt ist — also sieben Jahre später. Im Zeiträume von sieben Jahren vermag ein junger Gelehrter die Stufenleiter vom Privatdocentcn zum Ordinarius zu durchlaufen, und er hat dann zuweilen Anlaß, an das Eine oder Andere, was er srüher geschrieben, nicht erinnert werden zu »vollen. Die bloße Er innerung daran muß er sich natürlich gefallen lassen. Aber was er sich nicht gefallen zu lasse» braucht, ist, daß bei Ankündigungen dem ordentlichen Professor zugeschrieben wird, was der Privatdocent verbrochen hat. So drastisch braucht übrigens der Fall gar nicht zu liegen. Die Rücksichten, welche den Autor bestimmen, seine Prä dikate auf dem Titel zu verschweigen, können zart bis zur llnersind- lichkeit sein; er schuldet Niemanden, die Gründe dafür, und vor allem hat Niemand das Recht, sich in der hier besprochenen Form darüber hinwegzusetzen. Halle a/S., 8. Novbr. 1882. Aug. Schürmann. Aus dem Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gchilscn- vcrbande. Wiederum recht spät gelangte soeben das gedruckte Protokoll über die 14. ordentliche Generalversammlung vom 1K. Juli d. I., ausgenommen von Hrn. Rechtsanwalt De. sur. Otto, zur Ver- theilung. Dasselbe enthält, wie üblich, die zu jener Zeit mit vor getragenen Jahresberichte und überflügelt räumlich den gleichen Theil seines Vorgängers um 11 Druckseiten, während ein nach Kreisen geordnetes Verzeichniß der Mitglieder für diesmal in Weg fall gekommen ist, und zwar mit Rücksicht auf die umfängliche Ver bands-Festschrift von diesem Jahre, welcher eine vollständige alphabetische Liste von 1971 Namen - seit Bestehen vom 13. Ok tober 1872 an) beigegeben war. Der Vorsitzende, Hr. Ed. Baldamus läßt sich über die allge meine Lage folgendermaßen vernehmen: Wir haben eine Vertrauen erweckende Stellung errungen, wir haben finanzielle Erfolge zu verzeichnen, wir haben viele Kranke unter stützt, mir haben die Hinlerlastenen unserer Mitglieder wenigstens vor augenblicklicher Nolh geschützt. Unfern innigsten Dank sprechen wir den Prinzipalen aus, welche unsere Bestrebungen förderten; Dank den Mitgliedern, welche uns unterstützten. Es bleibt indessen noch viel zu thun übrig, wir müssen es erreichen, die Mitglieder unseres Standes vor Noth im Alter zu schützen, und dazu bedarf es der allge meinen Theilnamc unserer Standesgenoffeu Möge jeder Prinzipal es für seine Ehrenpflicht halten, sein Scherf lein dazu beizutragen, um das Alter seiner treu erprobten Arbells- seine Mitarbeiter veranlassen, sich einer Vereinigung aozufchlicßem die es sich zur Aufgabe gemacht hat, im Krankheitsfälle, in der Noth des Alters und wenn der Tob den Vater und Ernährer der Familie cnt- zu stehen. Ihr aber, College», die Ihr unserem Verbände noch nicht angc- hört, säumet nicht länger! für die Invalidität ein Sparpfeunig gesammelt wird. Das Vermögen hat sich abermals vermehrt um 6000 M. und weist der Rechnungsabschluß, welcher an den, Nachtheil zu summarischer Fassung leidet, einen Bestand von 56,100 M. Nenn-, gleich 46,790 M. Curswerth auf. Dabei fällt sofort die hohe Differenz von 9310 M. in die Augen; ein Verzeichniß der Effecten, nach dem sich der Werth des Anlagekapitals beurtheilen ließe, fehlt. Bei Gelegenheit der Jubelfeier seines Geschäftes bedachte Hr. W. G. Korn in Breslau auss neue die Krankenkasse mit einem Geschenke von 500 M. Durch den Tod verlor der Verband im letzten Rechnungsjahre 9 Mitglieder; 107 Ausscheidungen stehen 286 Neuaufnahmen gegenüber, was einem wirklichen Zugang von 179 (im Vorjahre 1880/81: 300) entspricht. Der größte Theil der elfteren Classe, nämlich 67, muhte wegen Nichtzahlung der Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Zeit gestrichen werden,
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