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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820517
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
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Der Vorstand ist dieser Entscheidung in seiner am Freitag mit dem Ausschüsse abgehaltenen Sitzung um so lieber beigetreten, als der Bedarf an weiteren Räumlichkeiten sowohl für die Zwecke des Centralbureaus, als auch für die Bibliothek schon jetzt dringend sich geltend macht. In Bezug aus die Vorbereitungen der Wahlen zu den Aemtern des Vorstandes und der Ausschüsse hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse gemäß der in Z. 18. des Statutes vorgesehenen Bestimmung ein Reglement festgestellt, welches unter dem Titel: „Reglement sür die Thätigkeit des Wahlausschusses des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" gedruckt worden ist. Was die Herrn vr. Kapp übertragene Bearbeitung der Ge schichte des deutschen Buchhandels betrifft, so wird ein ein gehender Bericht über den Fortgang derselben demnächst im Börsen blatt veröffentlicht werden. Von den Publicationen des Börsenvereins ist in diesem Jahre wiederum ein Band erschienen und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt worden. Aus dem Vorwort zu demselben ist zu ersehen, daß das Erscheinen desselben in Frage gestellt ge wesen wäre, wenn nicht noch einige unerwartet eingegaugene Bei träge und die Thätigkeit der Redaction die Herausgabe ermöglicht hätten. Die in Rücksicht aus diesen Umstand von der Historischen Commission an alle für das Archiv sich interessirenden Kreise aus gesprochene Bitte, die Redaction in ihrem Bemühen thatkräftig zu unterstützen, können wir im Interesse dieses dem deutschen Buch handel zur höchsten Ehre gereichenden Unternehmens nur aufs dringendste befürworten. Das Reichsstempelabgabengesetz vom 1. Juli 1881, welches am 1. Oktober desselben Jahres in Kraft trat, ließ Zweifel darüber entstehen, ob und in welcher Weife der deutsche Buch handel davon betroffen werde. Die Erkundigungen, welche wir hierüber durch unfern Herrn General-Secretär an competenter Stelle einziehen ließen, ergaben, daß der Buchhandel, wie der Waaren- handel überhaupt, nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar an dem erwähnten Gesetze betheiligt sind. Von deutschen Zollbehörden wurden neuerdings Ent scheidungen dahin gefällt, daß Bücher, welche in Pappcartons mit Buchbinderleinen oder Lederüberzug eingehen, nach Maßgabe dieser Umschließung als Lederwaaren in Verbindung mit anderen Mate rialien nach Pos. 27. f. 3 mit 24 oder als feine Lederwaaren mit 70 Mark beim Eingang verzollt werden sollen. Diese für den deutschen Buchhandel höchst nachtheilige Zoll praxis hat uns Veranlassung gegeben, bei dem Bundesrathe zu beantragen, daß Pappcartons mit Buchbiuderleinen oder Leder überzug, welche zweifellos zu Umschließungen von Büchern be stimmt sind und mit diesen eingehen, wie Schmutztitel und Titel umschläge mit den Büchern wieder zollfrei eingelassen, oder, falls dies nicht ohne Weiteres sür zulässig erachtet werden sollte, doch mit unter den Ausnahmen im 3. Absatz der Anmerkung aus Seite S7 des amtlichen Waarenverzeichnisses aufgeführt werden. Gleichzeitig haben wir auch die königlich sächsische Staats- regierung, welche dem Wohle und Gedeihen des Buchhandels alle Zeit besondere Beachtung und Fürsorge zutheil werden ließ, durch eine Eingabe ersucht, ihrem Bevollmächtigten beim Bundesrathe dahin Instruction zu ertheilen, daß er unsere Vor stellung nach Kräften unterstütze und befürworte. Ueber den Erfolg dieser Schritte werden wir s. Z. durch das Börsenblatt Bericht erstatten. Dem Gebiete der internationalen Literarverträge haben wir vom neuen unsere Aufmerksamkeit zugewandt. Es bestehen bekanntlich nur mit 5 Staaten des Auslandes Literarconventionen, nämlich mit Belgien, Frankreich, Groß britannien, Italien und der Schweiz. Die Zahl der hierbei in Betracht kommenden Einzelverträgc beträgt 36! Mit den ge nannten 5 Staaten haben aber nur Preußen und Sachsen Literar conventionen abgeschlossen, während die übrigen Bundesstaaten zu denselben nur im theilweisen Schutzvcrhältniß bezüglich des Urheberrechts stehen, unter andern Württemberg nur zu Frank reich und der Schweiz, Baden nur zu Frankreich und Italien. Mit Dänemark, den Niederlanden, Scandinavien, Spanien, Rußland, den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht weder Deutschland noch auch einem einzigen Bundesstaate gegenüber eine Literarconvention. Schon im Jahre 1872 versuchte der Vorstand durch eine Eingabe an das Reichskanzleramt wegen dieser für den deutschen Buchhandel höchst nachtheiligen Zustände Abhilfe zu schaffen. Der Umstand, daß seit dieser Zeit auf dem Gebiete der inter nationalen Literarverträge nichts geschehen ist, hat uns von neuem Veranlassung gegeben, an Se. Durchlaucht den Fürsten Reichskanzler das Ersuchen zu richten, er wolle unter Wahrung der Grundsätze, wie sie s. Z. in den erwähnten Protokollen der Heidelberger Conserenz und in der Besprechung derselben seitens der Genossenschaft deutscher Autoren und Componisten aufgestellt und des Näheren motivirt waren, eine Revision und Unificirung der zwischen einzelnen deutschen Bundesstaaten und fremden Staaten bestehenden Literarconventionen herbeisühren und den Abschluß von Staatsverträgen zwischen Deutschland und denjenigen Staaten, mit welchen dergleichen Conventionen noch nicht geschlossen sind, insbesondere mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika veranlassen. Wir dürfen hoffen, daß diesmal unserem Vorgehen ein besserer Erfolg beschieden sei, als in früheren Jahren, da es unserem Herrn General-Secretär gelungen ist, zu demselben auch die Ver tretungen der anderen betheiligten Jntereffenkreise: des Vereins der deutschen Musikalienhändler, des Allgemeinen deutschen Schrift steller-Verbandes, sowie der Genossenschaft dramatischer Autoren und Componisten heranzuziehen und der Eingabe außerdem sehr ausführliche Darstellungen über die zur Zeit bestehenden Literar conventionen und über den Nachdruck in Amerika beigegeben werden konnten. Nach Ablauf einiger Zeit und jedenfalls, sobald eine Ant wort seitens des Fürsten Reichskanzlers erfolgen sollte, werden wir die Eingabe, event. mit dieser Antwort, ini Börsenblatt zum Abdruck bringen. Der Unterstützungsverein hat seinem Statute und dem Herkommen gemäß den Bericht seiner diesjährigen Generalver sammlung für unsere Hauptversammlung überreicht. Derselbe ist bereits im Börsenblatt abgedruckt worden, und werden Sie daraus ersehen haben, daß die Aufgabe des Vorstandes in dem ver flossenen Jahre eine um so schwierigere war, als einerseits die Anforderungen der Hilfsbedürftigen, die Fälle ergreifender Noch und unverdienten Elends bedeutend gestiegen, andererseits die sämintlichen Einnahmeposten, theilweise leider nicht unerheblich, gegen früher zurückgeblieben sind. Die Nothlage, in welche der Verein durch dieses Ergebniß versetzt worden, welche sein segens reiches Wirken in einer den edlen Zwecken sehr nachtheiligen Weise zu beschränken und zu hindern droht, hat den Vorstand veranlaßt, an uns die Bitte zu richten, bei der Hauptversamm lung des Börsenvereins die Gewährung eines außerordentlichen einmaligen Beitrages von 4000 M. zu beantragen. Wir haben dieser Bitte um so mehr entsprechen zu müssen geglaubt, als der Börsenverein es immer als eine seiner höchsten und schönsten Aus gaben erkannte, Noth und Elend zu lindern, und als die Ergebnisse
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