Bestellzettel f. Mitgl. u. Nlchtmltgl. Sie Zelle Z Nt. Wochrn-Anzelgrr: Mitglieder die Zelle 2.25 M.. '/, Seite 750 M., '/. Seite S-6 M., »/. Seite 1-5 M. Nichtmitglledrr die Zeile 6.75 M.. »/.Seite 2256 M.. Seite 1206 M., »/. Seite 615 M. Auf alle Req>nungsbetr3ge 56^ ^ufchlag. Nr. 1t7 (R. 80). Leipzig, Sonnabend den 2V. Mai 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, dem 14. Mai 1922, hat beschlossen: 1. An Stelle der ablaufenden Notslandsordnung tritt nachfolgende Wirtschaftsordnung: 8 i. Auf alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels (Verkaufsordnung 8 4 Ziffer 1) an das Publikum ist während der Zeit mangelnder Anpassung der Bücherpreise an die Kaufkraft der Mark und an die Steigerung der Geschäfts unkosten ein Teuerungszuschlag zum Ladenpreise des Verlegers (Verkaussordnung 8 7) zu erheben, der für das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels verbindlich ist. 8 2. Die Höhe des Teuerungszuschlags wird von den Kreisvereinen, Ortsvereinen oder Arbeitsgemeinschaften des ver treibenden Buchhandels für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzt. Diese Vereine bestimmen auch die Ausnahmen von der Erhebung des Teuerungszuschlags. Die Bestimmungen sind im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekanntzugeben. 8 3. Den in K 2 genannten Organisationen ist es überlassen, aus Grund von Verpflichtungen jeder Art untereinander oder in Gemeinschaft mit Gruppen oder Einzelsirmen des Verlages die festgesetzten Teuerungszuschläge über den durch diese Ordnung gewährleisteten Schutz hinaus gegen Unterbietung zu schützen. 8 4. Eine Unterstützung aller Bestrebungen, die Wirtschaftslage des vertreibenden Buchhandels oder seiner Teile durch Unterbietung seiner auf Grund dieser Ordnung beschlossenen Verkaufspreise zu verschlechtern, soll als gegen die Handels- sitten verstoßend anzusehen sein. 8 5. Verträge, die über Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags zwischen Verlegern und Sortimentern aus Grund der Richtlinien der »Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger- vom 18. Dezember 1920 abgeschlossen worden sind, gehen während ihrer Dauer und für die ihnen angeschlossenen Firmen den Bestimmungen der Wirtschaftsordnung vor. Für die Gegenstände des wissenschaftlichen Verlags, über die solche Verträge bestehen, ist die Wirtschaftsordnung nicht zwingend. 8 6. Die Wirtschaftsordnung gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins und ist für alle Buchhändler ver bindlich (Ausnahme 8 5). Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Verkaufsordnung. Die Wirtschaftsordnung kann auf satzungsgemätzen Antrag nur durch eine ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins abgeändert und außer Kraft gesetzt werden. 8 8 (Übergangsbestimmung). Bis zur Beschlußfassung der in 8 2 genannten Organisationen gilt ein Teuerungszuschlag von 205L zum Laden preise des Verlegers (Verkaufsordnung 8 7) als handelsüblich und satzungsgemäß. 2. Die §§ 5 und 7 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum werden wie folgt geändert: 8 5. 1. Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten, soweit nicht durch satzuugsgemäß zustandegekommene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zuge lassen sind (Satzung Z 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7, Wirtschaftsordnung). 72S