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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1922
- Sprache
- Deutsch
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! stand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere X Ämter innerhalb des Vereins niederzulegen, über die 1 Triftigkeit anderer Ablehnungsgründe entscheidet der Vor- stand. Werden diese sür ausreichend erklärt, so ist eine ) Neuwahl vorzunehmen. ' 8 4. Rechte der Mitglieder. ^) Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. auf gleichen Anteil am Vereinsdermögen (vorbehaltlich der Bestimmung in Z 53 c); 2. persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Haupt versammlungen teilzunehmen ( 88 6 c, 14 und 17); 3. zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemätzen Be schränkungen gewählt zu werden (88 3 Z. 8, 6 c, 19 d und e, 30 u und 44); 4. auf Benutzung aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. aus unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der vom Börsenverein veranstalteten Ver öffentlichungen; 6. auf Bezug des Börsenblatts für den Deutschen Buchhan- del mit der Verpflichtung, es Nichtbuchhändlern nur mit Genehmigung des Vorstandes, und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteilen: 7. auf unentgeltliche Aufnahme der Firma in das unter der Aussicht des Börsendereins-Vorstandes alljährlich er scheinende Buchhändler-Adreßbuch; 8. auf Benutzung des Börsenblatts und des Buchhändler« l, Adreßbuches für geschäftliche Anzeigen zu erm mten ) Preisen gemäß den von der Hauptversammlui ?st- gesetzten Bestimmungen. d) Die Ausübung der unter 4—8 genannten Rechte steh -m Mitglied nur für die bei der Aufnahme angegebenen Beruebc und Firmen zu, für später erworbene oder geleitete Betriebe und Firmen nur dann, wenn der Vorstand dies auf Antrag ausdrück lich zubilligt (88 2 b Ms. 4, 21b Z. 3). 8 5. Verhältnis der Mitglieder zueinander. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mit glieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, insbesondere besteht ein Lieferungszwang der Mitglieder untereinander "^'t. 8 6. Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Jeder Inhaber, Teilhaber oder verantwortliche Leiter (8 2c Z. 2) einer Hand lung erwirbt mit seinem Eintritte in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur persönlich, verpflichtet aber damit zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß 8 2 c Z. 4. b) Auf Antrag des Vorstandes kann die Harchtversammlung solche Mitglieder oder Nichtmitglicdcr, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmit glieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. c) Bevormundete sind zur Ausübung der Rechte aus 8 4a Z. 3 gar nicht, aus 8 4 aZ. 2 nur durch Bevollmächtigte berechtigt, die indessen Vereinsmitglieder sein müssen. -t) über sämtliche Mitglieder des Börsenvereins und ihre ^Zugehörigkeit zu einer der beiden Kurien (8 l 7 -v c) werden unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes Rollen geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder sowie alle eintretenden Abänderungen einzutragen sind (8 3 Z. 2). 8 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: st l. durch den Tod; U geht eine Handlung, der ein verstorbenes Mitglied als ^ Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlicher Leiter (82° Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und über- nehmen diese die Verpflichtungen aus 8 3, so sollen sie berechtigt sei», bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen auszu- üben, jedoch mit Ausnahme der in 8 4 aZ. 2 und 3 a»f- gesührten Befugnisse; stand, doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Ämter innerhalb des Vereins niederzulegen. Über die Triftigkeit anderer Ablehnungsgründe entscheidet der Vor stand. Werden diese für ausreichend erklärt, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. 8 4. Rechte der Mitglieder. a) Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. auf gleichen Anteil am Vereinsvermögen (vorbehaltlich der Bestimmung in 8 53 c); 2. persönlich oder durch «inen Stellvertreter an den Haupt versammlungen teilzunehmen ( 88 6«, 14 und 17); 3. zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemäßen Be schränkungen gewählt zu werden (88 3 Z. 6, 6c, 19 d und c, 30 >1 und 44); 4. aus Benutzung aller von: Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. auf unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der vom Börsenverein veranstalteten Ver öffentlichungen; 6. auf Bezug des Börsenblatts für den Deutschen Buchhan del mit der Verpflichtung, es Nichtbuchhändlern nur mit Genehmigung des Vorstandes, und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteilen; 7. auf unentgeltliche Aufnahme der Firma in das unter der Aufsicht des Börsenvereins-Vorstandes alljährlich er scheinende Buchhändler-Adreßbuch; 8. auf Benutzung des Börsenblatts und des Buchhändler- Adreßbuches sür geschäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den von der Hauptversammlung fest gesetzten Bestimmungen. d) Die Ausübung der unter 4—8 genannten Rechte steht dem Mitglied nur für die bei der Aufnahme angegebenen Betriebe und Firmen zu, für später erworbene oder geleitete Betriebe und Firmen nur dann, wenn der Vorstand dies auf Antrag ausdrück lich zubilligt (88 2 d Abs. 4, 21 b Z. 3). 8 5. Verhältnis der Mitglieder zueinander. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mit glieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, insbesondere besteht ein Lieferungszwang der Mitglieder untereinander nicht. 8 6. Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Jeder Inhaber, Teilhaber oder Verantwortliche Leiter (8 2c Z. 2) einer Hand lung erwirbt mit seinem Eintritte in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur persönlich, verpflichtet aber damit zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß 8 2 c Z. 4. v) Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung solche Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Ehrenmit glieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. c) Bevormundete sind zur Ausübung der Rechte aus 8 4a Z. 3 gar nicht, aus84a Z.2 nur durch Bevollmächtigte berechtigt, die indessen Vereinsmitglieder sein müssen. <l) über sämtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle ge führt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder sowie alle eintretenden Abänderungen einzutragen sind (8 3 Z. 2). 8 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: I. durch den Tod; geht eine Handlung, der ein vcrstorbmes Mitglied als Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlicher Leiter <8 2c Z. 2) angehört hat, auf dessen Angehörige über und über nehmen diese die Verpflichtungen aus 8 3, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen auszu üben, jedoch mit Ausnahme der in 8 4 » Z. 2 und 3 aus geführten Befugnisse;
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