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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880620
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188806205
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XIX. Jahrhunderts«, sehr reich mit Autotypien und Holzschnitten geschmückt (Druck von A. Pries). In einer Reihe von schönen Erscheinungen, welche uns Fr. Keller in Franksurt a/M. darbietet, steht obenan die unerschöpf liche Fundgrube für die Kunst- und Kulturgeschichte: »v. Hefner- Altenecks Trachten, Kunstwerke und Gerätschaften vom frühen Mittelalter bis Ende des XVIII. Jahrhunderts«, zweite Auflage, Bd I—VIII., 1879 — 1867; eine wahre Kraftleistung der Be teiligten , einschließlich des Herstellers der großen Galerie der prachtvollsten Chromos (Aug. Osterrieth in Frankfurt a/M.). Die billigere » Jubiläüms-Ausgabe« der Separatabdrücke der Menzelschen Holzschnitte aus der Prachtausgabe der »Werke Friedrichs des Großen« (Berlin, R. Wagner) macht diese Galerie kleiner Meisterstücke dem großen Publikum leichter zugänglich. Zu jedem der zweihundert Blätter ist ein kurzer erklärender Text vorhanden, ohne welchen sehr viele der symbolischen und allegori schen Darstellungen, in welchen Menzel seine unerschöpfliche Phantasie, seinen Humor und Scharfsinn offenbart, demjenigen, welchem die betreffenden Schriften des großen Königs unbekannt sind, kaum verständlich sein würden. Diese Ausgabe ist allerdings nur von Clichös gedruckt. Das chinesische Papier wird durch einen mattgelben, nicht recht glücklich getroffenen Ton ersetzt. »Or. Gustav Könnecke's Bilderatlas der Geschichte der Deut schen Nationallitteratur« ist bereits Wohl bekannt; er will keine Literaturgeschichte sein, sondern eine Ergänzung zu einer jeden solchen. Die 1675 quellenmäßigen Abbildungen sind teils Bild nisse bedeutender deutscher Sprachforscher begleitet von Hand- schristen-Faksimiles, teils faksimilierte Abbildungen zur Geschichte deutscher Litteraturwcrke, einschließlich Proben aus Manuskripten und Miniaturen. Den Einband, obwohl dem von uns im all gemeinen nicht gern gesehenen Figürliches gebenden Genre angehörend, müssen wir als sehr geschmackvoll und trotz der reichen Ornamentierung nicht überladen bezeichnen. Entwurf einer Verkehrs-Ordnung für den deutschen Kolportage-Buchhandel. (Abänderungsantrag des Vereins Deutscher Kolportage- Buchhändler zu Berlin. Vergl. Börsenbl. 116.) Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Vorschriften dieser Verkehrs-Ordnung sind für alle Mit glieder des Centralvereins verbindlich. 8 2. Der Kolportage-Buchhandel umfaßt s.) Kolportage-Buchhändler, b) Verleger von Kolportage-, Buch- und Kunstwerken, o) Grosso-Kolportagc-Buchhändler. 8 3. Im Sinne dieser Verkehrs-Ordnung gilt: s.) als KolportageBuchhändler derjenige, der das Gewerbe ordnungs gemäß bei den bezüglichen Behörden angemeldet, die Eröffnung resp. Übernahme des Geschäfts in den amtlichen Organen des Central vereins bekannt gegeben hat und als Hauptgeschäft direkt im Pu blikum Abonnenten aus Werke des Buch- und Kunsthandels sucht, resp durch Reisende suchen läßt und den bez. Abonnenten die Fortsetzung liefert. Auch der Vertrieb von Druckschristen, Kalen dern, abgeschlossenen Volksschriften gilt als Kolportagebetrieb in diesem Sinne, d) als Verleger derjenige, welcher Werke rc Herstellen läßt und dcm Kolportage-Buchhändler zum Vertrieb überläßt. Auch Kommissions- Verleger werden zu den Verlegern gezählt, e) als Grosso Kolportage-Buchhändler derjenige, der von Kolportage artikeln größeres Lager unterhält und solche mit Rabatt an Kol portage Buchhändler abgiebt. 8 4. Der Verleger steht in der Regel mit dem Kolportage-Buch händler in direktem Verkehr. Der Verkehr ist ein Barverkehr und gilt dies als Norm, sofern nicht ein Kredit besonders ausgemacht ist. Der Betrag für erhaltene Sendungen ist, wenn nicht unter Nach nahme expediert ist, am Orte des Lieferanten zahlbar. 8 5. Waren, welche aus Verlangen in Kommission geliefert sind, können jederzeit zurückverlanqt werde». Die Zurücksendungssrist ist 4 Wochen nach Empfang der Aufforderung; ist dieselbe versäumt, oder bei dem Lieferanten nicht eine neue Frist ausbedungen, so kann der Betrag für die Waren nach Ablauf von 3 Monaten verlangt werden. Berechnete Neuigkeiten-Sendungen sind im Kolportage-Buchhandel nicht üblich; wo dies dennoch von einzelnen Verlegern geschieht, ist der Kolportage-Buchhändler nicht verpflichtet, dieselben anzunehmen, vielmehr berechtigt, solche Sendungen, selbst mit Spesenuachuahme, zurückzusenden. 8 6. Bar oder auf feste Bestellung gelieferte Bücher und Bilder braucht der Lieferant nicht zurückznnchmen. Bei Zeitschriften, welche zur Fortsetzung expediert werden, ist im allgemeinen eine Remission gestattet, wenn nach dem Empsang des Heftes oder der Nummer, welche vor der Mitte des lausenden Quartals erscheint, die Fortsetzungen abbcstellt werden. Das Zur-Verfügung-Slellen von Waren, welche nicht nach Vorschrift resp. Bestellung ausgeführt sind, muß innerhalb acht Tagen nach Empsang geschehen. 8 7. Direkte Sendungen von Verlegern oder Grossisten geschehen emballagesrei, wenn nicht besondere Verpackung, als Kisten, Gestelle, Kartons u s w. erforderlich sind. 8 8. Der Verkehr seitens der Kolportage-Buchhändler mit den Verlegern über die verschiedenen Kommissionsplütze durch Kommissionäre geschieht nach den hierüber getroffenen Bestimmungen des Börsenvereins und bedarf daher keiner besonderen Normen. 8 9. Bekanntmachungen für ten Kolportage-Buchhandel gelten als regelrecht erfolgt, wenn dieselben in dem amtlichen Teil der jeweilig von dem Central-Vcrein anerkannten Vereinsorgane bewirkt wurden. 8 10. Bei entstandenen Streitigkeiten, und sobald keine besonderen Vereinbarungen getroffen, soll diese Verkehrs-Ordnung als Maßstab dienen, und haben beide streitenden Teile sich den Satzungen derselben zu fügen. Der Verkehr zwischen Lieferant und Händler. 8i>. Bei allen periodisch erscheinenden Weiten, Zeilschristen u. s. w. soll der Rabatt 50yj, nicht übersteigen. Bei größeren Bezügen und Ab schlüssen gewährte höhere Rabattsätze oder andere Vergünstigungen, als Freiexemplare u. s w. bedürsen besonderer Vereinbarung. 8 >2. Vertriebsmaterial soll je nach Vereinbarung an Kolportage- Buchhändler gratis resp. mit vorläufiger Berechnung geliefert werden. 8 13. Das erhaltene Vertriebsmaterial ist der Kolportage-Buch händler verpflichtet, sachgemäß zur Gewinnung von Abonnenten zu ver wenden. Kann der Kolportage-Buchhändler mit dem bez. Werke einen Ersolg nicht erziele», und stellt er seine weiteren Bemühungen für das selbe ein, so ist er verpflichtet, das etwa nicht verbrauchte Vertriebsmaterial dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Für das verbrauchte, wenn auch gratis gelieferte Vertriebsmaterial ist der Kolportage-Buchhändler verpflichtet, evcnt. dem Lieferanten gegen über den Nachweis der sachgemäßen Verwendung zu führen. 8 14. Die Lieferung von Fortsetzungsheften an neue Firmen, resp. an solche, die noch nichts von den vorhergehenden Nummern bezogen haben, ist nicht gestattet, es sein denn, daß der Betreffende den Nachweis liefert, daß er in den rechtmäßigen Besitz von Abonnenten gekommen ist. 8 15. Wenn sür einen bestimmten Kreis dev Alleinvertrieb eines Werkes sür eine bestimmte Dauer an eine Firma übergeben ist, darf in keinem Falle während dieser Zeit, weder direkt noch indirekt an andere ausgeliesert werden, die diesen Kreis bereisen lassen. 8 16. Nicht periodisch erscheinende Werke und Kalender sollen in der Regel mit einem Höchstrabatr von 60hg geliefert werden. Minderwertigen Waren sollen Verkaufspreise nicht ausgedruckt werden; nur dann ist es gestattet, sie zu beliebigen Preisen zu verlausen. Der Verkehr mit dem Publikum. 8 17. Jeder Kolportage-Buchhändler ist verpflichtet, die den Werken u. s. w. ausgedruckten Ladenpreise möglichst innezuhalten. Es soll jedoch gestattet sein, in einzelnen Ausnahmen einen Rabatt bis zu höchstens 5yj, zu gewähren. Schlußbestimmungen 8 18. Die Nichtbesolgung der Vorschriften dieser Verkehrs-Ordnung ftitens der Kolportage-Buchhändler und Grossohändler wird bestraft und zwar im ersten Falle mit Androhung der Rabattkürzung, im zweiten mit Kürzung des Rabatts um 25 yh, im dritten mit Entziehung der Kontinuation und gleichzeitigem Ausschluß aus dem Verein. 8 19 Die Nichlinuehaliung der Vorschriften dieser Verkehrs-Ord nung seitens der Verleger wird, wenn eine Ermahnung nichts nutzt, mit einer allgemeinen Sperre gestraft, d. h. alle dcm Verein angehörigen Kolportage-Buchhändler dürfen ans die Werke des betreffenden Verlegers nicht weiter arbeiten, bis derselbe den Vorschriften nachgekommen ist. 8 20. Die Überwachung dieser Verkehrs-Ordnung liegt einem jeden Mitgliedc ob. Alle diesbezüglichen Beschwerden u. s. w. sind an den Vorstand zur weiteren Veranlassung zu richten. 8 21. Entscheidungen und Bekanntmachungen müssen im amtlichen Teil der Vareinsorgane bekannt gemacht werden. 8 22. Diese Verkehrs-Ordnung tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft. Vermischtes. Sprechverbin düng Leipzig-Berlin. — Wie die »Leivziger Zeitung« aus guter Quelle erfahr, beabsichtigt die Rcichs-Telegraphen- verwaltung für die Sprechverbindung Leipzig-Berlin, für welche jetzt nur
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