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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1889
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- Deutsch
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5640 Nichtamtlicher Teil. 254, 30. Oktober 1889. selbständig zu entscheiden, von wem und unter welchen Be dingungen sie ihren Bücherbedarf entnehmen wollen. Eine dieser Stellen, die Schuldeputation, welcher namentlich die Volksschulen, sowie die Einrichtung neuer Schulen unterstellt ist, hat den Be schluß gefaßt, eine öffentliche Ausschreibung der Lieferung durch das Gemeindeblatt und andere öffentliche Blätter vorzunehmen in der Absicht, die Lieferung dem Mindestfordernden zu über geben. Zur Ehre der Mitglieder unseres Vereins können wir es aussprechen, daß keiner von ihnen ein höheres Angebot als 10°/g Rabatt abgegeben hat, dagegen sind von den Herren Mayer L Müller, S. Basch, Max Harrwih, O. Heyne (Max Rockenstein), welche Herren unserem Vereine nicht an gehören, Angebote aus 16^/gO/o abgegeben worden. Wir haben aber trotzdem die beste Aussicht, bei der Festigkeit, die unsere Mitglieder bis jetzt bewahrt haben, den Rabattsatz von 10°/g zur Geltung zu bringen und unseren Mitgliedern die Referungen zu er halten, wenn wir die Firma Mayer L Müller, sowie die anderen oben genannten Firmen, außer stand setzen, die Lieferungen ordnungsgemäß zu erledigen. Und hierzu erbitten wir, geehrte Herren Kollegen im Verlage, Ihre thätige Mitwirkung. Sie haben versprochen, Ihre Hand zu bieten, damit im Buchhandel gesündere Zustände herbeigeführt werden, hier bietet sich die Gelegenheit, diese Zusage zu bethätigen. Unsere Mitglieder haben, ohne Rücksicht auf augen blickliche Verluste, in Einigkeit gehandelt, die Durchführung unserer Bestrebungen liegt aber in der Hand des Verlagsbuchhandels, und wir werden unsere Bestrebungen durchführen, wenn der Ver- lagsbnchhandel uns thätig dadurch unterstützt, daß er den oben genannten Firmen nichts liefert, ferner aber auch ein wachsames Auge darauf hat, daß diesen Firmen auch der indirekte Bezug durch zweite Hand unmöglich gemacht wird. Wir bitten dringend, in jedem Falle, in welchem ein solcher Verdacht sich Ihnen auf drängen sollte, uns (event. iclegraphisch aus unsere Kosten) Kennt nis zu geben und wir werden nichr zaudern, zu untersuchen, ob der Verdacht gegründet ist oder nicht. An der Hand dieser Darstellung möchten wir bei dieser Gelegenheit namentlich den auswärtigen Verlagsbuchhandel bitten zu prüfen, in wie weit die Vorwürfe berechtigt sind, welche nur den bösen Willen der Berliner für die Ablehnung eines Höchst rabatts vou 5<>/o verantwortlich machen wollen. Der geehrte Verlagsbuchhandel möge aus diesem Beispiele ersehen, wie schwer die einzige Firma Mayer L Müller es dem Berliner Buchhandel macht, zu geordneten Zuständen zu gelangen und vorläufig nur den Höchstrabatt von 10»/o zur Wahrheit zu machen, und daß diese Firma trotz Nichtmehrzugehörens zum Börsenverein und trotz Sperrung fortfährt, dem Berliner und dem ganzen übrigen Buchhandel sich entgegenzustellen. Daß dieser unleidliche Zustand aufhöre, dazu erbitten wir Ihre thätige Mitwirkung, dann, aber auch nur dann, werden wir unser Ziel erreichen. Es zeichnet mit kollegialer Hochachtung ganz ergebenst Der Vorstand des Berliner Sortimenter-Vereins. R. L. Prager. Georg Bath. G. Küstenmacher. Julius Bohne. Richard Wilhelmi. Vermischtes. Sozialistengesetz. — Aus dem Entwurf einer Aenderung des -Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie, vom 21. Oktober 1878-, welcher im Reichstage verteilt worden ist, ist folgendes für den Buch- und Zeitungshandel Wichtige hervorzuheben: Der Entwurf besteht aus 6 Artikeln. Art. I hebt vor allem die bisherige beschränkte Geltungsdauer des Gesetzes auf und beseitigt in mehreren Bestimmungen des geltenden So zialistengesetzes die Anordnung, daß die Beschwerde nur an die Aufsichts behörde stattfindet. Dies ist u. a. auch der Fall betreffs des Verbots von Druckschriften. In diesem Falle würde also der ordentliche Be schwerdeweg eröffnet werden, d. h. je nach der Gesetzgebung der Einzel staaten an die Gerichte, Verwaltungsbehörden ic. Aufgehoben wird ferner die Befugnis der Behörden, Buchhändlern und anderen Geschäftsleuten den ferneren Gewerbebetrieb zu untersagen und einzelnen Personen die Befugnis zur Verbreitung von Druckschriften rc. zu entziehen. Art. 11 bestimmt neben einer nur formalen Abänderung, daß das fernere Erscheinen einer periodischen Druckschrift nicht mehr nach dem Verbot einer, sondern erst nach dem einer zweiten Nummer er folgen darf. Art. III ändert zunächst die Zusammensetzung der Kommission, welche über Beschwerden auf Grund des Sozialistengesetzes entscheidet. Ferner ändert der Art. III die Bedeutung des »kleinen Belagerungszustandes-, Die Perhängung desselben soll nicht mehr die Behörden ermächtigen, u. a. die Verbreitung von Druckschriften auf den Straßen rc. zu untersagen. Art. IV und VI sind nur von formaler Bedeutung. Art. V bestimmt, daß das Gesetz mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft, somit das jetzige Sozialistengesetz eventuell schon vor seinem Ablauf am 30. September 1890 außer Geltung tritt, daß aber die auf Grund des letzteren erfolgten Anordnungen bestehen bleiben. Aus der Spezial-Begründung dieses Gesetzentwurfs, welcher ein all gemein motivierender Teil vorhergeht, sei hier folgendes hervorgehoben: Zu Artikel I. In der Mehrzahl der Bundesstaaten, namentlich in den größeren derselben, ist gegen polizeiliche Verfügungen eine Rechtskontrolle, insbe sondere durch Anrufung der Vcrwaltungsgerichte beziehungsweise der ordent lichen Gerichte gegeben, diese Nechtskontrolle jedoch bezüglich der auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemo kratie vom 21. Oktober 1878 ergangenen polizeilichen Beifügungen durch die in den 88 7 Abs. 6, 10 Abs. 2. 14 Abs. 2, 16 Ab,. 2 enthaltene Vorschrift, daß gegen die dort vorgesehenen Verfügungen nur die Be schwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig sei, ausgeschlossen. Es erscheint daher sachlich gerechtfertigt, an dieser Stelle (abgesehen von den zu Artikel III zu erwähnenden Verfügungen) durch Streichung der vorbezeichneten abweichenden Zuständigkeitsbestimniungen das gemeine Recht wiederher zustellen. Die §8 22 bis 25 a. a. O., wonach Personen, Welche sich die Agi tation für sozialdemokratische Umsturzbestrebungen zum Geschäfte machen bezüglich des Aufenthalts, des Gewerbebetriebs, der Verbreitung von Druckschriften und des Handels mit denselben gewissen Beschränkungen unterworfen werden können, und wonach für Uebertretungen der bezüglichen Vorschriften Geldstrafen beziehungsweise Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr angedroht wird, sind als besonders hart bezeichnet worden. Es hat für thunlich erachtet werden können, diese Bestimmungen, von denen übrigens nur in verhältnismäßig seltenen Fällen Gebrauch gemacht worden ist, zu streichen. Zu Artikel II. Die Vorschrift des 8 II Abs. 2, daß mit jedem Verbot einer ein zelnen Nummer einer periodischen Druckschrift auch das Verbot des ferneren Erscheinens derselben sofort verbunden werden kann, läßt ins besondere in Verbindung mit der Vorschrift im letzten Absatz des 8 13, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, die Möglichkeit offen, daß eine einzelne Ausschreitung mit einer verhältnismäßig harten Strafe, welche für den Besitzer beziehungsweise Verleger der Druckschrift schwerwiegende finanzielle Nachteile nach sich zu ziehen Pflegt, belegt werden kann. Es ist deshalb für thunlich erachtet worden, die Zu lässigkeit des Verbots des ferneren Erscheinens einer periodischen Druck schrift erst an das wiederholte Verbot einer einzelnen Nummer zu knüpfen, zumal da in dem Falle, wen» die Umsturzbestrebungen der Sozialdemo kratie in einer der auf das erste Verbot folgenden Nummern der be treffenden Druckschrift wiederum hervortreten, der Erlaß eines zweiten Verbots in Verbindung mit dem Verbote des ferneren Erscheinens der Druckschrift ohne jeden Verzug erfolgen kann. Diesen Erwägungen ent spricht die Abänderung im 8 11 Abs. 2. Zu Artikel III. Da die Wirkung der gegen Vereine, periodische und nicht periodische Druckschriften ergehenden Verbote sich nicht auf den Bundesstaat, in welchem das Verbot erlassen ist, beschränkt, sondern sich auf das ganze Reich erstreckt, so kann die Entscheidung über Beschwerden gegen diese Verbote (88 8 und 13) nicht cndgiltig den einzelnen Landcsbehörden überlassen werden, vielmehr ist für dieselben eine Central-Jnstanz des Reichs nicht zu entbehren. Diese Entscheidungen etwa dem Reichsgerichte zu überweisen, empfiehlt sich nach der Natur derselben nicht und würde mit den Aufgaben des Reichsgerichts nicht wohl vereinbar sein. Ebenso wenig erscheint es thunlich, diese Entscheidung dem obersten Verwaltungsgerichte eines einzelnen Bundesstaates, etwa dem Preußischen Ober-Verwaltungsge richte, zu dessen Zuständigkeit in Preußen die Rechtskontrolle über polizeiliche Verfügungen in letzter Instanz gehört, zu überweisen. Es ist deshalb die im 8 26 des Gesetzes eingesetzte Reichskommission beibehalten, in ihrer Zusammensetzung und in ihrem Verfahren aber in der Weise umgestaltet worden, daß dieselbe die gleichen Rechtsgarantieen wie die in den ein zelnen Bundesstaaten für die Entscheidungen über polizeiliche Verfügungen zuständigen verwaltungsgerichtlichen Behörden gewährt. Diese Kommission soll, unter einem vom Kaiser ernannten Vor sitzenden, aus elf von dem Bundesrat aus Mitgliedern der höchsten Gerichte und Verwaltungsgerichte des Reichs oder der einzelnen Bundes-
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