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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 299, 27. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. lForl>cgui>g zu Sette I3888.j treten. Nachdem die vereinigten Vorstände des Orals beige da ia iibraire, des Uusäs du llvre und des 6omite beige des sxxosi- tions L I'ätranger durch eine Umfrage festgestellt haben, daß die in Frage kommende belgische Industrie zur Beschickung der Aus stellung bereit ist — es gingen über 50 prinzipielle Beitrittser klärungen ein —, hat der Präsident des Gsrais, Herr Bande- Veld, eine Eingabe an den Industrie- und Handelsminister ge macht, die im Abdruck an sämtliche Mitglieder versandt wurde und in der die Regierung um ein Subsidium von rund 100 090 kros. angegangen wird. Die Buchneuigkeiten der letzten Wochen sind wenig hervor ragend. Zu erwähnen wäre etwa die Biographie der vor einigen Jahren verstorbenen Gräfin von Flandern, der Mutter des jetzigen Königs: Maria Bier m a, Ua vis ck'unskrineesse. Das Buch interessiert auch die oberen Zehntausend in Deutsch land, da die Heimat und die Familie der Gräfin, einer Prinzessin von Hohenzollern-Sigmaringen, darin mit großer Anschaulich keit und Liebe geschildert werden. Die belgische Presse beschäf tigte sich speziell mit der darin enthaltenen altenmäßigen Dar stellung der Krankheit und des Todes des ältesten Sohnes der Gräfin und damaligen Thronfolgers, des im Volke überaus be liebten Prinzen Baudouin, über dessen unerwarletes Htn- scheiden nach zweitägigem Krankenlager, im Jnfluenzawinter 1891, in der Brüsseler Bevölkerung die abenteuerlichsten Gerüchte sich bis jetzt mit großer Hartnäckigkeit erhallen haben. Das Buch ist mit zahlreichen Porträts und anderen Illustrationen ge schmückt und preiswert. (Verlag der Libliotbegus lättärnire, Brüssel, 5 kres.j Auch das nachstehende Quellenwerk, die neueste Veröffentli chung der jungen Looists des Lililioxlüles et leonoxlüles äe Lel- gigue weist über Belgiens Grenzen hinaus: E. Bacha u. H. de Bäcker, 1,e dournui >1u 6vmte Henri de OaieubsrA xour I'annse 1743 (1. Partie, 4°, 344 Seiten auf Velinpapier, Kommissions verlag von 5z. Lamertin, mit 60 Vollbildern, Preis 60 kres.j. Der Graf von Calenberg war ein uiedersächsischer Standesherr, Gene ralfeldmarschall und Bücherliebhaber, der während seines Aufent haltes in Belgien ein Jahr hindurch Tag für Tag alle großen und kleinen Begebnisse seines an Vergnügungen und Zerstreuun gen reichen Lebens mit großer Gewissenhaftigkeit ausgezeichnet hat. So bildet dieses Tagebuch, dessen Original der hiesigen Königlichen Bibliothek gehört, ein ebenso getreues wie kurz weiliges Kulturbild aus der Mitte des 18. Jahrhunderts und gibt über viele hochstehende Persönlichkeiten jener Zeit authen tische Nachrichten. Eine flott geschriebene Einführung dazu gibt der eine der beiden Autoren, H. de Bäcker, in einer in gleicher Ausstattung erschienenen Plakette: I-s 6omts Henri de OaienberK, sa vie, sou exogne (5 kres.j. Brüssel. Jos. Thron. Die Gesetze betreffend das Llrheber- und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Erläutert von Robert Voigtländer und vr. Theodor Fuchs. Leipzig 1914. Roßberg'sche Ver lagsbuchhandlung, (Juristische Handbibliothek Band 138). 2. Auslage. Geb. 9 ord. Als Voigtländers »Gesetze betreffend das Urheber- und Verlags recht« zum ersten Male vor zwölf Jahren erschienen, griff besonders der Buchhandel gern nach den: Werke, war doch der Vcrsasser längst bei seinen Jachgenossen als gründlicher Kenner des Urheber- und Ver lagsrechtes bekannt. Dann sagten sich die Buchhändler auch wohl: wen» dir ein sachkundiger Kollege die spröde Materie »ahebringt, so wirst dn den Stoss besser erfassen, als wenn ein Jurist dir das Urheber- und Verlagsrecht verdeutscht. Nun bringt Voigiländcr wirklich für die Herausgabe eines Kommentars zum Urheber- und Verlagsrecht eine ungemeine aus der Praxis beruhende Sachkenntnis mit. Seit 23 Jahren hat er in den Ausschüssen des Börscnvereins für Urheber recht und Verlagsrecht, teils als Schriftführer, teils als Vor sitzender, ununterbrochen gewirkt, also nicht in einer bezahlten, sondern in einer aus persönlichem Interesse übernommenen Stellung. I» dieser langen Zeit hat er den reichlich anfallenden Quellenstosf gesammelt, in Ausschuß-Sitzungen verarbeitet, die Ansichten des Ausschusses vor den die Gesetze ausarbeitenden Reichsänttern verteidigt und so erheblich, gerade zu einer Zeit, als die neuen Reichsgcsetze betreffend Urheber- und Verlagsrecht entstanden, an deren Werden mitgearbeitet. Er hat damit die Traditionen des Börsenvereins glorreich fortgesührt, denn der Börsenverein war es, der im Jahre 18S7 von Hepdemann, Hin- schius und Rönne den berühmten Entwurf für ein neues deutsches Urhebcrrechtsgcsetz bearbeite» ließ, welcher zum ersten Male die neuen Grundsätze proklamierte, auf denen die deutschen Gesetze von 1870 und 1878, und schließlich auch die von 1901 und 1807 aufgebaut sind. So brachte Boigtländer aus dem praktischen Berufsleben alles sür seine schwere Aufgabe mit. Während er nun bei der ersten Auslage seines Werkes sich damit begnügte, sei» Manuskript der juristischen Kritik des Herrn Justizrats Anschlltz zu unterbreiten, der jetzt den Deutschen Verlegerverein in Urheberrechtsangelegenheiten berät, hat es der Autor bei der hier angezeigten zweiten Auslage vorgezogen, in Herrn Rechtsanwalt Or. Theodor Juchs einen juristischen Mitarbeiter von vornherein an seine Seite zu setzen, der die juristische Literatur und die vorwiegend juristischen Fragen bearbeitet hat. Herr Voigt- läuder hat sich mehr das Zuständliche Vorbehalten und aus seinen säst vollständig zu »enneuden Kollektaiicc» eine solche Fülle von sachlichem Material herbeigebracht, daß ich mir nicht vorstelle» kann, jemand, der zn dem Buch greift, werbe es ohne Belehrung in das Fach zurllckstellen. Seit dem Jahre 1901 hat sich nun aber auf urheberrechtlichem Ge biet viel geändert: besonders ist durch das Gesetz von 1907, betreffend Werke der Kunst und Photographie, ein ganz neues Stoffgebiet hinzu- gekommen. Hierzu sagt der Autor: »Es war untunlich, in einem für den praktischen Gebrauch be stimmten Buche die den Buchhandel so nahe angehende Kunst und Photographie beiseite zu lasten; andererseits hätte die Ausarbeitung eines besonderen Kommentars viele Wiederholungen gefordert. Es ist daher bei de» einzelnen Paragraphen des Gesetzes von 1901 je aus die parallelen Bestimmungen des Gesetzes von 1807 hingewiesen und immer im Hinblick auf bas praktisch Wesentliche der neue Stoss in die Erläuterungen hiueingearbeitet worden. So wird »lindestens der Buchhändler das sür seine tägliche, das Bildwerk betresscnde Arbeit Wichtige beieinander finde», während sür niedergehende Be dürfnisse allerdings auf die besonderen Kommentare und die sonstige Literatur verwiesen werden muß.« Durch diese praktische Anordnung hat also der Buchhändler aus relativ kleinem Raum alles zusammen, was er vom Urheber- und Verlagsrecht wissen muß, kein Kommentar kan» ihm mehr dienen, als der Voigtländersche. Das gilt besonders von den, Verlagsrecht, das ja so recht eigentlich eine Voigtländersche Schöpfung ist nnd in der Neubearbeitung auch schon sür das noch zu erwartende Kunstverlags- Gesetz Vorschläge macht. 17 8. Kleine Mitteilungen. Zur Auslegung des Postgesetzeü. — Ein süddeutscher Verleger schreibt uns: »Eine Schweizer Agcnturfirma schickte dieser Tage a» »ns und wahrscheinlich auch a» andere Verleger ein Schreiben, in dem sie uns Vorschlag, ihr sämtliche »ach der Schweiz bestimmte Postsendungen nach ihrer Filiale in St. Ludwig i. Els. gesammelt zu senden. Sie würbe sie dann von St. Ludwig über die deutsche Grenze senden und aus Schweizer Gebiet aufgebcn. Aus diese Weise würde man das Wclt- postvereinsporto bei Einzclsendung nmgchen und nur das Porto der Sammelsendung und das Schweizer Porto der darin befindliche» Cinzelsendungen zu zahlen habe». Die Agentur verlangt sür diese Vermittlung monatlich eine bestimmte Summe Geldes. Da es möglich ist, daß einzelne deutsche Firmen auf diesen verlocke»- den Vorschlag eingchen, so wäre dringend zu raten, im Börsenblatt darauf hinzuweisen, daß eine solche Vermittlung unzulässig ist. Kür verschlossene Briese komme» die 88 1, 1» des Postgesctzes vom 28. 10. 1871, sür unverschlossene Briese, Karten, Drucksachen und Warenprobe» Artikel 2 und 3 des Reichsgcsetzcs vom 20. 12. 1890 in Betracht.« Wir können diesen Darlegungen nur zustttnmcn, da nach 8 1 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Okt. 1871 die Beförderung aller verschlossenen Briefe »ach Postorte» des In- oder Auslandes auf andere Weise als durch die Post verboten ist. Die »Beförderung« umfaßt alle Handlungen von der Auflieferung einer Sendung bis zur Aushändigung an den Empfänger. Als Einpsängcr gilt natürlich der Adressat in der Schweiz, nicht die Vermittlungsstelle in St. Ludwig. Auch ist es unzulässig, einen Teil der »Beförderungs-Handlungen« gegen Bezahlung durch
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