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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1882
- Sprache
- Deutsch
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hängig gemacht wird. Dieser Nachweis soll nur dann als geführt gelten, wenn der Betreffende eine Bescheinigung von Seiten eines staatlich anerkannten buchhändlerischen Vereins beibringt, dahin lautend, daß Letzterer sich ent weder von der ordnungsmäßigen Erlernung des Buch handels seitens des sich Meldenden oder, wenn dies nicht der Fall ist, von der genügenden allgemeinen Bildung desselben überzeugt hat. und ermächtigt den Vorstand, die ihm zur Erreichung dieser Ziele nothwendig erscheinenden Schritte zu thun. Der Vorsitzende ersucht die Versammlung, die Discussion von Punkt a. und b. des Antrags getrennt zu halten. Er er öffnet die Debatte über Punkt n. Herr A. Gold sch midt berichtet als Referent des Vor standes über die bisherigen Berathungen desselben. Der von der Reichstags-Commission angenommene Antrag des Hrn. v. Kleist- Retzow sei für die Interessen des Buchhandcs weit günstiger als die Regierungsvorlage, er lasse aber doch noch viel zu wünschen übrig. Er verbiete z. B. alle Druckschriften, welche mittelst Zu sicherungen von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. Es liege aber kein triftiger Grund vor, die Bilderprämien von der Colportage auszuschließen. Gewisse Zweige des Kunsthandels seien durch diese Art der Prämie in Deutschland zu besonderer Blüthe gelangt und man würde Tausende, welche im Aufträge auch recht angesehener Berlagsfirmen an der Herstellung'solcher Bilderprämien arbeiten, durch das Verbot brotlos machen. Der Antrag der Reichstags-Commission verlange ferner, daß Jeder, der Druckschriften re. im Umherziehen fcilbiete, ein Berzeichniß davon der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zur Genehmigung vorlege. Die Genehmigung soll ver sagt werden, soweit das Berzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke enthält, welche die Grundlagen des Staates und der Gesellschaft zu untergraben oder in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind. Redner führt aus, daß diese Bestimmung außerordentlich bedenklich sei, denn da die Genehmigung versagt werden solle, soweit das Berzeichniß nicht erlaubte Druckschriften enthalte, so müßte entweder eine für das ganze Reich Geltung habende Liste aller erlaubten Artikel amtlich ausgestellt werden — oder es müßte bei jedem einzelnen Buche die Beurtheilung der Verwaltungsbehörde im Wohnorte des Colporteurs eintreten. Beide Fälle erscheinen aber schäd lich und lästig und würden in ihren Consequenzen vielfach den Nachtheilcn einer Censur gleichkommen. Außerdem würden alle Erscheinungen der sogenannten Tagesliteratur, wie Festprogramme, Berichte über Einzugsseierlichkeitcn re., die sich erfahrungsgemäß besonders für den Straßenverkaus eignen, dadurch ausgeschlossen sein, weil es nicht möglich sein würde, die Genehmigung der Behörde und die Einschreibung in das Berzeichniß schnell genug zu erlangen. Den Vorstand habe auch die Frage beschäftigt, ob die von einer Seite warm empfohlene gänzliche Unterdrückung des Col- portageromans zu wünschen sei. Er habe aber ein solches Ver bot nicht für angezeigt gehalten, weil — mit Rücksicht auf die ungemein große Zahl von Journalen, welche auch vielfach Ro mane in Fortsetzungen veröffentlichen — Niemand im Stande sein würde, die Romane in vorurtheilsfreier und gerechter Weise zu sondern in Colportage-Romane, welche zu verbieten sein wür den, und in andere Romane, welche erlaubt sein würden. — Redner empfiehlt den Antrag sub a. der Tagesordnung zur Annahme. Herr Simion beantragt, die Worte „wenn sie dadurch Aergerniß erregen, daß sie gegen Religion oder Sittlichkeit ver stoßen, oder'' im Anträge des Vorstands zu streichen. Er be-! gründet seinen Antrag, indem er darauf hinweist, daß die Be stimmungen des Strafgesetzes völlig genügten, um die wirklich schädliche Literatur von der Colportage auszuschließen und die Urheber zu bestrafen; dem stimme er aber bei, daß nur Prämien, die dem Buch- und Kunsthandel !c. angehören, zugelassen werden sollen. Herr Cronbach bittet, den Antrag des Vorstandes abzu lehnen. Er empfiehlt eine Resolution, welche erkläre, daß eine Aenderung der Gesetzesvorschriften nicht nothwendig erscheine. Herr Parcy erklärt, daß die Colportage eine Schmach für den Buchhandel geworden und eine Aenderung absolut noth wendig sei. Er theilt mit, was der Börsenverein in dieser An gelegcnheit gethan habe. Die Annahme des Antrags sub u. sei zu empfehlen, nur beantrage er, die Worte „oder Gewinnen" und den Schluß „der Recurs -c." zu streichen. In verschiedenen Staaten sei der Recurs verschieden geregelt, so daß der Richter nicht überall die zuständige Instanz bilde. Herr Prager unterstützt den Antrag Simion, während Herr Bolm die Annahme des Antrags des Vorstandes empfiehlt. Die Worte „oder Gewinnen" bittet er aus sachlichen Gründen nicht zu streichen. Die Discussion wird geschlossen. Bei der Abstimmung werden die Anträge der Herren Prager, Simion und Parey abgelchnt. Der Antrag des Vorstandes wird mit großer Majorität genehmigt. Es beginnt nun die Debatte über Punkt l>. des Antrags. Herr A. Goldschmidt motivirt im Namen des Vorstandes den Antrag in ausführlicher Rede. Die Regierung spreche in shren Motiven zu der in Rede stehenden Gesetzesvorlage von einer cigenthümlichen Art von „Gaunerei" im Colportagebuch- handel, welcher man mit den bestehenden Gesetzen nicht entgegen zu treten vermag. Damit sei der Prämienschwindel gemeint, der in Wahrheit eine abnorme Höhe erreicht habe. Redner legt als Beweis eine Reihe von neuerschienenen Lieferungen von Kol portage-Romanen verschiedener Berlagsfirmen vor, welche als Prämien Schmuckgegenstäude, Uhren aller Art, Teppiche, Bett Vorleger, Bettdecken rc. in Aussicht stelle». Häufig verbinde sich ganz offenbarer Betrug mit dieser Art von Prämiengeschästen. Dieser Auswuchs im Cvlportagebuchhandel sei ausgegangen von Verlegern, die sich freilich Buchhändler nennen, aber nichts weiter seien als völlig ungebildete Leute, denen es ganz gleich gültig wäre, ob sie durch ihr Gebaren einen ganzen großen Ge schäftszweig discreditiren. Diese neuen Firmen hätten nach allen Seiten hin nur schädlich gewirkt. Der Antrag des Vorstandes sei ohne jeden politischen oder socialen Nebengedanken entstanden und formulirt, man möge ihn auch ohne ein derartiges Vorurtheil prüfen. Er greife in keiner Weise auf frühere Zustände zurück. Das frühere Preß- gesetz in Preußen habe verlangt, daß der buchhändlerische Aspi rant „unbescholten" sei und daß er durch eine Prüfung vor einer staatlich sestgestellten Commission den Nachweis seiner Befähigung führe. Der Vorstand wolle jetzt nur, daß der Betreffende den Buchhandel ordnungsmäßig erlernt oder einen genügenden Bil dungsgrad erlangt habe. Eine Prüfung würde also nur in den jenigen Fällen vor einer aus Buchhändlern zusammengesetzten Commission stattzufinden haben, wo der sich Meldende weder ein buchhändlerisches Lehrzeugniß noch ein genügendes Schul- zengniß aufweisen könne. Einer staatlichen Concession, wie sie früher in Preußen bestanden, und welche unter Umständen wie der entzogen werden konnte, würde es auch nicht bedürfen, da es genüge, wenn die neue Bestimmung in einen gesetzlichen Zu-
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