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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1924
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- 1924-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1924
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76 145, 23. Juni 1924. Redaktioneller Teil. «Srl-nbl-tl t. d. Doch». Vuch»-Nd-I.8k87 Redaktioneller Teil. (Nr. 98.) Bekanntmachung. Die Korrekturbogen für den in Vorbereitung befindlichen 87. Jahrgang des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels für das Jahr 1925 sind in diesen Tagen durch die Post zur Versendung gekommen. Wir bitten die Einpfänger, den beigefügtcn Firma-Eintrag aus dem laufenden Jahrgang in ihrem eigenen Interesse sofort nachzuhrüfen, wenn erforderlich zu berichtigen und uns das Formular, auch wenn Änderungen nicht cingetreten sind, — zugleich mit der Bestellung auf die neue Ausgabe des Adreßbuchs — umgehend durch die Post wieder znrückzu- senden. Firmen, die den Bogen nicht erhalten haben sollten, wollen ihn nochmals von uns verlangen. Leipzig, im Juni 1924. Geschäftsstelle des Börscnvcreins der Deutsche» Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Urheberrechtliche Fragen beim Rundfunkbetrieb. Von vr. Alexander Elster. Radio-Verkehrsrccht, ein Teil des öffentlichen Rechts, ist bereits Gegenstand juristischer Behandlung geworden — vgl. z. B. Dtsche. Juristen-Ztg. vom 1. Juni 1924, S. 463 ff. —; Radio-Urheber- und -Verlagsrecht ist, soweit ich sehe, noch nicht behandelt worden, verdient jedoch, wie die Schriftleitung des Börsenblatts bei mir anrcgte, eine alsbaldige kritische Würdigung. Diese bietet große Schwierigkeiten. Be greiflicherweise stehen hier zwei Auffassungen einander gegen über. Die einen halten die Rundfunk-Wiedergabe für eine Ab art des »Vortrags« und mithin in ebensolchen (ziemlich weiten!) Grenzen, wie es der Vortrag von Werken ist, für er laubt; die anderen meinen, hier liege doch etwas anderes als eine neue Art des Vortrags vor und nähere sich vielmehr der rechtlich weit enger begrenzten »Vervielfältigung«. So ist nämlich der rechtliche Kernpunkt der Frage von vorn herein zu bezeichnen: Vortrag oder Vervielfältigung? Und zwar deshalb, weil H 11 UrhG, dem Urheber die ausschließliche Befugnis gibt, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, während er nicht die ausschließliche Befugnis hat, sein Werk öffentlich vorzutragen und zu verleihen. Wenig stens für Schriftwerke gilt das, wohingegen bei Musikstücken der Urheber besser geschützt ist, weil man da den Vortrag als Aufführung kennzeichnet. Von diesen bekannten Dingen des Urheberrechts brauche ich hier nicht eingehender zu sprechen. Genug, es gibt eine sozusagen gesteigerte Vortragsfreiheit, und diese führt dahin, daß auch geschützte Werke von einem anderen als dem Urheber (bzw. seinem Verleger) öffentlich vorgetragcn werden dürfen. Gehört nun der Funkvortrag zu diesem Begriff des Vor trags? Und teilt er mithin diese gesteigerten Befugnisse des Vortragenden? Oder liegt hier begrifflich und mithin rechtlich etwas anderes vor, was sich vielmehr dem Tatbestand der Ver vielfältigung nähert? Man könnte so argumentieren: Ob jemand ein geschütz tes Werk im Vortragssaal vor seinen versammelten Hörern vor liest oder ob er das in den Sendeapparat spricht, durch den die Empfänger es drahtlos hören, bleibe sich ganz gleich; der ein zige Unterschied sei der, daß bei dem alten üblichen Verfahren die Hörer im selben Raume (oder im Freien) beisammen sind, der Vortragende sie sieht, während bei dem neuen Verfahren er seine verstreut wohnende», mit Kopfapparaten versehenen oder beim Lautsprecher fitzenden Hörer nicht sehen kann. Eintritts preise seien im einen wie im anderen Fall erhoben. Eine Ver vielfältigung und deren Verbreitung liege nur daun vor, wenn nu körperliches Etwas, ein (maschinell) hergestelltes Exemplar — Buch oder Schallplatte — geschaffen sei, das ein gewisses Eigenleben und Daucrbarkeit besitze. Solche Argumentation scheint einleuchtend, gibt aber doch zu wesentlichen Bedenken Anlaß. Mag in technischem Sinne eine Vervielfältigung nicht vvrliegcn, weil ja kein greifbares Stück, dieser Vervielfältigung da ist, — wirtschaftlich muß der Vorgang zweifellos als Vervielfältigung gelten. Freilich, so wird man sagen, der münd liche Vortrag im Hörsaal wirkt wirtschaftlich ebenso wie eine Vervielfältigung; der Unterschied, den das Gesetz hier zwischen Vortrag und Nachdruck (Vervielfältigung) macht, sei nicht wirt schaftlich, sondern eben nur technisch zu fassen. Es darf da gegen cingewcndct werden, daß jene gesteigerte Vortragsfreiheit eine Konzession an das Geistesleben und einen Schutz des künst lerisch Vortragenden, also gewissermaßen Bearbeitenden be deuten sollte und alz Ausnahme streng auszulcgen ist; mögen also auch für den Rundfunk ähnliche Gesichtspunkte ins Feld geführt werden, so ist doch die wirtschaftliche Gefahr hier eine ganz andere, weit größere für den Urheber. Diese wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Gesetzesvor schriften muß man ins Blickfeld rücken und nicht am Buchstaben kleben, zumal wenn jene Worte des Gesetzes unmöglich sich auf Radio, Telefuukcn, drahtlose Vervielfältigung beziehen kouu - t e n, weil es so etwas zur Zeit des Erlasses des Gesetzes noch nicht gab. Das, was das Gesetz hat regeln wollen, läßt sich sinn gemäß auch aus die neue Technik anwenden; ja es ist die Pflicht des Juristen, den grundlegenden Sinn des Gesetzes auch auf solche neuen Formen der Technik anzuwenden, und es ist eine ewige Krankheit der Juristen, daß sie neuer Gesetze zu bedürfen glauben, wenn die Worte eines Paragraphen trotz ihres klaren generellen Sinnes nicht auf einen neuartigen Tatbestand zu passen scheinen. Wer sagt uns denn, daß zum Begriff der Vcr- vielfältigung ein greifbarer Gegenstand nötig ist — ein Exenrplar, eine Schallplatte? Oder ist nicht vielleicht, selbst wenn der Sendeapparat nicht unter solche Begriffe eingereiht werden kann, der Empfangsapparat als jenes greifbare vcrtreibbare Etwas anzusehen, welches behufs Verbreitung der gefunkten Leistung nötig ist? Auch dieser Apparat oder seine Benutzung muß — wie ein Buch oder eine Schallplatte oder ein Theater- und Konzertbillett — gekauft werden, damit der Teilnehmer des Rundfunks zur Teilnahme berechtigt werde. Das maschinelle Moment der Vervielfältigung ist also hier — im Gegensatz zu der unmittelbaren Aufnahme von Mensch zu Mensch bei einer Vorlesung oder einem Vortrag! — durch den EmpfangS- apparat gegeben — in etwas anderer Art, als es beim Druck eines Buches geschieht, aber doch nicht in so grundsätz lich abweichender Art, daß der Gedanke des K 11 Urh.G. davor Halt zu machen hätte. Der Sinn dieses K l l Urh.G. geht ja ganz deutlich dahin, daß ein gewerbsmäßiger Veriricb von Gcisteserzcugnissen (lite rarisch, musikalisch usw.) dem Urheber Vorbehalten sein soll. Das Kriterium der Unterscheidung besteht also gar nicht so sehr darin, ob man von Vortrag oder Vervielfältigung zu sprechen Hai, sondern darin, ob d a s, was hier höchstens auf der fraglichen Grcnzscheide zwischen Vortrag und Vervielfältigung liegt (falls cs eben nicht sinn gemäß doch als Vervielfältigung anzusehen ist!), in Wettbe werb mit dem Urheber und seinem Privilegium tritt oder nicht. Dieser Gesichtspunkt des Wettbewerbs, den ich in meinem -Ge- N2S»
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