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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1888
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- 03.09.1888
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- Deutsch
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4320 Nichtamtlicher Teil. Zist. 2 des Gesetzes vom 9. Jan. 1876 gestatte nun allgemein die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst. Das Gesetz lege daher kein Gewicht darauf: we.chen Eindruck das neue Werk auf den Beschauer mache; es frage nicht, ob das neue Werk wirklich körperlich sei oder nur durch Lichtreflexe scheinbar den Eindruck des Körperlichen Hervorrufe, sondern cs erkläie jede Nachbildung für erlaubt, welche objektiv durlcki die plastische Kunst bewirkt werde. Im vorliegenden Falle sei die Herstellung der Lilhophanieen auf plastischem Wege erfolgt, der Modelleur und der Bildhauer, nicht aber der Maler oder der Zeichner seien Schöpfer des Werkes. Daß die Lilhophanieen, wenn das Licht nicht hindurchscheine, keinen schönen Eindruck Hervorrufen, daß in diesem Falle der mit ihnen beabsichtigte Zweck nicht erreicht werde, könne als richtig zugegeben werden; immerhin seien sic aber Erzeugnisse der Plastik In Betreff ihrer Herstellung sei kein Unterschied vor handen zwischen einer Lithophanie und einem Haut- oder Basrelief. Auf ihnen allen werden die Figuren zum Teil in körperlicher Weise dargestellt, nur die Wirkung auf den Beschauenden sei eine ver schiedene, auf diese Wirkung lege aber das Gesetz keinen Wert, sondern auf die Art der Herstellung. Wenn die Behauptung ausgestellt worden sei, daß die Lithophanie auf gleicher Stufe stehe mit einer Kupferstichplatte oder einem geschnittenen Holzstocke, so sei dies nicht zutreffend. Das Gesetz schütze gegen Nachbildung die von dem Künstler hergestellten fertigen Werke und teile diese Werke ein: in Werke der zeichnenden und malenden Kunst und We>kc der plastischen Kunst. Die für den Druck bestimmte Kupser- stichplatte und der Holzstock seien aber nicht die geschützten Objekte, sondern nur das Mittel, das Weikzeug zur Herstellung der Zeichnung, welche demnächst in Verkehr komme. D>e Platte u»d der Holzstock kommen nicht in den Verkehr des Publikums, es sei daher durchaus richtig, wenn Kupferstiche oder Holzschmtte als Werke der zeichnenden Kunst angesehen werden, obwohl sie mittelst der Platte oder des Holzstockes hergestelll seien. Bei den Lithophanieen liege dagegen das Verhältnis ganz anders. Hier sei die Lckhophanie nicht das Mittel oder Wc kzeug zur Herstellung einer Zeichnung, sondern die Lithophanie sei das Objekt, welches in den Verkehr komme, welches verkauft werde, und dieses Objekt des Schutzes werde durch die plastische Kunst hergestellt. Die Revision der Nebenklägerin versucht vergeblich geltend zu machen: es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Nachbildung eines Werkes der zeichnenden Kunst durch die plastische Kunst; denn das Wachsmodell, welches für die Lithophanie hcrgestellt werde, sei kein Werk der bildenden Kunst, sondern nur ein Muster für ein Jndustrieerzeugnis, und könne einen Schutz nur nach Maßgabe des Gesetzes vom I I. Januar 1876 genießen: wenn hierüber bei den Porzellanlichtbildern Zweifel obwalten sollten, weil diese nicht nur zu Lampenschirmen, sondern auch selbständig zum Anhängen an die Fenster benutzt werden, so falle dieser Zweifel bei den ausschließlich für Lampenschirme hergesteüten Lichtbildern aus Papiermasse fort, denn die Lampenschirme dienen nur einem äußeren materiellen Ge- braucke, während die Kunst wesentlich den Zweck der ästhetischen Darstellung habe und lediglich die ästhetische Auffassung verkörpere. Diese Ausführung geht offenbar fehl. In Frage steht eine Nach bildung weder von Lampenschirmen, noch von Wachsmodcllen, sondern eine Nachbildung von Gemälden durch ein künstlerisches Verfahren: ob die durch die Nachbildung hervorgebrachten neuen Werke sich auf oder an Werken der Industrie befinden, ist nach 8 5 Ziff. 3 des Ges. vom 9. Januar 1876 ohne Belang. Ebensowenig durchgreifend ist die Ausführung der Nebenklägerin: daß den Angeklagten nur eine rein mechanische Thätigkeit zur Last falle, weil der Ausgangspunkt ihrer Thätigkeit der negative Abguß eines G.'schen Lichtbildes und alles Wettere, was'sie bis zur Feitigstellung der Lichtbilder gethan, nur mechanischer Natur ge wesen sei. Richtig ist, daß K 6 Ziff. 2 a. a. O. nur die künstlerische, nicht aber die mechanische Nachbildung eines Gemäldes durch ein plastisches Werk sreigiebt (vergl. Enlsch. des RG. in Civilsachen Bd. 18 S. 150); aber für die Frage, ob eine Nachbildung durch die plastische Kunst vorliegt, kommt es nicht bloß darauf an, in welcher Weise die Angeklagten thätig gewesen sind, sonder» ob das neue Werk durch Anwendung der Mittel der plastischen Kunst, gleichviel von wem, geschaffen worden ist. Darnach kann für die Frage, ob im vorliegenden Falle die Vorschrift des 8 6 Ziff 2 a. a. O. zutrifft, die Thätigkeit der Angeklagten von der des G nicht gesondert werben. Tie vorliegende Sache kann daher ohne ein Eingehen aus die in dem Urteile des RG vom 24 Nov. 1886 und in dem im Auszuge wiedergegebenen Gutachten erörterte Streitstogen nicht erledigt werden. Die in dem Gutachten gegebenen Gründe haben den Senat nicht über zeugt. Dem Gutachten ist dm in bestuireten, daß für die Entscheidung der Frage der Aonlaut des Gesetzes maßgebend ist. Dagegen kann nicht zugegeben werden, daß dieser Wortlaut sich zu Gunsten der im Gutachten aufgestellten Ansicht verwerten lasse. Die Worte -durch die plastische Kunst» bedeuten zwar nichts anderes ^l° 204, 3. September 1888. als die Worte -mittelst der plastische» Kunst» in den preußischen Ge setzen vom 11. Juni 1837 <GS. S. 165) ß 24 und vom 20. Febr. 1854 (GS. S. 93) 8 kl in tz 7 spricht auch das Neichsgesetz vom 9. Jan. 1876 von Nachbildungen mittelst eines Kunflvcrfahrcns. Entscheidend ist also, ob zur Herstellung der neuen Werke die Mittel der plastischen oder die Mittel der zeichnenden und malenden Kunst angewendet worden sind. Auf die angewendeten Mittel legt auch das Urteil vom 24. Nov. 1886 das entscheidende Gewicht, nicht wie das Gutachten anzunchmen scheint, auf den Eindruck, den das neue Werk auf den Beschauer macht Dieser Eindruck kann nicht entscheidend sein, da ja die zeichnende und malende -tunst mit Erfolg bestrebt ist, durch ihre Darstellungswcise auf den Be schauer denselben Eindruck zu machen, welchen die plastische Kunst durch das Mittel der Darstellung von Formen in wahrer Körperlichkeit erreicht. Der Civilsenat wie der Sachverständigenverein scheiden also die Plastik von der Schwestcrkunst nach den Mitteln, die beide Künste anwenden. Der wesentliche Unterschied in den Ansichten besteht nur darin, daß der Civilsenat diejenigen Mittel der Darstellung ins Auge saßt, welche grund sätzlich und dem Wesen nach die Gebiete beider Künste scheiden, während der Sachverständigenverein die Abgrenzung nach den Mitteln vorgenommen wissen will, welche die Technik der einen wie der andern Kunst zur Be arbeitung des Materials fordert. Dieser Unterschied der Auffassungen kommt darin klar zum Ausdrucke, daß das Erkenntnis vom 24. Nov. 1886 von denDarstellungsmitteln der beiden Künste ausgeht, während das Gutachten das entscheidende Ge wicht darauf legt, daß zur Herstellung der Lichtschirmdekorationen zunächst ein plastisches Modell durch die dem Former oder Bildner eigentümliche Technik gearbeitet werden mußte. Es wird daher gestaltet sein, der Kürze des Ausdrucks wegen im Nack folgenden die Mitiel, von denen das Erkenntnis vom 24. Nov. 1886 spricht, als »Mittel der Darstellun.,», da gegen die Mittel, welche das Gutachten des Sachverständigenvereins im Auge hat, als -Mittel der Technik» zu bezeichnen. Das Gesetz nennt die Mntel, welche in Beiracbt kommen sollen nicht. Der Natur der Sache nach müssen aber die Mittel der Darstellung entscheidend sein. Das Reich der bildenden Kunst, als der Daeftellung des Sichtbar-Schönen in nicht organischem Stoffe, umfaßt nach der üblichen Dreiteilung die Architektur, die Plastik und die Malerei (letztere im weiteren Sinne, die zeichnende Kunst mit einjchließend). Die Architektur scheidet nach 8 3 d. Ges. vom 9. Jan. 1876 hier aus. Der 8 6 Z ff. 2 des Ges. stellt nun die Plastik und die Malerei derart zu einander in Gegensatz, daß sämtliche Werke der bildenden Kunst, welche der Architektur nicht angehören, ent weder dem Gebiete der Malerei oder dem der Plastik zuzuweisen sind. Muffen darnach die Gebiete der letztgenannten beiden Künste scharf gegen einander abgegrenzt werden, so liegt die Annahme am nächsten, daß der Gesetzgeber diejenige Scheidungslinie ini Auge gehabt habe, welche dem Wesen der beiden Kunstgattungen entnommen und, wie die Entscheidung vom 24. Nov. 1886 mit Recht hervorhebt, von der Theorie längst recipiert ist. Daraus ergiebt sich die Scheidung nach den durch das Wesen der einen und der anderen Kunst bedingten Mitteln der Darstellung. Dagegen spricht das Gesetz vom 9. Jan. 1876 mit keinem Worte von den Mitteln der Technik, sondern nur von den Werken der bildenden Künste, speziell der Plastik und der Malerei. Zur Feststellung der Scheidelinie hätten aber die Unterschiede in den Mitteln der Technik bezeichnet, oder es hätte wenigstens auf sie hingewiesen werden müssen, wenn sie hätten maßgebend sein sollen. Denn wer Werke der bildenden Künste zu vergleichen, zu unterscheiden und zu klassifizieren hat, ist. weil diese Künste körperliche Gegenstände für das Auge darstellen, in erster Linie darauf hingewiesen, seine Augen zu Rate zu ziehen. Die zur Herstellung des Kunstwerks angewendeten Mittel in Betracht zu ziehen, hat er keinen Anlaß, weil ihnen eine für den Charakter des Kunstwerks wesentliche Bedeulung nicht zukommt. Für den immerhin denkbaren Fall, daß das in Anwendung gebrachte Mittel der Technik unbekannt und nicht zu erforschen ist, würde die dem Gutachten des Sachverständigenvereins zu gründe liegende Klassifikations methode den Dienst versagen. Sie versagt in Wirklichkeit überall, wo ein Kunstwerk durch ein Zusammenwirken der technischen Mittel der Plastik und der Malerei hergestcllt wird, beispielsweise bei bemalten Gebilden in plastischer Form. Solche Gebilde werden, wenn sie durch wirkliche Körper lichkeit wirken, mit Recht dem Gebiete der Plastik zugewiesen, ohne Unter schied, ob die künstlerische Thätigkeit des Malers derjenigen des Formers untergeordnet ist oder nicht. Läßt man aber die Mittel der Technik die Zugehörigkeit bestimmen, so wären solche Gebilde im Widerstreite zu der allgenrein herrschenden Ansicht als Erzeugnisse der Malerei wenigstens dann anzusehen, wenn sie ohne Bemalung als Kunstwerke nicht gelten könnten. Die Abgrenzung der Künste nach den von ihnen angewendeten Mitteln der Technik ist für gesetzgeberilche Zwecke wenig brauchbar, weil die Mittel der Technik durch die Eigenschaften des zu bearbeitenden Materials be stimmt werden und daher eine Aenderung erleiden, so oft ein neues Material oder eine neue Methode der Bearbeitung gefunken wird. Dazu tritt, daß im Laufe der Zeit die eine Kunstgattung von der anderen Mtttel der Technik entlehnt hat. So haben einzelne Zweige der zeichnen den Kunst Mittel der Technik adoptiert, welche Zweigen der plastischen Kunst, z. B. der Schnitzkunst, der Stein- und der Stempelschneidekunst angehörten. Wäre die Grenze zwischen den Kunstgattungen nach ven
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