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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1888
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- 06.08.1888
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3883 ^ 180, 6. August 1888. stellerische Thätigkeit eine wahrhaft staunenswerte. -Die Zeit des Schweigens ist vorüber, die Zeit des Redens ist gekommen.- So bevor wertete Luther seine Schrift an den Adel deutscher Nation, und was Luther gesprochen und geschrieben hat, seine lateinisch geschriebenen Pre digten und Abhandlungen noch mehr aber seine deutschen Schriften, alle fanden eine begeisterte Aufnahme und eine bis dahin gar nicht für mög lich gehaltene Bcrbreitung. Luthers Schriften verdrängten die bis dahin einen Hauptbestandteil der Littcratur bildenden Kirchenväter und alten Klassiker, sie beherrschten plötzlich beinahe ausschließlich den Büchermarkt, der durch die stets sofort entstandenen Nachdrucke geradezu überschwemmt wurde. Trotz ihrer großen Anzahl und massenhaften Verbreitung sind nun aber doch die Lutherdrucke im Laufe der Jahrhunderte sehr selten ge worden. Es findet sich ja beinahe auf jeder einigermaßen bedeutenden öffentlichen Bibliothek eine größere oder kleinere Sammlung von Original Schriften Luthers: aber Wohl in wenigen Städten dürfte sich eine so um fangreiche Sammlung erhalten haben. Wie sie die Stadtbibliothek zu Hainburg aufweisen kann. Von diesen wertvollen Schätzen der Allge meinheit Kenntnis gegeben und die Ausnutzung des reichen darin ent haltenen Materials auch den außerhalb Hamburgs wohnenden Forschern ermöglicht zu haben, dafür gebührt dem ersten Sekretär der Hamburger Stadtbibliothek, Herrn A v. Dommer. der aufrichtigste Dank. Wie die im Jahre 1881 erschienenen -Autotypen der Reformationszeit» desselben Verfassers, so bietet auch seine jetzt veröffentlichte Zusammenstellung der -Lutherdrucke» nicht allein für Luther-Forscher, sondern auch für Kunst historiker und für die Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels höchst schätzbare Ausschlüsse. Wie aus der Zusammenstellung A. von Dommers hervorgeht, um faßt die Hamburger Sammlung nicht weniger als 405 Lutherdrucke. Der älteste Druck ist -Eyn geystlich edles Buchlehen von rechter vnder- scheyd vnd Vorstand was der alt vnd new mensche sey«, jene nachmals unter dem Titel einer Deutschen Theologie so berühmt gewordenen Schrift eines unbekannten Verfassers aus dem 14. Jahrhundert, die Luther mit einer Vorrede versehen und dem Johann Grunenberg in Wittenberg zum Druck übergeben hat. Die Schrift ist so selten, daß man bis auf die neueste Zeit hie und da dieselbe als gänzlich verschollen bezeichnet hat. Obgleich die Zahl der von Grunenberg gelieferten Drucke Luthers eine sehr beträchtliche ist, was schon damit bewiesen wird, daß die Ham burger Sammlung unter den 405 allein 100 Drucke Grunenbergs ent hält, so ist doch über die Lebensverhältnisse dieses Druckers so gut wie nichts bekannt. Die gewöhnlich angegebenen Zeitgrenzcn seiner Thätigkeit. 1509 bis 1522, sind ungenau, denn in Hamburg befindet sich nicht nur ein Druck von 1508, sondern die Sammlung weist auch einen solchen aus dem Jahre 1525 aus seiner Offizin auf: es ist deshalb auch die von Kapp angeführte Thatsache, daß Hans Luft die Druckerei Grunenbergs übernommen haben soll, hinfällig geworden.' denn jener kommt bereits 1521 als Drucker vor. Auch die Meinung Äapp's, die sich vermutlich auf die wertvolle Arbeit Wustmanns -Luthers Bibeldrucker» gründete, daß Luther mit Grunenbergs Leistungen unzufrieden geworden war und ihm die Aufträge entzogen habe, wird durch den von Dommer seinem Werk beigefügten Druckerinbex Widerlegt, denn dieser weist aus den Jahren 1520—1523 nicht weniger als 72 Drucke Grunenbergs auf (darunter freilich 51 ohne Impressum), und zwar nicht nur neue Auflagen oder Nachdrucke, sondern ebenso auch Original-Ausgaben, die Luther ihm gab. weil er in Grunenberg einen ihm treu ergebenen Mann schätzte. Es ist natürlich nicht möglich, die durch einen Vergleich des in Rede stehenden Werkes mit anderen Arbeiten sich ergebenden Abweichungen hier zu kennzeichnen, und muß ich mich deshalb mit dem Hinweis begnügen, daß sich bei sämtlichen Druckern interessante und teilweise gänzlich neue, oder frühere Vermutungen bestätigende Angaben vorfinden. Eine ganze Anzahl von Drucken, deren Ausgangsort oder Druckfirma bisher un bekannt war, hat der Herr Verfasser durch die angcstellten Typen-Ver- glcichungen nun den Offizinen zuweisen können, denen sie wirklich au gehören; außerdem sind aber auch die von ihm eingeschalteten und häufig ausführlichst begründeten Berichtigungen anderer Werke von bedeuten dem Wert. Die Bibliographie der Reformationslittcratur hat bis jetzt nur die Nachdrucke aus den größeren Offizinen zu verzeichnen vermocht, und doch muß auch die Thätigkeit der Winkeldrucker eine sehr erhebliche gewesen sein, wie aus den von v Dommer vcrzeichneten Nachdruck-Ausgaben er hellt, die neben den Originalen in stattlicher Anzahl vertreten sind. Der Löwenanteil an den hier verzeichncten Lutherdrucken fällt natürlich Witten berg zu, wo Joh. Grunenberg niit 100, Melchior und Michael Lotter zu sammen niit 47, Nickel Schirlentz mit 16, Lucas Cranach und Christian Döring gemeinschaftlich mit 10 und Hans Lusft mit 4 Werken erscheint. Dann folgen: Leipzig mit 59, und zwar Melchior Lotter der Aeltcre (26), Valentin Schumann (13), Wolfgang Stöckel (12), Martin Landsberg (7), Jacob Thanner (I); Augsburg mit 53, und zwar Sylvan Otmar (25), Heinrich Stcyncr (8). Jörg Stadler (7), Melchior Namminger (Ü), Haus Schönsperger (3), Sigmund Grimm (3), Simprecht Ruff (1); Basel mit 35, nämlich Adam Petri (26), Valentin Curio (5), Joh. Frobcnius (2), Andr. Cratander (2); Erfurt mit 27, nämlich Matthes Maler (14), Wolf- gang Stürmer (7), Ludwig Trutcbul aus Halberstadt, der Besitzer der Druckerei zum Fcrbefasse (6); Straßburg mit 21, nämlich Joh. Knoblauch (7), Joh. Schott (5), Joh. Prüß (3). Martin Flach (2) und Renatus Beck. Joh. Herwagen, Wolf Klöpffel, Math. Schürer (je 1); Nürnberg mit 20, nämlich Jobst Gutknecht (13), Friede. Peypus (3), Hieronymus Höltzcl (2) und ein unbekannter Drucker (2). Außerdem sind noch vertreten: Worms durch Hans von Erfurt (3); Antwerpen durch Michael Hillcnius und Johann Vorstermann (3); Hagenau durch Thomas Anshclm (2); Halbcr- stadt durch Ludwig Trutcbul (2), sowie endlich Gottfried Hittorps Verlag in Köln, Joh. Froschauer in Zürich und Jörg Gaste! in Zwickau mit je einem Druck. Diesen schließen sich dann noch 7 Werke von unbekannten Druckern an. Diese Aufstellung ist an der Hand des von Herrn von Dommer seinem Werke beigegebenen Druckerindex gemacht; dieselbe soll bekunden, über welche Lutherdrucker aus dem Buche Aufschlüsse zu erhalten sind. Dasselbe bringt außerdem noch ein alphabetisches Verzeichnis der auf- gesührten Drucke, sowie der Ornamente, d. h. der Bildnisse Luthers, anderer Bilder und der Titelbvrdüren, so daß auch nach dieser Seite hin das Werk eine reiche Quelle wichtiger Aufklärungen genannt werden kann. I. Braun. Vermischtes. Verein der Buchhändler zu Leipzig. — Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig giebt im Anzcigeteil der heutigen Nummer nochmals das Ergebnis der Hauptversammlung vom 11. Juli bekannt (vergl. Bbl No. 159 und 161) mit dem Hinzufügen, daß die dortigen Beschlüsse inzwischen die Genehmigung des Börscnvereinsvorstandcs erhalten haben und die damit festgestellten Verkaufsnormen nunmehr mit dem heutigen Tage in Kraft treten. Schutz des Urheberrechts. — Das englische Zollgesetz vom Jahre 1876 enthält zu Gunsten inländischer Autoren die Bestimmung, daß Bücher, welche in dem Vereinigten Königreich den Schutz des Urheber rechts genießen, in Exemplaren, welche im Auslande gedruckt sind, nicht in das Zollgebiet cingcführt werden dürfen, sofern der Berechtigte der Ober-Zollverwaltung eine in Abschnitt 42 und 44 des Gesetzes näher be- zeichnete Anmeldung seines Rechts (notice) einreicht und zugleich in einer vor dem Zolleinnchmcr oder Friedensrichter aufzunchmenden Erklärung (clsclaration) die Wahrheit der gemachten Angaben versichert. Diese Bestimmung ist durch die am 9. September 1886 zu Bern ab geschlossene, seit dem 9. Dezember 1887 in Kraft getretene Uebereinkunst, betreffend die Bildung eines internatio. alen Verbandes zum Schutze von Werken der Littcratur und Kunst, auch auf die — den inländischen Autoren hinsichtlich ihrer Werke grundsätzlich gleichgestellten — Angehörigen anderer Berbandsländer anwendbar geworden. Mit Rücksicht hierauf hat das großbritannische -Loarä ok Oustoms» unter dem 16. März d. I. eine Bekanntmachung erlassen, nach welcher die -EummiWioners ok Eustoms« bereit sind, von den Inhabern des Urheberrechts an Büchern, welche zuerst in einem der zur Litterar-Konvention gehörigen Staaten des Auslandes erschienen sind, -notice» und -äcclnrrrtian» in Gemäßheit der vorerwähnten Bestimmungen des englischen Zollgcsetzes entgegen zunehmen. Die Einreichung dieser Aktenstücke kann durch den Inhaber des Ur heberrechts selbst oder durch einen im Königreich Großbritannien befind lichen Agenten oder Vertreter desselben erfolgen. Ersterenfalls muß der Berechtigte wenigstens einen Agenten oder Vertreter daselbst benennen, welcher der Zollaussichtsbehörde die etwa erforderliche Auskunst erteilt. Die »notice« soll den Titel des schutzberechtigten Buches und eine Nach bildung des Titelblatts enthalten. Sie hat den Tag, an welchem das Urheberrecht in dem betreffenden fremden Staat entstanden ist und er lischt, genau zu bezeichnen, wobei sich der letztgenannte Zeitpunkt nach dem Recht des betreffenden Staats in Verbindung mit dem englischen Ur- hebcrrcchtsgesetze bestimmt Der Nachweis für Bestehen und Dauer des Urheberrechts in dem fremden Staat muß durch ein der »notice» beizu fügendes Zeugnis geführt werden, welches dem Abschnitt 7 der »lutur- ns.tions.1 Eopzii^Irt ^.ct« vom Jahre 1886 entspricht, d. h. durch das Amtssiegel eines Ministers des betreffenden Staats oder eines englischen Gcsandtscbasts- oder Konsularbeamten daselbst beglaubigt ist. Die -äe- claratiou« muß dem Abschnitt 44 des Zollgesetzes von 1876 gemäß aus genommen sein. Vom deutschen Schriftsteller-Verbände. — In München findet während der ersten drei Tage des September die erste allgemeine Versammlnng des -Deutschen Schriftsteller-Verbandes» statt Aus der Tagesordnung heben wir folgenden Antrag des Mitgliedes Robert Keil (Weimar) hervor: -In Betracht, I) daß in dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich das Verlagsrecht nicht mit ausgenommen, sondern einer späteren (Wohl erst nach einer Reihe von Jahren zu erwartenden) Revision des -Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches» Vorbehalten worden ist, 2) daß aber meines Er achtens das Verlagsrecht seinem wahren Wesen nach zu dem Recht der Schuldverhältnisse gehört, und 3) die baldige Kodi- fizierung desselben für das Deutsche Reich im Hinblick auf die 530*
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