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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1881
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- Deutsch
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4000 Nichtamtlicher Theil. 216, IS. September. geringen Umsangs als geistige Hervorbringung einen Werth im Verkehr haben kann." Siehe Wächter, Verlagsrecht. Bd. 1. 1857. S. 168. Auch der Sachverständigen-Verein hat in seiner bisherigen Praxis niemals Anstand genommen, Schriftwerke von ähnlichem geringeren Umfange für schutzberechtigt zu erklären. Was nun den materiellen Inhalt des Heftes betrifft, so muß anerkannt werden, daß die „Betriebsregeln" eine selbständige Arbeit technisch erfahrener Sachverständiger sind, denen es darum zu thun war, ihrer Anweisung eine für den gewöhnlichen Arbeiter durchaus verständliche, räumlich möglichst knappe Form zu geben; es haben die Verfasser eine durchaus selbständige geistige Thätigkeit bei Ab fassung dieser Regeln geübt; es sällt mithin ihre Arbeit unter die gesetzlich geschützten „Schriftwerke". Wenn der Angeklagte behauptet, daß die „Betriebsregeln" größtentheils gesetzliche Bestimmungen enthielten, die sich in anderer Fassung schwer, jedenfalls nicht so präcise wiedergeben ließen, so ist dies nicht zutreffend. Die „Betriebsregeln" sind in ihrer Form und Fassung, wie ihrem Inhalte nach von dem Inhalte der Ge setze re. ganz verschieden. Der abgedruckte Auszug aus der Gewerbe ordnung enthält z. B. nur die Bestimmung, daß zur Aufstellung von Dampfmaschinen die behördliche Genehmigung einzuholen sei, ferner die Strafbestimmung für die Benutzung von Dampfkesseln ohne die vorhergcgangene Genehmigung, sowie Bestimmungen über die baupolizeiliche Abnahme solcher gewerblichen Anlagen. Ebenso enthält das abgedruckte Regulativ vom 2S. Mai 1871 nur Be stimmungen über die Anlage von Dampskesseln, über die Druckprobe der Kessel und ihre Aufstellung. Die hier in Rede stehenden „Be triebsregeln" dagegen weisenden Arbeiter an, was er bei Bedienung der Kessel in jedem einzelnen Fall zu beachten und vorzunehmen habe, und wie die Kessel bezw. Dampfmaschinen überhaupt zu be handeln, zu reinigen und im Betrieb abzuwarteu sind. Der Ausnahmefall des A. 7. Lit. o. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, wonach Gesetze u. s. w. nicht gegen Nachdruck geschützt sind, liegt daher hier nicht vor. Bon jenem oben erwähnten früheren Fall der Instruction der Transportversicherungs-Gesellschaften unterscheidet sich aber der gegenwärtige Fall wesentlich durch folgenden Umstand. Die In struction der Transport-Gesellschaften war lediglich für dieGeschäste der eigenen Revisionscommissarien, nicht für das Publicum bestimmt; sie enthielt weder die Bezeichnung eines Druckers noch eines Verleg ers; sie war üb erh aupt kein Verlagsartikel, sie wollte nicht in den literarischen Verkehr treten Siehe Dambach, Urheberrecht. 1871. S. 14. Die „Betriebsregeln" dagegen bilden einen buchhändlerischen Verlagsartikel, der bei der Gemeinnützigkeit des Unternehmens für den Verleger ein immerhin nicht zu unterschätzendes Berlagsobject ist. Wollte man derartige Produktionen von der Schutzberechtigung gegen Nachdruck ausschließen, so würden Urheber wie Verleger zahlreicher ähnlicher Unternehmungen eine nicht zu rechtfertigende vermögensrechtliche Beeinträchtigung erfahren, die durchaus nicht in der Absicht des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gelegen hat. Es sei in dieser Beziehung nur noch bemerkt, daß der Ange klagte in seinem Circular vom Juni 1880 über die Gangbarkeit seiner „Dienstvorschriften" selbst sagt: „Die »Vorschriften«, von der Regierung zu x... empfohlen, werden überall, wo sie bekannt werden, crfahrungsmäßig in Partien nachvcrlangt." Zu 2. Es muß daher nunmehr untersucht werden, ob die „Dienst vorschriften" objectiv einen Nachdruck der Magdeburger „Be- tricbsregeln" eiithallen. Diese Frage war unbedingt zu bejahen. Eine genaue Vergleichung beider Schriften ergibt folgendes Resultat: Das Heftchen beschränkt sich lediglich auf die Vorschriften über Dampfkessel, während es die Dampfmaschinen ganz außer Acht läßt. Auch sind — wie sich zeigen wird — die „Allgemeinen Vor schriften" nur sehr gering benutzt. Es kann demnach der Natur der Sache nach auch nur von Nachdruck eines Theils des Magdeburger Heftchens die Rede sein. Die Acten enthalten eine Zusammenstellung über die Be nutzung der Magdeburger Regeln, aus der sich ergibt, daß die im Heftchen S. 1—5 aufgeführten IS Regeln den im Magdeburger Heftchen S. 1—2 ausgestellten Regeln 1—24 entlehnt sind, zum Theil wörtlich, zum Theil mit kleinen Zusätzen, Auslassungen und Ab weichungen. Aus der ganzen Fassung der „Vorschriften" ergibt sich aber, daß dieselben dem Magdeburger Heftchen nachgebildet sind. Noch deutlicher ersieht man diesen Zusammenhang aus dem Bericht der von dem Bezirksverein deutscher Ingenieure gewählten Com mission zur Prüfung der vom Magdeburger Verein für Dampf kesselbetrieb aufgestellten Betriebsregeln, Sitzung vom 3. August 1878. Aus diesem Sitzungsberichte geht hervor, aus welchen tech nischen Erwägungen der westphälische Verein die Magdeburger Regeln nicht für ganz zweckmäßig gehalten, und deshalb über gewisse Aenderungen der Magdeburger Regeln sich verständigt hat. Aus den in diesem Schriftstücke angebrachten Correcturcn ergibt sich ferner, daß die durchstrichenen Stellen und Wörter ursprünglich in der Magdeburger Fassung dastanden und erst nachträglich durch Abänderungen und kleine Umstellungen, sowie durch Zusätze umgewandelt sind. Die Entlehnung der „Dienst vorschriften" aus dem MagdeburgerHeftchen kann nicht schlagender nachgewiesen werden, als aus diesem Schriftstücke. Der Dircctor des Jngenieurvereins bemerkt, daß die „Vor schriften" in manchen wesentlichen Punkten von den „Betriebs- rcgeln" abweichen. Dies ist zum Theil richtig. So sind die „allge mein e n V o r s ch r i s t e n": die Anbringung von Schutzvorrichtungen, die Einrichtung der Beleuchtung, die Vorschriften bezüglich der Signale und die Sicherheitseinrichtungen an Locomobilekesseln nicht aufgeführt, da nach Ansicht der westphälischen Ingenieure diese Vorschriften nicht Sache des Kesselwärters, sondern des leiten den Ingenieurs oder Besitzers seien. Ferner sind die Bestimmungen Nr. 3, daß der Heizer den Kessel nicht verlassen dürfe, so lange Feuer aus dem Rost ist; Nr. 4, wonach das Docken des Feuers vor längeren Pausen verboten ist, während Nr. 15 das Dämpsen des Feuers vor Ruhepausen wieder empfiehlt, Nr. 16 (letzter Satz), das Ablassen des Kessels betreffend, und Nr. 24, welche das Ver halten des Heizers bei Unglücksfällen behandelt, in die „Dienstvor schriften" nicht ausgenommen oder durch andere Bestimmungen ersetzt. Diese Abweichungen sind aber nicht derart, um den „Dienst vorschriften" den Charakter einer eigenthümlichen Arbeit auf drücken, bez. den Thatbestand des Nachdrucks ansschließen zu können. Der Magdeburger Verein hat die Vorrichtungen beim Dampfkesselbetrieb genau erwogen und Regeln aufgestellt, welche dem Heizer und Arbeiter verständlich sind. In der Auswahl dieser Regeln, sowie in der Formgebung, bei der es darauf ankam, eine möglichst knappe und präcise Form zu finden, offenbart sich die geistige Thätigkeit der Urheber, und diesen geistigen Inhalt haben die „Dienstvorschriften" reproducirt. Zu 3. Wenn sonach ausgesprochen werden muß, daß objectiv der l Thatbestand des partiellen Nachdrucks vorliegt, so muß anderer- s seits anerkannt werden, daß nach den besonderen Umständen des i vorliegenden Falles weder dem Veranlasser noch dem Veranstalter
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