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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1922
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. (X: IVO, 29. April 1922. Anlage II. Zu Punkt 8 der vorstehend abgedruckten Tagesordnung. Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels. Alte Fassung. 8 l. Alle Neuigkeiten. Fortsetzungen und neuen Auslagen des deut schen Buch- und Landkartenhandels sind sofort bei Erscheinen zur Aufnahme in das »Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels- im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Ncuig- keiten-Verzeichnis- o. ä. in einem Exemplar unverlangt an die Bibliographische Abteilung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einzusenden. 8 2. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler haftet für diese Einsendungen nach Maßgabe der Verkehrsordnung. Die Rücksendung der nicht an die Deutsche Bücherei zu überweisenden Neuigkeiten erfolgt in der Regel allmonatlich; auf besonderen Wunsch findet ausnahmsweise Einzel-Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Verzeichnis statt. 8 3. Jedes aufzunehmende Werk mutz bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; auf Titeleinsendungen hin (also ohne das Werk selbst) kann Aufnahme in das Verzeichnis nicht erfolgen. 8^. Den Anspruch auf Aufnahme eines Werkes in dieses Ver zeichnis hat nur der betreffende Verleger oder Kommissionsver leger. Durch den Aufdruck seiner Firma als Verlagsfirma ist dies in der Regel als erwiesen anzunehmen. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren gibt dem Einsender keinen Anspruch zur Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bibliographische Abteilung ist in Zweifelsfällen berechtigt, sich den Anspruch aus Aufnahme Nachweisen zu lassen. 8S. Ausgenommen werden: a) sämtliche im Deutschen Reiche erscheinenden buchhänd- lerischcn Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel, in welchen Sprachen sie verfaßt sind; d) die in Österreich-Ungarn und der deutschen Schweiz er scheinenden glcichgearteten Werke, ausgenommen die der slawischen und ungarischen Literatur; o) die Veröffentlichungen aller anderen Staatsgebiete in deutscher Sprache. 8 6. Der Laden- und der Nettopreis sind in Markwährung aus den Begleitfakturen anzugeben. Bei Werken, die autzer in geheftetem Zustande auch kartoniert oder gebunden abgegeben werden, soll außer den gehefteten ein kartoniertes oder gebundenes Exemplar unter Angabe der Laden- und Nettopreise aller Ausgaben eingesandt werden. 8 7. Die Ausnahme eines Titels erfolgt: a) nach dem Namen des Verfassers; d) wenn ein solcher nicht angegeben ist. nach dem ersten Hauptwort oder dem ersten Titelwort. Format- und Umfangsangaben sowie Jahreszahl und Laden preis werden dem Titel hinzugefügt. Die Hauptschriftgattung, in der das Werk gedruckt ist. wird durch Benutzung von Fraktur oder Antiqua (evtl, auch Griechisch usw.) gekennzeichnet. SSL Neue Fassung. (Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.) 8 l. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auslagen des deut schen Buch- und Landkartenhandels sind sofort bei Erscheinen zur Aufnahme in das »Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels- im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel mit der Bezeichnung »Für das Reuig- keiten-Verzeichnis« in einem Exemplar unverlangt an die Tculschc Bücherei des Bürscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leip zig, Straße des 18. Oktober, der die Bearbeitung des Neuigketten- Berzeichnisses übertragen ist, einzuscnden. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler haftet für diese Einsendungen nach Maßgabe der Verkehrsordnung. l 8 3. Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung Le^ Verzeichnisses im Original vorliegen; auf Titeleinsendungen hin (also ohne das Werk selbst) kann Aufnahme in das Verzeichnis nicht erfolgen. 8 4. Den Anspruch auf Aufnahme eines Werkes in dieses Ver zeichnis hat nur der betreffende Verleger oder Kommissionsver leger. Durch den Aufdruck seiner Firma als Verlagsfirma ist dies in der Regel als erwiesen anzunehmen. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren gibt dem Einsender keinen Anspruch zur Aufnahme in das Verzeichnis. Die Bibliographische Abteilung ist in Zweifelsfällen berechtigt, sich den Anspruch auf Aufnahme Nachweisen zu lassen. 8 5. Ausgenommen werden: »> sämtliche im Deutschen Reiche erscheinenden buchhänd lerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel, in welchen Sprachen sie verfaßt sind; b) alle im Ausland erscheinenden Berüffentlichnngc» in deutscher Sprache. 8 8. Der Laden- und der Nettopreis sind in Markwährung oder in der betreffenden Landeswährung auf den Begleitfakturen anzu geben. Bei Werken, die autzer in geheftetem Zustande auch kartoniert oder gebunden abgegeben werden, soll außer den gehefteten ein kartoniertes oder gebundenes Exemplar unter Angabe der Laden- und Nettopreise aller Ausgaben eingesandt werden. Die Aufnahme eines Titels erfolgt gemäß den vom Biblio graphischen Ausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buch-/ Händler festgesetzten Grundsätzen. Werken in hebräischer, russischer oder einer andern wenig bei kannten Sprache, auch in Kunstsprachen (Esperanto usw.), ist bs der Einsendung zur Vermeidung von Verzögerungen ein« Wort getreue Übersetzung des Titels in deutscher Sprach« beizufügi
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