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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1888
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- 06.08.1888
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- Deutsch
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3882 Nichtamtlicher Teil. H80, 6. August 1888. Verzeichnis knnfkiq erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm ersten Male angeknndistt sind: A»to» Schroll L <?o. in Wir». rosoa Aklicu-Grseiischasl Neue Borscu-Hnllr in Hombur». 40605 Itio ^otienKssollsobattso in UamburA. (im; L Ge, lach, Aoh. Ttctlncr in F> cibcrg i. T. 40603 Klllllith, P., Staatl.-volkswirthschaftl. Vor schule. 1. Teil. Wruticl, F., Sammlg. bergmänn. Sagen. iliischcr'S me». Buchh. H. »ornscls in Berlin. 40602 100 8vl>6i»ntn üuin LinLsioüoon larzm- Aoslcop. Lekunäs nnoli 8. §rälllcel. I. II. ttcrn's Berlag (Mar Miillcrl in Breslau. 40601 Xooloxiselltz Leiträ^e, ürsA. v. Lollneicker. II 2. Karl Mcncr «OinsinO Prior) in Hnnnovcr. 40597 Ebciicrs französ. Lesebuch, von Ä. Meyer. 1. Stufe. 19. Aufl. Lcsrtascln zu der Fibel von H F. Flügge. 2. Aufl. Karl Melier (lilnstnv Prior) in Hnnnooer ferner: Lehrcrlicft zu Ferd. Heuers Rechenbuch. 3. Teil. Bon H. L. Magnus. MagUUs, Erläuterungen zu deutschen Lese büchern. 2. Teil. Meyer, Kl. deutsches Sprachbuch. — Deutsche Sprachübungen. — Deutsche Sprachstoffe. Reincckc, Bibl. Geschichte. 3. Aufl. Sprockhoff, Grundzüge d. Botanik. 12. Aufl. — Schulnaturgeschichte. 3. Abt. — Einzelbilder a. d. Pflanzenreiche. 5. Aufl. v. S. Mittler 5. Loli» in Berlin. 40596. 40604. Krahmcr, Gencraladjutant Graf Totleben. Vrvchem, P. v„ u. O. Hacvcriiick, Groß- herzoglich Mecklenburg. Füsilier-Regiment Nr. 90. 1788—1888. Nichtamtlicher Teil. Neu-Ausgaben von Ovids Verwandlungen in Kupfern v. Stöber. Wien 1791. Die Hauptgötter der Fabel in Kupfern von Stöber, Wien 1793. Bcrnlinr» Tnnchnitz in Leipzig. 40607 llnri z nt, 81., Oentleman anä Eourtier. Leipziger BcrlagshauS ivlrcucll L Aranckc) 40599 in Leipzig. drävills, Iloirri, 6slis. Hebers, v. 8. IVseksIsr. B. ss. Boigt in Wcininr. 40593 Bchscs Lehrbuch der Physik. 2. Aufl. Entscheidung des Reichsgerichts. Einziehung von Schriften. Unbrauchbarmachung. StrGB. ZA 40, 41. Die Maßregeln der ZZ 40, 41 des StrGB. können in der Weise verbunden werden, daß für einzelne Exem plare einer Schrift die Einziehung, für andere die Un brauchbarmachung ungeordnet wird. Urt. des II. Strassen, v. 20. April 1888 e. M. (778,88) (LG. Elbing). (Nach der «Rechtsprechung des Reichsgerichts.-) Aus den Gründen: Zu Bedenken giebt die Bestimmung des ersten Urteils Anlaß, daß das in dem Verlage des Angeklagten erschienene Buch einzuziehen und alle Exemplare des Buches sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. In den Urteilsgründen wird erster? Maßnahme, die Einziehung, auf 8 40, letztere Maßnahme, die Unbrauchbarmachung, auf 8 41 des StrGB. gestützt. In der Doktrin wird die Ansicht ausgestellt, daß die Anwendung des 8 41 des StrGB. die des 8 40 ausschließe, weil Z 41 sich als eine für den strafbaren In halt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung in Betracht kommende Spezialbestimmung charakterisiere. Dieser Ansicht gegenüber muh aber mit dem ersten Richter die An wendung beider Vorschriften neben einander für zulässig erachtet werden. Die Vorschrift des 8 41 geht nach mehreren Richtungen hi» weiter als die des 8 40. In 8 40 ist es dem Ermessen des Richters überlassen, ob die Einziehung auszusprechen sei oder nicht; die Unbrauchbarmachung ist in 8 41 obligatorisch angeordnet. In den Fällen des 8 40 wird eine vorsätzliche Strafthat, und zwar ein Verbrechen oder Vergehen voraus gesetzt; 8 41 greisr auch für Fahrlässigkcitsvergehen und für Ueber- tretungeu Platz. Die Einziehung in den Fällen des 8 40 charakterisiert sich als eine Strafe, da sie sich nur auf diejenigen Gegenstände erstreckt, welche dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören; die Unbrauchbar machung nach 8 41 ist auch gegen solche Personen durchzuführen, welche bei der Strafthat unbeteiligt sind, verliert dann vollständig den Charakter eiills Strafübels und stellt sich als eine in die Hand des Richters gelegte Präventivmaßregel polizeilicher Natur dar. Nach anderen Beziehungen hin ist die Maßregei des tz 41 weniger streng und nicht so weitgreifend, als die des 8 40. Die Unbrauchbarmachung ist in der Ausführung eine mildere Maßregel als die Einziehung, wenn auch anzuerkennen ist, daß in vielen Fällen dieser Unterschied von keiner oder nur von geringer Be deutung erscheint. Die Einziehung ist nach 8 40 für solche Gegenstände zugelassen, welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver gehens gebraucht oder bestimmt sind; insoweit aber nicht ein strafbarer Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung in Frage steht, kann der Gebrauch oder die Bestimmung des Gegenstandes nach 8 41 die Un brauchbarmachung nicht begründen. Von weittragender Bedeutung ist aber, daß nach 8 41 nur die im Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, sowie die öffentlich aus gelegten und öffentlich angcbotencn Exemplare der Unbrauchbarmachung unterliegen, die Unbrauchbarmachriug also, im Gegensätze zu der Ein ziehung, auf die dem Thäter oder einem Teilnehmer gehörigen Gegen stände, welche weder den in 8 41 bezeichncten Personen gehören, noch öffentlich ausgelrgt oder angeboten sind, nicht erstreckt werden darf. Die Maßregeln der 88 40,41 unterscheiden sich darnach ihrem Wesen nach von einander, und der Anwendungsbereich der einen Vorschrift deckt sich keineswegs mit dem der anderen. Wenn der Gesetzgeber darnach beide Maßregeln unter verschiedenen Voraussetzungen zuläßt und vorschreibt, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht beide Maßregeln, sofern die Voraus setzungen derselben Zusammentreffen, in der Weise kombiniert werden können, daß für einzelne Exemplare einer Schrift die Einziehung, für andere Exemplare derselben Schrift die Unbrauchbarmachung angeordnct wird. Zugegeben ist zwar, daß §41 im Vergleiche zu 840 insofern als speziel lere Vorschrift erscheint, als er nur auf Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen strafbaren Inhalts, nicht auf andere Gegenstände anzuwendcn ist. Allein eine Gesetzesbestimmung, die für spezielle Fälle gegeben ist, schließt die Anwendung allgemein geltender Vorschriften nur insoweit aus, als sie denselben widerstreitet oder innerhalb ihres Geltungsbereichs die selben zu ersetzen bestimmt ist. Erstere Voraussetzung trifft hier nicht zu, und der 8 tl bringt in keiner Weise zum Ausdrucke, daß, soweit seine Voraussetzungen Platz greifen, die Anwendung des H 40 ausgeschlossen sein solle. Daß letzteres nicht beabsichtigt sein kann, ergiebt sich auch aus dem Zwecke der Vorschrift in 8 40. Nach derselben ist es zwar dem Ermessen des Richters überlassen, ob die Einziehung auszusprcchcn sei; bei der Erwä gung aber, ob diese Maßregel zu verhängen, wird der Richter der Regel nach die ferner oder näher liegende Möglichkeit zu berücksichtigen haben, daß die Gegenstände, wenn ihre Einziehung nicht erfolgt, zu anderen Strasthaten benutzt werden. Mittelbar dient daher die Einziehung zur Verhütung von Strasthaten. Offenbar zweckwidrig wäre darnach jede Einschränkung des 8 40 für Fälle, in denen die Voraussetzungen des 8 41 zutreffen. Beispielsweise müßte eine dem Thäter oder einem Teil nehmer zugehörige hochverräterische oder landcsverrätcrischc oder gegen die tz8 130, 131 des StrGB. verstoßende Schrift nach beendigtem Straf verfahren dem Verurteilten wieder herausgegeben werden, falls nicht gerade eine der Voraussetzungen des 8 41 Abs. 2 zutrifft. Das kann unmöglich vom Gesetzgeber gewollt sein; vielmehr ist neben der in 8 40 zugelassenen Maßregel für die besonders gefährlichen Schriften, Ab bildungen und Darstellungen iin 8 41 noch eine weitere Maßregel vor geschrieben, durch welche die Erreichung des Zweckes, fernere Strasthaten zu verhüten, auch da gesichert werden soll, wo die Voraussetzungen des 8 40 fehlen. Demgemäß hat auch der vereinigte II. und III. Strass, des RG. mehrfach die Einziehung von Exemplaren einer hochverräterischen oder landesverräterischen Druckschrift, welche dem Verurteilten angehörten, und daneben die Unbrauchbarmachung der sonst vorsindlichen Exemplare angeordnet. Darnach war im vorliegenden Falle die Anwendung des 8 40 durch die des 8 41 nicht ausgeschlossen. Im Besitze des angeklagten Verlegers sind am 11. Dez 1888 26 Exemplare des durch die Strafthat des Ange klagten hervorgebrachten Buches gefunden worden. Die Einziehung dieser Exemplare war nach 8 40 des StrGB. auszusprechen. Der erste Richter fehlte nur insofern, als er die -Einziehung des Buches-, also sämtlicher Exemplare anordnetc. Insoweit war also die Einziehung cinzuschränken. Daneben bleibt die Unbrauchbarmachung der sonst vorsindlichen Exemplare bestehen. Daß die Unbrauchbarmachung nur in dem aus Abs. 2 des 8 41 sich ergebenden Umfange zu erfolgen hat, ergiebt sich aus dem Gebrauche des technischen Ausdrucks, der nur im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann. 1?utherdrücke auf der Hamburger Stadtbibliothek. 1516—1523. Von A. von Dommer. Leipzig 1888, Verlag von Fr. Will). Grunow. Preis 10 Als Ulrich von Hutten vom ersten Auftreten Luthers gegen Tctzel und seinen Ablaß kaum gehört hatte, schrieb er die bekannten Worte: -Die Buchdrucker bekommen zu thun!- In der That ist das ein ganz unschätzbares Verdienst, welches sich Luther in der Folge seiner resor- matorischcn Bestrebungen um Druckkunst und Buchhandel erworben hat. Bon seinem ersten öffentlichen Vorgehen an war Luther von der Macht- Erkenntnis der Presse durchdrungen, und so ist denn auch seine schrist-
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