durch dcn Vorstand des zuständigen Kretsvcreins. Ein Stell- verlretcr kann nicht mehr als zehn Abwesende vertreten. Am Ort der Hauptversammlung anwesend« Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und stimmen. Für die im Ausland ansässigen Mitglieder gelten die gemäß 8 4S Ziffer 3 anerkannten Vereine als Kreisvcreine im Sinne dieses Paragraphen. 8 17 -r. Abstimmung nach Kurien. In dcn Fällen des 8 14 » Z. 6 u. 7 treten anstelle der Vor schriften des 8 17 » und vorbehaltlich der Vorschriften des 8 52 die folgenden Bestimmungen: ») Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung sind erforderlich und ausreichend die unbedingten Mehrheiten innerhalb jeder der beiden Kurien der Verleger und der Ver breiter. Die Abstimmung erfolgt nach Kurien getrennt (8 17 -r > ), d) Von der Kurienabstimmung kann durch Beschluß der Hauptversammlung abgesehen werden, jedoch nicht gegen de» Widerspruch von fünfzehn anwesenden Mitgliedern. «) Die Kurie der Verleger und die Kurie der Verbreiter wer den gebildet durch die in dcn Stammrollen der Kurien aufgeführ- ten Mitglieder des Börsenvereins (88 2« Z. 5 und 6<l). Der Kurie der Verleger gehören solche Mitglieder an, in deren Firmen die Verlcgcrintcressen gegenüber dcn Interessen des Sortiments oder des sonstigen Buchhandels übcrwicgcn. Alle Mitglieder, die nicht der Kurie der Verleger zngcteilt sind, ge hören der Kurie der Verbreiter an. Aus Anträge auf einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einer der Kurien findet 8 2s sinngemäß Anwendung. S> Die beiden Kurien dienen ausschließlich der getrennten Abstimmung in der Hauptversammlung des Börscnvercins. 8 18. Protokoll. Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das im Bör senblatt zu veröffentlichen ist. Das Protokoll ist vom Protokoll führer, von dem Vorstande und mindestens fünf weiteren Mit gliedern durch Unterschrift zu vollziehen. Zweite Abteilung. Vom Vor stände. 8 19. Die Mitglieder des Vorstandes. ») Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mit gliedern: dem ersten und zweiten Vorsteher, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Schatzmeister, d) Diese werden stets auf drei Jahre gewählt, falls nicht nach ß 44» nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist. In jedem Jahre hat ein Drittel der Mitglieder auszuscheiden, und zwar, soweit erforderlich, nach der Reihe des Eintritts. Nötigenfalls entscheidet das Los. c) Mehrere Teilhaber oder Leiter (8 2o Z. 2) derselben Firma dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstande angehören. -l> Als Ausweis der Vorstandsmitglieder gilt die Bekannt machung ihrer Wahl im Börsenblatt. 8 2V. Wechsel des Vorstandes. s> Der Wechsel im Vorstande erfolgt am Sonnabend nach der ordentlichen Hauptversammlung, nachdem vorher das Ergebnis der Wahl bekanntgemacht ist. b) Die ausscheldenden Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang bei zuwohnen, jedoch ohne Stimmrecht auszuüben. «02 8 18. Protokoll. Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das im Bör senblatt zu veröffentlichen ist. Das Protokoll ist vom Protokoll führer, von dem Vorstande und mindestens fünf weiteren Mit- gliedern durch Unterschrift zu vollziehen. Zweite Abteilung Vom Vorstände. 8 19. Die Mitglieder des Vorstandes. o) Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mit gliedern: dem ersten und zweiten Vorsteher, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Schatzmeister. b> Diese werde» stets auf drei Jahre gewählt, falls nicht nach 8 44» nur eine kürzere Amtsdauer zulässig ist. In jedem Jahre hat ein Drittel der Mitglieder auszuscheiden, und zwar, soweit erforderlich, nach der Reihe des Eintritts. Nötigenfalls entscheidet das Los. c) Mehrere Teilhaber oder Letter (8 2o Z. 2) derselben Firma dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstande angehören. . -i) Als Ausweis der Vorstandsmitglieder gilt die Bekannt machung ihrer Wahl im Börsenblatt. 8 20. Wechsel des Vorstandes. ») Der Wechsel im Vorstände erfolgt am Sonnabend nach der ordentlichen Hauptversammlung, nachdem vorher das Ergebnis der Wahl bekanntgemacht ist. b> Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang bel- zuwohnen, jedoch ohne Stimmrecht auszuüben.