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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1922
- Strukturtyp
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- 1922-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1922
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- l»0, 29. April l922. 8 44. Wiederwahl, Ablehnung und Amtsniederlegung, a) Die aus dem Vorstande und den Ausschüssen austretenden Mitglieder sind von neuem-wählbar; sie dürfen jedoch ein und dasselbe Amt oder die Mitgliedschaft in ein und demselben Aus schüsse nicht länger als sechs nacheinander folgende Jahre be kleiden, ausgenommen in der Historischen Kommission, im Biblio- theksausfchujj, im Festausschuß und in den außerordentlichen Ausschüssen. b> Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten drei Jahre auf sie fallende Wahlen ohne Angabe von Gründen abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. e) Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist be rechtigt, sein Amt auch während dessen Dauer niederzulegen, wenn Gründe eintreten, die ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen, oder wenn sonstige wichtige Gründe für die Amtsniederlegung bestehen (KZ 3 Z. 6 und 20°). Vierte Abteilung Von den als Organe des Börsenvereins aner- kannten Vereinen <8 l3 Z. 4—6). 8 45. Zweck und Satzungen der als Organe des Börsenbereins anerkannten Kreis- und Fachvereine. Vereine, die der Wahrung örtlicher oder fachlicher Inter essen, der Förderung der geschäftlichen Aufgaben der verschiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels und der Unter stützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen, können als Or gane des Börsenvereins anerkannt werden <Z 21 b Z. 15). Solche Vereine sind: 1. die Kreisvereine, deren Satzungen die Bestimmung ent halten, daß ihre ordentlichen Mitglieder verpflichtet sind, Mit glieder des Börsenvereins zu werden, und daß bei Verlust der Mitgliedschaft im Börsenvcrcin auch diejenige im Krcisvcrein endet, und deren Satzungen vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt sind. Weigert sich ein Kreisverein, einen Buchhändler als ordent liches Mitglied aufzunehmen, ohne dazu durch seine Satzung berechtigt zu sein, so kann der Abgewiesene beim Vorstand des Börsenvereins Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig. Will ein Kreisverein ein ordentliches Mitglied ausschließen, so steht diesem die Berufung an den Vorstand des Börsenver eins und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Vcreinsausschuß zu, der gemeinsam mit dem Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (88 21 b Z. 4, 28 b, 32 a u. K) endgültig entscheidet. Für den Fall, daß ein Mitglied aus einem Kreisverein wegen wichtigen Grundes ausscheidet, aber die Mitgliedschaft im BSrscnverein beibehalten will, gilt 8 7 Z. 4 Abs. 2. Die Kreisbereine haben das Recht, neben den ordentlichen außerordentliche Milglieder aufzunehmen; letztere dürfen sich an den Beschlußfassungen über die den Börsenverein betreffen den Angelegenheiten nicht beteiligen. 2. auf Antrag buchhändlerische Fachvereine, deren Satzungen vom Vorstande des Börsenvereins genehmigt sind. Die Fachvcreine haben das Recht, auch Mitglieder aufzu nehmen, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Diese dürfen sich au der Beschlußfassung über die den Börscnvcreiu betreffende» Angelegenheiten nicht beteiligen. Die Vorstands mitglieder dieser anerkannten Fachvcreine müssen Mitglieder des Börsenvereins sein. 3. auf Antrag und nach Prüfung ihrer Satzungen buchhändle rische Vereine in Gebieten außerhalb Deutschlands, deren Be völkerung zu einem bedeutenden Teile deutschsprachig ist. Dritter Abschnitt. Von den befreundeten Vereinen. 8 46. Arbeitsgemeinschaften. Der Börsenverein kann mit buchhändlerischen Vereinen eine Arbeitsgemeinschaft auch unter Beschränkung auf einzelne Auf gaben vereinbaren. K08 8 44. Wiederwahl, Ablehnung und Amtsniederlegung. a) Die aus dem Vorstande und den Ausschüssen oustrelende: Mitglieder sind von neuem wählbar; sie dürfen jedoch ein uni dasselbe Amt oder die Mitgliedschaft in ein und demselben Aus schüsse nicht länger als sechs nacheinander folgende Jahre bc kleiden, ausgenommen in der Historischen Kommission, im Biblio theksausschuß, im Festausschuß und in den außerordentliche« Ausschüssen. b) Die Austretenden haben das Recht, für die nächsten die Jahre auf sie fallende Wahlen ohne Angabe von Gründen abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse o) Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist bc rechtigt, sein Amt auch während dessen Dauer niederzulegen wenn Gründe «intreten, die ihm gestattet haben würden, di Wahl abzulehnen, oder wenn sonstige wichtige Gründe für di Amtsniederlegung bestehen (88 3 Z. 6 und 20°). Vierte Abteilung. Von den als Organe des Börsenvereins aner IanntenVereinen(8 13 Z. 4—6). 8 45. Zweck und Satzungen der als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis- und Fachvercine. Vereine, die der Wahrung örtlicher oder fachlicher Inter essen, der Förderung der geschäftlichen Aufgaben der verschiedener Geschäftszweige des deutschen Buchhandels und der Unten stützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeiner Interessen des deutschen Buchhandels dienen, können als On gäne des Börsenvereins anerkannt werden (8 21 b Z. 15). Solch Vereine sind: 1. die Kreisvereine, deren Satzungen die Bestimmung cnä halten, daß ihre ordentlichen Mitglieder verpflichtet sind, Mio gliedcr des Börseirvereins zu werden, und daß bei Verlust de! Mitgliedschaft im Börsenverein auch diejenige im Kreisvereii endet, und deren Satzungen vom Vorstand des Börsenverein! genehmigt sind. Weigert sich ein Kreisverein, einen Buchhändler als orden! liches Mitglied aufzunehmen, ohne dazu durch seine Satzun berechtigt zu sein, so kann der Abgewiesene beim Vorstand de! Börsenvereins Berufung einlegen. Dessen Entscheidung i! endgültig. Will ein Kreisverein ein ordentliches Mitglied ausschließen so steht diesem die Berufung an den Vorstand des Börsenve^ eins und gegen dessen Entscheidung die Berufung an de! Vereinsausschuß zu, der gemeinsam mit dem Vorstand m» Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (88 21 b Z. -! 28 b, 32 -r u. K) endgültig entscheidet. Für den Fall, daß ein Mitglied aus einem Kreisvereii wegen wichtigen Grundes ausscheidet, aber die Mitgliedschasl im Börsenverein beibehalten will, gilt 8 7 Z. 4 Abs. 2. Die Kreisvereine haben das Recht, neben den ordentliche! außerordentliche Mitglieder aufzunehmen; letztere dürfen sic! an den Beschlußfassungen über die den Börsenverein betresseri den Angelegenheiten nicht beteiligen. 2. auf Antrag buchhändlerische Fachvereine, deren Satzungcil vom Vorstände des Börsenvereins genehmigt sind. Die Fachvereine haben das Recht, auch Mitglieder auszrl nehmen, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Dies! dürfen sich an der Beschlußfassung über die den Börsenverei! betreffenden Angelegenheiten nicht beteiligen. Die Vorstand« Mitglieder dieser anerkannten Fachvcreine müssen Mitgliedei des Börsenvereins sein. I 3. auf Antrag und nach Prüfung ihrer Satzungen buchhändla rische Vereine in Gebieten außerhalb Deutschlands, deren Bei völkerung zu einem bedeutenden Teile deutschsprachig ist. I Dritter Abschnitt. I Von den befreundeten Vereinen. I 8 46. Arbeitsgemeinschaften. I Der Börsenverein kann mit buchhändlerischen Vereinen cinl Arbeitsgemeinschaft auch unter Beschränkung auf einzelne Au» gaben vereinbaren. I
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