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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1922
- Sprache
- Deutsch
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vvrlaülLtt f. d. Dtscha. vvchhaudel. Redaktioneller Teil. idä 100, 29. April 1922., o) Weist der Vorstand ein Ausnahmegesuch zurück, so ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen seine Ent scheidungen ist Einspruch zulässig, über den der Vorstand und der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheiden (HZ 28 b und 32 a), l> Die Aufnahme sowie die Kurienzuweisung der Mitglieder wird im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekannt ge macht. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (H 14« Z. 3) Pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen (H 6 6); 3. für seine Person sowie für seine Handlung, beziehungs weise für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verant wortlicher Leiter angehört, die Satzung und die Ordnun gen des Börsenvereins, die satzungsgemätzen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die von den als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis- Vereinen (HZ 13 Z. 4 und 45 Z. 1) beschlossenen Bestim mungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von der Hauptversammlung oder vom Vorstand des Bör senvereins genehmigt sind, zu befolgen und die etwa vom Vorstand und Vereinsausschuß beschlossenen Geldstrafen zu entrichten (HZ 21 d Z. z, 28 b und 32» und b). Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, so weit nicht durch satzungsgemäß zustandegekommene Ord nungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen aus drücklich zugelassen sind; den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften Und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortiments- buchhandlung zu liefern; 4. solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins (H 10 » und c) gegen die Bestimmungen der Verkaussord- nung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 5. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erscheinen den neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines solchen ein Exemplar mit den für die Aufnahme in die Biblio- «) Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch zurück, so ist/er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen seine Entschei dungen ist Einspruch zulässig, über den der Vorstand und »er Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegcbeinen Stimmen endgültig entscheiden (HZ 28 b und 32»). / 1) Die Aufnahme wird im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel bekannt gemacht. ^ - 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge (H 14« Z. 3) pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen (H 66); 3. für seine Person sowie für seine Handlung, beziehungs weise für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verant wortlicher Leiter angehört, die Satzung und die Ordnun gen des Börsenvereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die von den als Organe des Börsenvereins anerkannten Kreis- Vereinen (HZ 13 Z. 4 und 45 Z. 1) beschlossenen Bestim mungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie-» von der Hauptversammlung oder vom Vorstand des Bpn- senvereins genehmigt sind, zu befolgen und die etwa vpm Vorstand und Vereinsausschuß beschlossenen Geldstrafen zu entrichten (HZ 21 b Z, 5, 28 b und 32 » und d). Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, so weit nicht durch satzungsgemätz zustandegekommene Ord nungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen aus drücklich zugelassen sind; den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortiments buchhandlung zu liefern; 4. solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins (H 10 » und c> gegen die Bestimmungen der Verkaussord- nung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 5. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erscheinen den neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines solchen ein Exemplar mit den für die Aufnahme in die Biblio- graphie erforderlichen Angaben an die hiermit betraute Stelle zur kostenlosen Aufnahme in die Bibliographie zu senden und diese Exemplare, soweit sie nicht völlig unveränderte Neuauflagen darstellen, der Deutschen graphie erforderlichen Angaben an die hiermit betraute Stelle zur kostenlosen Aufnahme in die Bibliographie zu senden und diese Exemplare, soweit sie nicht völlig unveränderte Neuauflagen darstellen, der Deutschem Bücherei des Börsenvereins ohne Berechnung zu über- lassen. Diese Verpflichtung hat zur Voraussetzung, daß der Bücherei des Börsenvereins ohne Berechnung zu übeM lassen. W Diese Verpflichtung hat zur Voraussetzung, daß der^ Börsenverein mit den ihm gemäß H 4 der Satzung der Börsenverein mit den ihm gemäß K 4 der Satzung der Deutschen Bücherei oder von anderen Stellen zusließcnden Deutschen Bücherei oder von anderen Stellen zuflicßcndeu Mitteln imstande ist, die Deutsche Bücherei fortzubetrei- Mitteln imstande ist, die Deutsche Bücherei fortzubetrei. ben; sie tritt in Kraft, wenn der Vorstand des Börsenver- eins erklärt, das; dieseVoraussetzung erfüllt ist, und ist nicht mehr verbindlich, wenn der Vorstand des Börsenvereins ben; sie tritt in Kraft, wenn der Vorstand des Börsenver^ eins erklärt, daß dieseVoraussetzung erfüllt ist, und ist niW mehr verbindlich, wenn der Vorstand des den Wegfall dieser Voraussetzung bckanntgibt. 6. die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, sofern es noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Umstand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vor- den Wegfall dieser Voraussetzung betanntgivt. 6. die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, cs noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hat oder berW ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den
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