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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1881
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1881
- Sprache
- Deutsch
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des Nachdrucks (ZA. 18., 20. des Gesetzes vom 11. Juni 1870) der Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Zum Begriff des „Vorsatzes" gehört beim Vergehen des Nachdrucks, daß der Thäter mit dem Bewußtsein gehandelt hat, durch seine Handlungsweise die bestehenden Autoren- oderVerlags- rechte eines Anderen zu kränken. Vergl. Dainbach, Urheberrecht. 1871. S. 131. Dambach, die Strafbarkeit des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit beim Vergehen des Nachdrucks. 1864. S. 9. Wächter, Autorrecht. 1875. S. 218. Es liegt nun nach der Lage der Acten nicht der mindeste An halt dafür vor, daß einer der Betheiligten dieses rechtswidrige Be wußtsein gehabt hätte; es spricht vielmehr alles dafür, daß dieselben geglaubt haben, zu der Anfertigung, bez. zum Drucke und Verlage der „Dienstvorschriften" befugt gewesen zu sein. Es kann sich daher nur darum handeln, ob der Veranlasser oder Veranstalter des Nachdrucks fahrlässig gehandelt haben. Auch dies aber mußte verneint werden. Es ist gewiß richtig, daß man bei Beurtheilung der Fahrlässigkeit den Buchhändler und Schrift steller mit „strengstem Maße" messen muß. Aber man kann andererseits von den Betheiligten nicht mehr verlangen, als daß sie die gehörige, auch ihnen nach ihrer Individualität mögliche Sorg falt anwenden, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Dambach, Urheberrecht. S. 184. 133. Jolly, Lehre vom Nachdruck. 1852. S. 94. Im vorliegenden Falle ist nun die Frage: ob die „Magde burger Betriebsregeln" überhaupt ein schutzberechtigtes Werk seien, jedenfalls eine schwierige; wie oben ausgeführt worden ist, sind selbst im Schoße des Sachverständigen-Bereins erhebliche Be denken gegen diese Schutzberechtigung laut geworden. Wenn nun die Betheiligten nach eingehender Prüfung zu der Annahme ge langten, daß sie zu dem Druck der „Dienstvorschriften" befugt seien, so wird man ihnen den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht machen können, selbst wenn ihnen die „Betriebsregeln" bekannt waren. Der Angeklagte wird auch nicht mit Unrecht darauf Hin weisen dürfen, daß die Art, in welcher ihm der Verlag angeboten worden ist, in ihm den Verdacht nicht füglich hat aufkommen lassen können, daß es sich um eine unerlaubte Vervielfältigung der „Magdeburger Betriebsregeln" handle. Fällt sonach der Vorsatz und die Fahrlässigkeit fort, so würde es sich nur noch um die „Einziehung" und (im Civilprozeß) um den Schadenersatz „bis zur Höhe der Bereicherung" handeln, da diese beiden Maßregeln auch dann eintreten, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht vorliegen. Mirccllen. Wo bleibt der Buchhandel? — Der im Verlage von R. H. Dietrich in Dresden und Leipzig für 1882 erschienene „Dietrich's illnstrirter Volkskalender" wird von der auch in anderen Städten durch Filialen vertretenen Firma I. Bargou Söhne, Papier- und Kurzwaarengeschäft hier anstatt für den Ladenpreis von 50 Pf. für 35 Pf. pro Exemplar in deren Schaufenster öffentlich ausgeboten und an das Publicum verkauft. Die sehr starke Auflage dieses Kalenders, welche nach Angabe auf dem Umschläge desselben 250,000 Exemplare beträgt, gestattet wahrscheinlich dem Verleger solche sreundliche (!) Rücksichtnahme l aus den Sortimentsbuchhandel, welcher den Kalender für 34 Pf. ^ netto geliefert erhält. Ob es für den Buchhandel empfehlens- werth ist, unter solchen Verhältnissen den Dietrich'schen Kalender weiter verbreiten zu Helsen, wollen wir dahingestellt sein lassen. Chemnitz, im September 1881. Aus London. Unter die Beschlüsse der unlängst zu Ende gekommenen Parlamentssession gehört auch eine Revision desPreß - gesetzes, die sogenannte „biervs xapor (Onrv ok libol) Litt". Durch dieselbe wird den Zeitungseigenthümern und Herausgebern eine große und sehr nothwendige Erleichterung in Bezug auf Jnjurien- klagen gewährt. Wie die Dinge bisher lagen, war der Eigenthümcr einer Zeitung und mit ihm der Redacteur und der Drucker sür irgend eine Mittheilung oder einen Bericht in den Spalten des be treffenden Blattes, gleichviel welcher Art, verantwortlich. Erschien in einem Blatt ein Artikel oder ein Bericht über eine abgehaltenc Versammlung und war in demselben irgend etwas enthalten, wo gegen Einrede erhoben werden konnte oder das ehrenrührig — mit technischem Ausdrucke „liboUouo" — war, so ging die Verantwort lichkeit sür die von dem Redner, der vielleicht von persönlichen oder böswilligen Beweggründen beeinflußt war, gesprochenen Schmäh- worte auf das Zeitungspersonal über und dasselbe war, nebst dem Journal, eines Preßvergehcns schuldig und der Gefahr einer Klage ausgesetzt. Das gegenwärtige Gesetz hat dieser Anomalie ein Ende gemacht. Es wird künftig der Unterschied zwischen Berichten über Gerichts- und Parlamentsverhandlungen und Berichterstattungen über stattgehabte Versammlungen, wonach die elfteren, wenn sach gemäß und unparteiisch, „privilegirt", letztere aber in jeder Be ziehung den gewöhnlichen Gesetzen über Ehrenbeleidigungenu. s. w. unterworfen waren, nicht mehr gemacht werden. Das neue Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß, wenn ein öffentliches Meeting abgehalten worden ist und es sind in diesem Meeting gewisse Reden gehalten und diese getreu wiedergegeben, so soll gegen einen solchen, dieselben enthaltenden Bericht eine Jnjurienklage nicht angestrengt werden können. Werden in einer öffentlichen Versammlung Reden gehalten, welche ehrenrührige oder be leidigende Bemerkungen oder Ausdrücke enthalten, und es werden diese Reden später gedruckt veröffentlicht, so war, ist aber nicht ferner eine solche Veröffentlichung ein Libell. Das Gesetz setzt auch der seitherigen einsichts- und unterschiedlosen Anwendung der Criminal- procedur, welche einem Jeden, der sich einbildete, eine Beschwerde gegen eine Zeitung oder deren Herausgeber zu haben, als eine häufig sehr übel und malitiöser Weise gebrauchte Waffe zu Gebote stand, wohlweislich Schranken. Der dritte Abschnitt der neuen Acte setzt ausdrücklich fest, daß künftig „keine Criminalversolgung gegen irgend einen Eigenthümcr, Herausgeber, Redacteur oder irgend eine andere Person, welche für die Herausgabe einer Zeitung verantwortlich ist, wegen irgend eines in derselben veröffentlichten Libells eingeleitet werden kann, ohne daß nicht vorher der schriftliche Befehl oder die Erlaubniß dazu von dem Direktor der öffentlichen Anklagen (l Reichsfiscal) in England oder Ihrer Majestät General-Advocat für Irland eingeholt und ertheilt worden ist". Diese Bestimmung ändert mit einem Male die ganze Stellung der öffentlichen Presse in England und macht den Verfolgungen und Klagen, oft aus gehässigen und selbst ge winnsüchtigen Gründen, ein Ende. (Vossische Ztg.) ac-r- Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch druckerkunst — Biographisches — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Ver lagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherlunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftstellern und Verlegern — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buch handels finden willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung. — Die gewöhnlichen Einsendungen aus dem Buchhandel werden nicht honorirt.
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