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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1882
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1882
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- Deutsch
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2026 Amtlicher Theil. 106, 8. Mai. »ahme von Bibeln, Bibeltheilen, Schriften und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen Inhalts, Schulbüchern, Landkarten und landesüblichen Kalendern. Wer von der erwähnten Ausnahme Gebrauch machen will, hat ein Verzeichniß der Druckschriften, anderen Schriften und Bild werke, welche er mit sich zu führen beabsichtigt, der zuständigen Ver waltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die letztere ist nur dann zu versagen, wenn das Verzeichniß Druck schriften, andere Schriften oder Bildwerke anderer, als der vor- bezcichneten Art enthält. Der Gewerbtreibende ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, aus Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeige» und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, aus deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses ein zustellen. Begründung. Das Feilbieten von Druckschriften im Umherziehen (denen andere Schriften und Bildwerke nach Analogie des tz. 43. der Gewerbeordnung und aus inneren Gründen gleichgestellt sind), nicht auch das von Antiquaren und Bücherliebhabern betriebene Ankäufen derselben hat nach den fast überall gemachten Er fahrungen sehr grelle Mißstände im Gefolge. In neuerer Zeit wird namentlich die Landbevölkerung mit Vorliebe von den Colportagebuchhändlern ausgesucht, welche derselben Lieferungs werke) insbesondere unsittliche Volksromane mit verlockenden Titeln, aufzudrängen suchen. Abgesehen von der vollständigen Werthlosigkeit einer solchen Lectüre und abgesehen von den sitten polizeilichen Bedenken, zu welchen dieselbe nicht selten Anlaß gibt, befaßt sich mit diesem Colportagebuchhandel eine cigen- thümliche Art von Gaunerei, welcher man mit den bestehenden Gesetzen nicht entgegenzutreten vermag. Den Abnehmern der Lieserungswerke werden Prämien, z. B. ein neues Kleid, ein Kaffeeservice, mit dem Versprechen zugesichert, daß diese Dinge mit der letzten Lieferung zur Aushändigung kommen sollen. Allein diese „letzte Lieserung" erscheint entweder gar nicht, oder erst dann, wenn der Subscribent durch die Preise der vorausgegangenen Lieferungen den Werth der Prämie doppelt oder dreifach mit bezahlt hat. Einem Colportagebuchhändler ist es z. B. in Mittel franken gelungen, binnen 8 Tagen etwa 1000 Abonnenten auf einen werthlosen Roman zu finden, von welchem bereits etwa 20 Lieferungen L 50 Pf. erschienen waren, als die versprochene Prämie, das „neue Kleid", noch immer aus sich warten ließ. Daneben ist zu berücksichtigen, daß das Strafgesetzbuch nur einen geringen Schutz gegen die hausirweise Verbreitung sitten verderblicher Schriften rc. gewährt — denn vieles ist sittenver derblich, was noch nicht im Sinne des K. 184. des Strafgesetzbuchs „unzüchtig" genannt werden kann. In dem von dem General- Secretariat des Deutschen Handelstages herausgegebenen, aus die Jahresberichte der Handelskammern sich stützenden Werke „Das Deutsche Wirthschaftsjahr 1880" findet sich in dieser Hinsicht das folgende nicht mißzuverstehende Zeugniß: „Nicht nur, daß die vielen Personen, welche sich der Col- portage widmen, das örtliche Geschäft nach den verschiedensten Richtungen beeinträchtigen .... es werden dem Publicum im Wege dieses fliegenden Detailverkauss auch Werke mit lasciver Tendenz zu Schwindelpreisen in die Hände gespielt." Endlich muß das Hausiren mit staatsgefährlichen Schriften Leipzig, den 6. Mai 1882. auf alle Zeiten und über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 21. Oktober 1878, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie, hinaus verboten bleiben. Der von vielen Seiten, u. a. von neun hannoverschen Handelskammern in einer am 3. Januar 1881 an den Königlich preußischen Handelsminister ge richteten Eingabe ausgesprochenen Ansicht, daß das Hausiren mit Druckschriften zu verbieten sei, wird unbedenklich beizutreten sein. Jedenfalls muß dies als das geringere von zwei Nebeln, insofern das Verbot des Hausirens mit Druckschriften rc. ein Nebel zu nennen ist, betrachtet werden. Nur soweit es sich um das Hausiren mit Bibeln, Bibeltheilen, Schriften und Bildwerken patriotischen, religiösen oder erbaulichen Inhalts, mit Schulbüchern, Landkarten und landesüblichen Kalendern handelt, ist eine Ausnahme von diesem Verbote gerechtfertigt. Um aber das Verbot durchführbar zu machen, ist es erforder lich, demselben eine Bestimmung beizufügen, daß der Gewerbe treibende ein Verzeichniß der Schriften rc., welche er mit sich zu führen beabsichtigt, der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen und während der thatsäch- lichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen hat. Eine ähnliche Bestimmung hat sich in Württemberg bewährt, ebenso in Elsaß-Lothringen, wo noch jetzt das aus der französischen Republik stammende Gesetz vom 27. Juli 1849 Artikel 6., sowie das Gesetz vom 10. December 1830 Artikel 3. gilt. Eine derartige Vorschrift ist unentbehrlich, damit die unter sten Controlorgane sofort erkennen können, ob der Haustier sich in den Schranken des Gesetzes hält. Aus diese Weise erst wird einer seits eine wirkliche Controle möglich gemacht, und andererseits der Hausirer gegen Mißgriffe geschützt. Wollte der Haustier etwa dazu übergehen, feste Bestellungen aus Druckschriften oder Bildwerke, welche nicht in dem Verzeichnisse stehen, unter Vorlegung dieser Druckschriften rc. als Proben zu suchen, so würde dies dem Gesetze widersprechen. Zwischen dem Verkaufe mitgeführter und sogleich zu übergebender Gegenstände und dem Abschluß des Verkaufs über demnächst erst zu überliefernde Maaren besteht nur der Unterschied des Zeitpunktes der Ucbergabe. Dem Hausirer wird es also nicht gelingen, auf diesem Wege das Verbot zu umgehen. Wären die Bestellungen aber keine festen, wären insbesondere die zu liefernden Druckschriften :c. nicht zuvor vom Käufer individuell bestimmt, so würde das Verbot des K. 58. in dem Augenblicke übertreten werden, in welchem der Hausirer die Druckschriften rc. an den Käufer ver kaufen würde. Nicht unter das Verbot fallen würde dagegen das Aufsuchen von Bestellungen der letzteren Art und deren Effectuirung durch die Post. Die Landesregierungen haben nach der Organisation ihrer Verwaltung zu bestimmen, welche Behörden mit der Genehmigung des Druckschriften-Verzeichnisses zu betrauen sind. Wird die Ge nehmigung bezüglich des ganzen Verzeichnisses oder einer einzelnen Druckschrift rc. versagt, so steht dem Gewerbetreibenden gemäß Z. 63. dieserhalb die Beschwerde zu, welche selbstverständlich keinen Sus pensiveffect dahin haben kann, daß der Gewerbetreibende einstweilen mit der beanstandeten Druckschrift rc. hausiren dürste. Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, das Verzeichniß aus Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande ist, den Betrieb auf deren Geheiß bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen, ent spricht de» analogen Vorschriften in Betreff des Wandergewerbe scheines (ß. 60. o). 2er Vorstand dcs Sörsenvcreins der Deutschen üuchhündler. Franz Wagner. E. Morgenstern. H. Haessel.
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