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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880712
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3502 Amtlicher Teil. 159, 12. Juli 1888. sei es durch Barexpedition. Für den Bezug mancher Artikel besteht ein Zwischengeschäft, welches dem kaufmännischen Engros- geschäst entspricht und sich darstellt entweder als ein Geschäft für eigene Rechnung des Unternehmers (Barsortiment, Import ausländischer Litteratur) oder als ein genossenschaftliches Unter nehmen (Provinzial-, bezw. Verbands-Sortiment). 8 6. Der Antiquar, dessen Verkehr sich nach besonderen Grund sätzen regelt, beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf ge brauchter oder aus zweiter Hand bezogener Werke oder Rest- anflagen und macht seine Preise nach eigenem Ermessen. Ost ist der Antiquar gleichzeitig Sortimenter; für alle Sortimcnts- geschäste, welche er macht, sind die Bestimmungen dieser Verkehrs ordnung maßgebend. 8 7. Ter Kommissionär ist der ständige Vertreter eines Buch händlers an einem Kommissionsplatz (Leipzig, Berlin, Stuttgart, Wie», Zürich) und vermittelt dessen Schriftstücke-, Paket- und Geld Verkehr. Er verwaltet ferner Auslieserungsläger nicht am Konimissionsplatze ansässiger Verleger und expediert für Rechnung derselben mit ihren Originalfakturen. Im Verhältnis zu seinem Kommissionär bezeichnet man einen Buchhändler als dessen Kommittent. 8 8. Leipzig ist der Mittelpunkt des deutschen Buchhandels da durch, daß jeder dort nicht angesessene deutsche Buchhändler in Leipzig einen ständigen Kommissionär hat und die jährliche Buchhändlermesse daselbst stattfiudet. Unter Buchhändlermesse (Satzungen § 14) versteht man die Woche nach dem Sonntag Kantate, an welchem die satzungsgemäße jährliche ordentliche Haupt-Versammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler im Deutschen Buchhändlerhause in Leipzig abgehalten wird. 8 9. Ein buchhändlerischcr, geschäftlicher Verkehr gilt als be gonnen durch Auftrag beziehungsweise dessen Ausführung, ferner durch Entgegennahme einer unverlangten Sendung ohne Bean standung binnen Monatsfrist. Die Annahme der Sendung gilt als erwiesen, wenn ihre Faktur gebucht oder ihr Inhalt in ge schäftlichen Betrieb genommen ist. 8 10. Buchhändlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht er folgt, wenn sie durch das »Börsenblatt für de» Deutschen Buch handel- bewirkt wurden. II. Preis und Rabatt. 8 11- Die Preisbestimmung der buchhändlerischen Ware ist eine andere, als diejenige sonstiger gewerblicher Erzeugnisse. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabrikanten zu einem zwischen ihnen besonders vereinbarten Preise einkauft und den Verkaufs preis an seine Abnehmer selbständig bestimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Verlegers einen allgemein gütigen, öffentlich angezeigten Verkaufspreis für das Publikum (Ladenpreis, Ordinärpreis), und die Sortimenter genießen davon einen seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe oft verschieden ist je nach der Anzahl der gleichzeitig bezogenen Exemplare (Freiexemplare bei Partiebestellungen), oder je nach dem der Sortimenter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaßpreis für den Sortimenter wird Netto-Preis, bezw. Bar- Preis oder Retto-Bar-Preis genannt. 8 12- Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Buch teurer als Hu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen, so lauge dasselbe noch unter den Publikations bedingungen zu beziehen ist. Ebenso darf er es nicht billiger verkaufen, als die voni Vorstand des Börsenvereins genehmigten Verkaufsnormen des Orts- oder Kreisvereins (Satzungen 8 3 Ziffer 5a) gestatten, in dessen oder nach dessen Gebiet hin der Verkauf geschieht. Zum Deutschen Buchhandel gehörige, außer halb des Deutschen Reiches wohnhafte Sortimenter dürfen mit dem Ladenpreis dem Schwanken ihrer Valuta folgen, bezw. die Umwandlung der Ladenpreise aus Markwährung in ihre Landes währung nach eigens vereinbartem festen Verhältnis bewirken. Für außerhalb des eigentlichen Gebietes des Deutschen Buch handels (Deutsches Reich, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz) er schienene Werke gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht. 8 13. Zur Gewährung des für seinen ganzen Verlag oder für den einzelnen Verlagsartikel festgesetzten Buchhändler-Rabatts gilt der Verleger so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung nicht bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) bekannt gemachten Bezugsbedingungen zu verschlechtern; der neue Jahr gang, Baud re. eines periodischen Unternehmens gilt in dieser Hinsicht aber nicht als »Fortsetzung-, 8 14- Ein auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn, ohne daß eine vorherige Bekanntmachung (durch Kennzeichnung im Börsenblatt, Verlags katalog oder Hinrichs'schen Katalog) erfolgt wäre, der darauf gewährte Rabatt geringer ist als 25 Prozent. Auf Kommissions- Verlags-Artikel hat diese Bestimmung keine Anwendung. III. Bestellungen und ihre Ausführung. 8 15. Bestellungen des Sortimenters an den Verleger ohne die Bezeichnung »als neu« oder »ä oonäilion« (bedingungsweise) gelten als für feste Rechnung gemacht, wenn auch nicht besonders dazu bemerkt ist »fest«; ebenso gelten Bestellungen »zur Fort setzung« als für feste Rechnung erteilt. 8 16. Von dem Verleger gemachte Sendungen »zur Fortsetzung- gelten nicht für feste Rechnung, wenn kein bestimmter Auftrag aus den letzten sechs Monaten dafür vorliegt, sondern wenn sie nur nach Maßgabe des Bedarfs von früher erschienenen Teilen des) Werkes gemacht wurden. Der Sortimenter ist aber binnen drei Monaten nach Empfang solcher Fortsetzungen, welche er nicht fest behalten will, verpflichtet, dem Verleger eine bezügliche Mitteilung zu machen und ans dessen Ausforderung spätestens drei Monate nach Empfang der letzteren die Rücksendung des Werkes zu bewirken. 8 17. Berechnet ein Verleger bei llebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Heft) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang re.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk ebenso zu verrechnen, d. h. zu bezahlen oder zurückzuschicken. 8 18. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten Teile eines Werkes auch wirtlich laut Faktur zu liefern. Geschieht dies nicht bis zu dem Zeitpunkte, an welchem der Fakturabetrag zahl bar ist, so ist der Sortimenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile des Werkes (von Zeitschriften abgesehen) unter Berechnung des ihm für das Ganze angesetzten Betrages zurückzuschicken, auch wenn dieselben in gebrauchtem Zustande oder eingebunden sind. Ist die Rückgabe unmöglich, so ist der Verleger verpflichtet, einen
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