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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1922
- Sprache
- Deutsch
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idi- 10», 2g. April 1922. Redaktioneller Teil. «»N-iil-u >.» «a«n. e„q«»»d-r 8 27. Obliegenheiten der Schatzmeister, s) Der erste Schatzmeister hat unter Beobachtung der vom Vorstande für die Verwaltung des Vereinsvermögens aufgestell ten Grundsätze das Vermögen des Vereins einschließlich der Stiftungen und Legate zu verwalten (ZK 48—50), die Kassen- und Buchführung zu überwachen oder durch geeignete Beauftragte überwachen zu lassen und den Jahresabschluß sowie den Voran schlag für das nächste Jahr vorzubereiten. d) In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schatz meister die Obliegenheiten des ersten. Dritte Abteilung Von den Ausschüssen. 8 28. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. ->) Die Ausschüsse des Börsenvereins sind entweder ordent liche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche für vorüber gehende Aufgaben. b) Sie können ihre Beschlüsse nur unter Mitwirkung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder fassen. o) Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekanntzumachen. <t) Die ordentlichen Ausschüsse haben Geschäftsordnungen festzusetzen und dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegcn <8 21 b Z. g), die außerordentlichen Ausschüsse nur auf Verlan gen des Vorstandes. 8 29. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse find: 1. der Vereinsausschuß, aus zehn Mitgliedern bestehend; 2. der Wahlausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 3. der Rechnungsausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 4. der Verlagsausschuß, aus sechs bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß; 5. der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, aus min destens sechs Mitgliedern bestehend; 6. der Ausschuß für die Bibliothek, aus drei Mitgliedern bestehend: 7. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht festgesetzt ist; 8. der Verwaltungsausschuß des Deutschen Buchhändler hauses, aus sechs Mitgliedern bestehend, die in Leipzig ihren Wohnsitz haben müssen; 9. der Festausschuß, aus mindestens drei Mitgliedern be stehend. 8 30. Wahlen. ->) Die Mitglieder der in Z 29 Z. 1—3 aufgeführten Aus schüsse werden von der Hauptversammlung gewählt <8 14« Z. I und 17 c und <i), die Mitglieder des Vereins- und Wahlaus schusses je zur Hälfte von der Verleger- und von der Verbreiter- Kurie. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des Z 19 b—<1. b) Die Mitglieder der in Z 29 Z. 4—9 aufgeführten Aus schüsse werden vom Vorstande und dem Wahlausschuß gemein sam gewählt <88 21 b Z. 7 und 33 Z. 5). °) Für während des Vereinsjahres ausscheidendc Mitglieder der ordentlichen Ausschüsse ernennt der Vorstand gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft <88 21 l> Z. 8 und 33 Z. 5). <i> Mehrere Teilhaber bzw. Leiter <8 2e Z. 2) einer Firma dürfen nicht gleichzeitig demselben Ausschuß angehören. 8 31. Amtsdauer. a) Die Mitglieder der Historischen Kommission, des Aus schusses für die Bibliothek und des Festausschusses werden aus unbestimmte Zeit gewählt. b) Die Mitglieder der übrigen ordentlichen Ausschüsse wer den auf die Dauer von drei Jahren gewählt, falls nicht nach 8 44-> nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist <88 19 b, 20°, 2l b Z. 8, 30° und 33 Z. 5 ). 8 27. Obliegenheiten der Schatzmeister. ») Der erste Schatzmeister hat unter Beobachtung der vom Vorstande für die Verwaltung des Vereinsvermögens aufgestell- tcn Grundsätze das Vermögen des Vereins einschließlich der Stiftungen und Legate zu verwalten <8 48—50), die Kassen- und Buchführung zu überwachen oder durch geeignete Beauftragte überwachen zu lassen und den Jahresabschluß sowie den Voran schlag für das nächste Jahr vorzubereiten. b) In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schatz. Meister die Obliegenheiten des ersten. Dritte Abteilung. Von den Ausschüssen. 8 28. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. a) Die Ausschüsse des Börscnvereins sind entweder ordent liche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche für vorüber gehende Aufgaben. b) Sie können ihre Beschlüsse nur unter Mitwirkung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder fassen. °> Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die getroffenen Wahlen sind durch das Börsenblatt bekanntzumachen. 4) Die ordentlichen Ausschüsse haben Geschäftsordnungen festzusetzen und dem Vorstande zur Genehmigung vorzulcgen <8 21 d Z. 9), die außerordentlichen Ausschüsse nur auf Verlan gen des Vorstandes. 8 29. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Vereinsausschuß, aus zehn Mitgliedern bestehend; 2. der Wahlausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 3. der Rechnungsausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend; 4. der Verlagsausschuß, aus sechs bis zehn Mitgliedern be stehend, von denen eines zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß; 5. der Ausschuß für Urheber« und Verlagsrecht, aus min- bestens sechs Mitgliedern bestehend; 6. der Ausschuß für die Bibliothek, aus drei Mitgliedern bestehend; 7. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht festgesetzt ist; 8. der Verwaltungsausschuß des Deutschen Buchhändler hauses, aus sechs Mitgliedern bestehend, die in Leipzig ihren Wohnsitz haben müssen; 9. der Festausschuß, aus mindestens drei Mitgliedern be stehend. 8 30. Wahlen. ->) Die Mitglieder der in 8 29 Z. 1—3 ausgeführten Aus schüsse werden von der Hauptversammlung <88 14 « Z. 1 und 17 ° und 4) gewählt. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des 8 19b-4. d) Die Mitglieder der in 8 29 Z. 4—9 aufgeführten Aus schüsse werden vom Vorstande und dem Wahlausschuß gemein sam gewählt <88 21 b Z. 7 und 33 Z. 5). °> Für während des Vereinsjahres ausscheidende Mitglieder der ordentlichen Ausschüsse ernennt der Vorstand gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft <88 21 b Z. 8 und 33 Z. 5). <l) Mehrere Teilhaber bzw. Leiter <8 2° Z. 2) einer Firma dürfen nicht gleichzeitig demselben Ausschuß angehören. 8 31. Amtsdauer. a) Die Mitglieder der Historischen Kommission, des Aus schusses für die Bibliothek und des Festausschusses werden auf unbestimmte Zeit gewählt. b) Die Mitglieder der übrigen ordentlichen Ausschüsse wer den aus die Dauer von drei Jahren gewählt, falls nicht nach 8 44» nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist <88 19 d, 20° 21b Z. 8, 30° und 33 Z. 5). 60ö
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