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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 34, 11. Februar 1915. seines Namens eine Buch- und Kunsthandlung in Solothurn, die er in unermüdlia;er Arbeit mit Erfolg betrieb. Im Jahre 1914 nahm er einen Kommanditisten auf, wodurch die Firma ihren jetzigen Wort laut erhielt. Viktor Toblcr — Der Maler Prof. Viktor Tobler ist in München nach schwerem Leiden, 09 Jahre alt, gestorben. Er gehörte zu den zahlreichen Schweizern, die sich im Münchener Kuustleben eitle ange sehene Stellung erworben haben. In früheren Jahren wurden viele seiner Bilder durch Zeitschriften wiedergegeben und verbreitet. In Zürich, Berlin und München sind Arbeiten seiner Hand von den öffentlichen Museen erworben worden. König Ludwig 11. hat ihm im Jahre 1884 den Verdienstorden vom Heiligen Michael 1. Klasse verliehen. Justus Briuctmauu f. — Am 8. Februar ist in Hamburg der Di rektor des Museums für Kunst und Gewerbe Prof. Or. Justus Brinck- mann im Alter von 71 Jahren gestorben. Der hervorragende Museums leiter hat in fast vierzigjähriger Wirksamkeit aus dem Hamburger Museum eine Mustersammlung gemacht, die für mehr als einen Mu seumsfachmann vorbildlich und für viele junge Gelehrte eine treff liche Ausbildungsstätte war. In seiner 1889 erschienenen Schrift »Kunst und Handwerk in Japan« suchte er die Kunst Japans für Deutschland fruchtbar zu machen. Seine literarische Meisterleistung aber ist der 1894 in 2 Bänden erschienene Führer durch sein Museum, der zugleich ein Handbuch der Geschichte des Kunstgewerbes darstellt. ^ Sprelysaal. «Zentral-Organ der Medizin.» Im Juli 1913 haben wir den Abonnementsbetrag für 1 »Zcntral- Qrgan der Medizin«« (Bibliographische Monatsschrift) mit 20 Mark an den Verlag Victor W. Toelle, Abt.: Fachliteratur-Verlag vorm. Toelle, Hamburg, gezahlt und auch glücklich Heft 1 von Bd. II erhalten. Spätere Reklamationen sind erfolglos gewesen, und niemals ist ein einziges Heft wieder in unseren Besitz gelangt. Jetzt erfahren wir zufällig, daß Toelle nach London verzogen ist, und mau darf wohl dieses Verlagsunternchmen als gescheitert und den gezahlten Betrag als verloren betrachten. Vielleicht kann irgendeiner der Herren Kollegen etwas Näheres über dieses Unternehmen und seinen Verleger dem Sortiments-Buchhandel Mitteilen. Berlin, den 6. Februar 1915. Oscar Rothacker. Ungerechtfertigte Bereicherung infolge Erregung eines Irrtums? <Vgl, Nr. 20.» Die Fassung der Einsendung ist nicht ganz einwandfrei. Hat der Sortimenter den Verleger ersucht, dem Boten des Kunden das Werk auszuliefern, oder nur seinem (des Sortimenters) Boten? 1. Im erstcren Falle hat der Sortimenter dem Kunden das Eigen tum verschafft (was auch durch Verschaffung des Eigentums des Ver legers erfolgen kann; der Verkäufer braucht nicht erst selbst das Eigen tum erworben zu haben; vgl. Staudinger, 7./8. Ausl. II, § 433, Bem. V, I I)) und hat damit seine Verpflichtung aus dem Kaufverträge erfiillt. Käufer (Kunde) bleibt auf die volle Gegenleistung (Laden preis) verpflichtet, darf aber ab ziehen, ivas ungerechtfertigter Weise der Sortimenter dadurch erspart, daß Käufer den Barpreis an den Verleger gezahlt hat. — Demnach kann der Sortimenter mit Klage aus dem Kaufvertrag die Differenz erhalten. 2. Eine Bereicherung des Kunden halte ich keineswegs für gegeben, da ja doch Kaufvertrag vorliegt und er gar nicht bereichert sein kann, solange er von seiner Verpflichtung zur Gegen leistung nicht befreit ist. « 3. Hatte aber der Sortimenter gar nicht den Auftrag gegeben, an den Boten des Kunden auszuliefcrn, so hat kein Eigentumserwerb seitens des Kunden im Verhältnis zum Sortimenter stattgefundcn, da es an der Einigung fehlt. Es handelt sich da vielmehr nur um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verleger und dem Kunden, das die Ncchtssphäre des Sortimenters gar nicht berührt. Der Sortimenter kann auch nicht sagen, das; er dem Kunden das Eigentum verschafft habe, da er ja den Verleger gar nicht beauftragt hatte. Vielmehr bleibt der Sortimenter aus dem Kaufvertrag zur Lieferung eines Exemplars, der Käufer zur Abnahme und zur Zahlung des Kauf preises verpflichtet. Der Sortimenter hätte sich also ein zweites Exemplar zu beschaffen und dem Kunden anzubieteu. Man wird annehmen dürfen, daß der Kunde eine Einigung auf der Basis der Nachzahlung der Differenz an den Sortimenter dem Erwerb eines zweiten Exemplars zum vollen Ladenpreis vorziehen wird. 4. Unerörtert möge hier bleiben, welche Ansprüche etwa dem Sortimenter gegen den Verleger, dem Verleger gegen den Kunden aus der Täuschung zustchen, da diese Ansprüche hier nicht zur Sprache stehen. Berlin. Or. für. .Hans N o b. E n g e l m a n n. 1. Der Sortimenter kann den Kunden nur auf Abnahme des Werkes verklagen, es sei denn, daß er ißm gestattet hat, die Bücher direkt vom Verleger auf den Namen des Kunden abzuholen. Mit dem Um tausch der alten empfangenen Exemplare gegen neue ist ein neues Rechtsgeschäft entstanden. Die Lieferungszeit wird nach der orts üblichen Lieferungszeit bemessen. In dieser Zeit hat der Kunde die Pflicht der Abnahme. Entzieht sich der Kunde der Pflicht dadurch, daß er beim Verleger die Bücher selbständig bezieht, so bleibt doch beim Sortimenter das Lieferungsrecht bestehen. Den Differenzbetrag zwischen Barpreis und Ladenpreis kann er dann vom Kunden nicht verlangen, weil der Kunde den Empfang der Bücher als Recht gegen das Recht des Sortimenters zur Lieferung der Bücher setzen kann. Der Sortimenter kann also nur gegen seine Leistung eine Leistung vom Kunden verlangen. Verweigert der Kunde die Abnahme der umgetauschten Bücher, so kann ihn der Sortimenter auf Abnahme oder auf entgangenen Gewinn verklagen. 2. Wußte der Verleger um den erforderlichen Umtausch und hat er bei der Auslieferung fahrlässig gehandelt, so kann unter Um ständen der Sortimenter den Verleger für den entgangenen Ge winn verantwortlich machen. Der übliche Ausweis ist der vom Sorti menter Unterzeichnete Verlangzettel. Ohne diesen Verlangzettel mußte sich der Verleger von der Berechtigung des Empfängers zum Empfang überzeugen. Seine Quittung lautete aber fraglos auf den Namen des Sortimenters. 3. Hat der Kunde die Quittung des Verlegers auf den Namen des Sortimenters empfangen, so hat er in diesem Falle im Aufträge des ; Sortimenters gehandelt. Er muß demnach mit dem Sortimenter ab- rcchnen. In diesem Falle hat der Sortimenter seine Lieferungspflicht erfüllt und kann von dem Kunden den Differenzbetrag zwischen den, Barpreis und dem Ladenpreis verlangen. Der Kunde hat gewisser maßen für den Sortimenter einen Botendienst geleistet. Rechtmäßig hätte er zuerst die Bücher an den Sortimenter abliefern müssen gegen Erstattung des gegen Quittung des Verlegers verauslagten Geldes. Dann hätte er die Bücher wieder zum vereinbarten Ladenpreis vom Sortimenter kaufen müssen. Da er dies nicht tat, hat der Kunde den Sortimenter um den Verdienst benachteiligt. H. Dietzs ch. Anzeigen in verspätet erschienenen Kalendern. lBgl. Nr. 29., Auch wenn im Vertrage nichts ausgemacht sein würde, wann der Kalender erscheinen soll, wird man aus den Umständen annehmen müssen, daß der Kalender, wie bisher, zu Weihnacht oder spätestens zu Anfang des Jahres erscheint; denn es ist zweifellos richtig, daß ein erst so spät erscheinender Kalender viel geringeren Absatz finden wird. Es wird darauf ankommen, zu welchen Zeitpunkten die frag lichen Kalender in früheren Jahren erschienen sind; bei der andauern den Geschäftsverbindung durfte der Inserent damit rechnen, daß diese Zeitpunkte im wesentlichen eingchalten werden würden. Da diese Zeitpunkte nicht eingehalten worden sind, so ist der Inserent m. E. ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die Anzeige nicht zu bezahlen (§ 636 BGB.); ob er vielleicht durch die, wenn auch verspätet erschienenen Anzeigen bereichert ist, bleibe dahin gestellt. Der Fall dürfte ähnlich liegen wie der im Deutschen Zei- tnngsrccht Band IV S. 89 abgcdruckte Fall einer Anzeige für ein Jahr- oder Weltadreßbuch der Kauf- und Warenhäuser. — Wird, was Tatfrage ist, der Wert der Anzeigen durch die Verspätung nur unerheblich beeinträchtigt — z. B. weil der Kalender doch gut ver käuflich bleibt, auch die Bestellungen beim Inserenten in den Um ständen entsprechender Weise cinlaufen —, so ist Rücktritt vom Vertrage nicht zulässig — also auch nicht Verweigerung der Zahlung —, sondern nur Minderung des Preises. Sofern der Verleger die Verspätung zu vertreten hat, kann der Inserent auch Schadenersatz wegen Nicht erfüllung verlangen. (§ 636 Abs. 1, Satz 2 BGB.) Berlin. vr. für. Hans Rob. Engelmann. 180
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