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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1882
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- Deutsch
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177, 2. August. Nichtamtlicher Theil, 3235 Beleidigung beschränke. Allein das erwähnte Bedenken kann nnter den Umständen, welche hier gegeben sind, zur Aufhebung des Ur- theils nicht führen. Der Jnstanzrichter hat in der Verbreitung der Broschüre in Sch. und in S. nur eine Beleidigung erblickt und den Angeklagten W. nur wegen einer Beleidigung verurthcilt. Wenn nun auch der Satz, daß die durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Strasthaten durch die Veröffentlichung der Druckschrift am Ausgabeort vollendet werden, nicht ausschließt, daß, durch besondere Veranstaltung, eine Druckschrift an zwei verschiedenen, ebensoviel Verbreitungscentra darstellenden Orten zur Verbreitung gelangen und dadurch der Thatbestand der Realconcurrenz zweier Vergehen (Z. 74. des Strafgesetzbuchs) gegeben werden kann, so ist es doch nicht rechtlich unmöglich, die an den beiden Orten bewerk stelligte Verbreitung der Druckschrift mit Rücksicht auf die der selben unterliegende Einheit des Entschlusses, und indem die Ver breitung an den beiden Orten tatsächlich als fortschreitende Be- Ihätiguug dieses einen Entschlusses erscheint, nur als eine Stras- that zu behandeln. Liegt in der Verbreitung eine Beleidigung, so würde diese Einheit der That bewirken, daß der Strafantrag sich aus die ganze That bezieht, auch wenn darin zunächst nur die Ver breitung der Druckschrift an einem der beiden Orte ausdrücklich erwähnt worden wäre; es würde also der Umstand, daß der von K. gegen R. gestellte Strafantrag bloß von der Verbreitung der belei digenden Broschüre in Sch. spricht, nicht gehindert haben, daß auch die Verbreitung in S. in den Bereich der Aburtheilung hinein- gezogen wurde. In dieser Weise ist der Jnstanzrichter verfahren; er erklärt die mehrfachen Beleidigungen des K., welche die An geklagten durch die Broschüre begangen haben, als den Ausfluß eines verbrecherischen Entschlusses, und deshalb nur für ein unter den A. 188. des Strafgesetzbuchs fallendes Vergehen, und es ist nach dem Zusammenhänge der Urtheilsgründe nicht nothwendig, den vorstehenden Satz bloß aus die Einheit der mehreren in der Broschüre ausgenommenen beleidigenden Behauptungen und nicht auch auf die Einheit der That in Beziehung aus die Verbreitung der Broschüre zu beziehen. II. Druckschrift. Bezeichnung des Druckers. Theilnahme. Reichs-Preßgesetz vom 7. Mai 1874 Z. 6. Für Beobachtung des Z. K. bezüglich Benennung des Druckers auf Druckschriften ist nicht allein der Drucker haftbar; die Be theiligung einer anderen Person muß aber in den Formen der Theilnahme (Z. 47. ff. des Strafgesetzbuchs) stattgesunden haben. Urtheil des III. Strafsenats vom 6. Mai 1882 o. H. *) Aushebung des Urtheils und Zurückverweisung. Gründe: Die Revision erscheint begründet. Das angefochtene Urtheil hat thatsächlich sestgestellt, daß der Beschwerdeführer, indem „mit seinem Vorwissen und seiner Genehmigung" auf einer in seinem Austrage von dem Mitangeklagten W. hergestellten Druckschrift der Bestimmung des Z. 6. des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 zuwider der Name des Druckers mit Kenntniß der Un richtigkeit falsch angegeben wurde, sich des im Z. 18. des Paß gesetzes vorgesehenen Vergehens schuldig gemacht hat. Daß das Vergehen des tz. 18. des Prcßgesctzes nicht lediglich vom Drucker, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen über Thäterschaft und Mitthäterschast auch von jedem Dritten begangen werden kann, hat das Reichsgericht allerdings bereits früher anerkannt (vgl. Urtheil des Reichsgerichts vom 25. Febr. 1882 im Börsenbl. vom 5. Juni). Und auch der Umstand, daß Beschwerdeführer, wie *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts i» Strassachen" (München, Oldenbourg). er hervorhebt, als Verleger aus der Druckschrift namhaft gemacht sei, würde an seiner nach den allgemeinen strafrechtlichen Grund sätzen zu beurtheilenden selbständigen strafrechtlichen Verantwort lichkeit für eine von ihm bewirkte wissentlich falsche Angabe des Druckers au sich nichts zu ändern im Stande sein. Im Gegen- theil würde die Thatsache, daß er nicht lediglich Herausgeber, sondern auch Verleger des fragliche» Preßerzcugnisses gewesen, also den gewerblichen Vertrieb der Druckschrift mindestens formell übernommen hat, seine Verantwortlichkeit für Form und Inhalt derselben präsumtiv nur verstärken. Daß Z. 18. letzt. Abs. des Preßgesetzes den Verleger einer periodische» Druckschrift schon für ein wissentliches Geschehenlassen falscher Benennung des Redacteurs aus den ZZ. 7., 18. a. a. O. verantwortlich macht, enthält kein Argument gegen die Anwendbarkeit der Rechtsnormen von Thäterschaft und Theilnahme auf die von Verlegern periodi scher oder nichtperiodischer Druckschriften unabhängig von ihrer Verlagsthätigkeit verübte Zuwiderhandlung gegen die AK. K., 18. des Preßgesetzes. Dagegen muß die Urtheilsbegründung vom Gesichtspunkte richtiger Anwendung der AA. 6., 18. des Preßgesetzes insofern Be denken erregen, daß dem Beschwerdeführer zur vollen Schuld zu gerechnet wird, was der Mitangeklagte W., der eigentliche Her steller der Druckschrift, delinquirt hat, und andrerseits doch wieder um weder W. als bloßes Werkzeug des Beschwerdeführers ange sehen, noch die Grundsätze über Mitthäterschast und Theilnahme ZA. 47. u. ff. des Strafgesetzbuchs zur Anwendung gebracht worden sind. Da W. als Drucker für die von ihm bewirkte druckmäßige Herstellung des fraglichen Preßerzeugnisses und als Thäter in Gemäßheit der ZK. 6., 18. des Preßgesetzes bestraft worden ist, kann derselbe nicht als Werkzeug des H qualificirt werden. Andrer seits erklärt das angefochtene Urtheil cs thatsächlich wiederum für unerwiesen, von wem die Anregung zu der falschen Angabe des Druckers ausgegangen sei, ob von H. oder W., und damit entfällt auch die Grundlage für die Annahme einer im Sinne der Vor instanz dem Beschwerdeführer etwa unterstellten Anstiftung zu dem fraglichen Preßvergehen. Deshalb kann auch aus den sestgestellte» „Auftrag" des H. an W., der sich hiernach nur aus die Herstellung des Wahlaufrufs im Allgemeinen, nicht auf die fälschliche Benennung des Druckers bezogen hat, ein rechtliches Gewicht nicht gelegt werden. Daneben könnte vielleicht das für erwiesen erachtete „Vorwissen und Genehmigen" der falschen Angabe auf der Druckschrift abseiten des Beschwerdeführers thatsächlich dahin vcrwerthet werden, daß darin eine vorausgegangene Verabredung beider Angeklagten und ein be wußtes Zusammenwirken beider zur Verübung des Preßvergehens gefunden wird. Aber dieser Schluß ist nicht gezogen, der Z. 47. des Strafgesetzbuches ist nicht zur Anwendung gebracht, und nothwendig ist es an sich nicht, daß jedes „Vorwissen" oder jedes „Genehmigen" eines Delicts den Thatbestand der Mitthäterschast oder Theilnahme erfüllt. Deshalb reichen die thatsächlichen Feststellungen des ange fochtenen Urtheils nicht aus, um den Beschwerdeführer eines Zu widerhandelns gegen A. 8. bezw. Z. 18. des Preßgesetzes für schuldig zu erachten; es bedarf nach der hier angcdeuteten Richtung einer erneuten Prüfung der Thatsache», und ergibt sich hieraus die oben getroffene Entscheidung. Zur Beantwortung der Rechtsfrage in Nr. 171 d. Bl. Die Antwort auf die vorerwähnte Rechtsfrage: „ob der Ver leger U., welcher eine Forderung von 80 Mark an den Sorti menter L. hat, und von dieseni L. eine Summe von 90 Mark eingesandt bekommt, mit der bestimmten Weisung, davon 30 Mark 458»
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