Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18810919
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188109191
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18810919
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1881
- Monat1881-09
- Tag1881-09-19
- Monat1881-09
- Jahr1881
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
216, 19. September. Nichtamtlicher Theil. 3999 11. Juni 1870 den Schutz gegen Nachdruck in Anspruch zu neh men berechtigt sind? 2. Sind die „Dienstvorschriften" objectiv ein Nachdruck der „Betriebsregeln"? 3. Haben der Verfasser und der Verleger der „Dienstvorschrif ten" vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt? Zu 1. Die Frage: ob die „Betriebsregeln" überhaupt ein schutz berechtigtes Schriftwerk sind, ist nicht unzweifelhaft, und im Schoß desSachverständigen-Vereins selbst erhoben sich in dieser Beziehung lebhafte Bedenken. Der Sachverständigen-Verein hat nämlich bereits in früherer Zeit Gelegenheit gehabt, sich über die Schutzberechtigung einer solch en Instruction zu äußern, und damalsdiese Schutzberechtigung verneint. Es hatte in jenem Falle ein von mehreren Transportversicherungs- Gesellschaften gebildetes Comitö eine „Instruction für die Schiffs- Revisions-Commissionen der vereinigten Transportversicherungs- Gesellschaften" herausgegeben, welche später von einer andern Gesell schaft, der „Centraldirection für Revision von Flußfahrzeugen" nachgedruckt war. In dem damals vom literarischen Sachverstän- digen-Verein erforderten Gutachten vom 17. October 1864 sprach sich derselbe über die Schutzberechtigung der „Instruction" folgender maßen aus: „Die Frage, ob Instructionen den Schutz gegen Nachdruck ge nießen, ist schon wiederholt zur Cognition des literarischen Sach- Verständigen-Vereins gelangt und der Verein hat in früherer Zeit die Instructionen der Behörden mehrfach für schutzberechtigt erklärt. Der höchste Gerichtshof hat indessen bekanntlich diese Ansicht nicht getheilt und der literarische Sachverständigen-Verein hat dieselbe in neuester Zeit ebenfalls verlassen und derartige Instructionen für Gemeingut erklärt."*) Im vorliegenden Fall handelt es sich nun zwar nicht um eine Instruction von Behörden, sondern von einer Privatgesellschaft; allein die Gründe, aus denen die Instructionen der Behörden für Gemeingut erklärt sind, finden auch bei der denuncirten In struction volle Anwendung. Das Obertribunal und nach ihm der literarische Sachverständigen-Verein haben nämlich angenommen, daß Instructionen der Behörden, obwohl bei ihrem Erlasse wissen schaftliche Kenntnisse thätig sind, nicht Erzeugnisse und Werke der Wissenschaft sind, und daß ihr Zweck nicht darin besteht, sich als Productc einer wissenschaftlichen Thätigkeit einzusühren und gel tend zu machen. Dies gilt auch von der vorliegenden „Instruction". Obwohl zu ihrer Abfassung technische Kenntnisse und praktische Er fahrung gehören, so stellt sich dieselbe doch nicht als das Resultat einer wissenschaftlichen Forschung dar, sondern sie ist lediglich die Handhabe für einen gewerblichen Zweck, sic ist nur dazu bestimmt, die pecuniären Bestrebungen der Gesellschaft zu unterstützen. In dieser Instruction wird nämlich zunächst die Ausgabe der Revisionscommission näher präcisirt und dann finden sich Verhal tungsmaßregeln, wie die Commissionen sich der ihnen obliegenden Revisionen entledigen sollen. Mag nun auch das Comitö der ver einigten Gesellschaften, wie die Dcnunciantcn behaupten, diese In struction „aus Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen aus sich heraus geschaffen haben", so liegt es doch auf der Hand, daß der Zweck dieser Instruction kein literarischer gewesen ist. Das Counts hat offenbar nicht seine Erfahrungen dem sich mit Schifffahrt und Schisssahrtsversicherung beschäftigenden oder sich füsr diese Dinge interessireuden Publicum „zur Belehrung" dar- bveten und eventuell einen Gewinn daraus ziehen wollen, sondern / *> Durch das Gesetz vom 11. Juni IS70 ß. 7. Lit. o. ist der Ab druck amllicher Instructionen ausdrücklich gestalte! worden. die Absicht ist nur die gewesen, den Revisionscommissarien ihr Ge schäft zu erleichtern, was namentlich aus der kurzen Form des nur aus 2 Druckseiten bestehenden Scriptums erhellt. Abgesehen nun davon, daß der Zweck, zu dem die Instruction angesertigt und ge druckt ist, ein rein gewerblicher gewesen, so kann auch die Instruc tion ihrem Inhalte nach nicht als Product einer eigenthümlichen, selbständigen geistigen Thätigkeit angesehen werden. Das Ver fahren, wie Schiffe hinsichtlich ihrer Tüchtigkeit zu revidiren sind, wird sich im Wesentlichen gleich bleiben, wenn man dabei die beiden von selbst sich jedem Laien schon ergebenden Gesichtspunkte sesthält, nämlich, daß es hierbei aus eine eingehende Besichtigung der zu re- vidirenden Fahrzeuge und Prüfung derselben nach den Regeln der Schisfsbaukunst ankommt. So finden sich in der Instruction ein zelne Anweisungen/welche eigentlich ganz selbstverständlich sind, wie z. B. die Bestimmung im K. 3, daß die Schiffe den Revisoren in allen ihren Theilen zugänglich gemacht werden sollen, im Z. 4. daß der Befund des Jnventariums nicht außer Acht gelassen wer den soll. Auch die Vorschriften in den folgenden 8Z. über die Clas sification der Schiffe je nach dem Befunde können nicht für eigen- thümliche angesehen werden; denn eine solche ergibt sich ebenfalls aus der Natur der Sache, und die Anhaltspunkte dafür werden auch hier Jedem, der die Schiffsversicherung und das Schiffsahrts- gewerbe betreibt, von selbst in die Augen springen. Endlich wird man auch nicht zu behaupten vermögen, daß die Formgebung im vorliegenden Falle als eine selbständige geistige Thätigkeit betrachtet werden kann, deren Product deshalb auf Schutz Anspruch hat. Es besteht die Instruction lediglich aus einzelnen -kurzen Sätzen, deren Anordnung sich ebenfalls aus der Natur der Sache ergibt, und welche, wenn eine zweckmäßige Disposition hier überhaupt beabsichtigt wird, kaum anders an einander gereiht werden kann. Somit charakterisirt sich also die gedachte Instruction in keiner Beziehung als ein literarisches Product im Sinne des Nachdruck gesetzes. Vergl. Dambach, Gutachten des königl. preuß. liier. Sachverst.- Vereins. 1874. S. S9 u. ff. Man könnte nun die Grundsätze analog auf den jetzt vorliegen den Fall übertragen und demgemäß die Schutzberechtigung der „Be- tricbsregeln" in Abrede stellen. Man könnte ausführen, daß es sich auch hier nicht um Herstellung eines literarischen Erzeugnisses, son dern einer Instruction für einen gewerblichen Zweck, um eine An leitung für Arbeiter handle; man könnte geltend machen, daß schon die Placatform zeige, wie die Verfasser lediglich einen Anschlag in denKesselräumenzur NachachtungfürdiebethciligtenKesselwärterrc., nicht aber die Herstellung eines Schriftwerkes in gesetzlichem Sinne beabsichtigt hätten; man könnte daraus Hinweisen, daßderZweck der „Betriebsregeln" nicht die Belehrung, sondern die Herstellung eines ordnungsmäßigen Betriebes sei. Allein der Verein glaubte schließlich doch nach den eigenthüm lichen Verhältnissen des vorliegenden Falles den „Betriebs regeln" den Schutz gegen Nachdruck nicht versagen zu dürfen. Es waren hierfür folgende Erwägungen maßgebend. Was zunächst den geringen räumlichen Umfang der „Be triebsregeln" betrifft, so kann hieraus eine Schutzlosigkeit nicht hergeleitet werden. Eine allgemeine Regel, welchen Umfang eine literarische Production haben müsse, um den Anspruch erheben zu dürfen, ein Schriftwerk zu sein, läßt sich nicht ausstellen, und mit Recht sagt Wächter: „Ist es nur der geistige Bestand, welcher das Wesentliche an einem Objecte des Verlagsrechts bildet, so kann der Rechtsschutz eines Werkes nicht von dem äußeren Umfang des selben ahhängig gemacht werden, wie denn auch ein Erzeugniß ganz vü3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder